{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-01-21_3_StR_660_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-01-21","aktenzeichen":"3 StR 660/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 660/97 vom\n\n21. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches\n\nBetätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 21. Januar 1998 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 2. Juli 1997, auch soweit es den\nAngeklagten S. betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Zuwiderhandelns\ngegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot hat keinen\nBestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antrags-\n\nschrift vom 11. Dezember 1997 ausgeführt:\n\n\"Nach den Urteilsfeststellungen unternahmen die Angeklagten am 16. März 1996 den Versuch, an einer von der PKK\ngesteuerten und aus diesem Grund verbotenen Demonstration\nin Dortmund teilzunehmen. Nachdem das Vorhaben, den Veranstaltungsort mit einem eigens dafür angemieteten Reisebus\nzu erreichen, an den Absperrmaßnahmen der Polizei gescheitert war, sammelten sie sich mit anderen Kurden im Bahnhof\nvon Castrop-Rauxel, um mit der Bahn nach Dortmund zu gelan-\n\ngen. Als Polizeibeamte auch dort eingreifen wollten, schloß\n\nsich die Menschenmenge zunächst enger zusammen und rief Parolen, ließ sich aber sodann ohne Widerstand auflösen (vgl.\n\nUA S. 8/9).\n\nDieser Sachverhalt trägt den Schuldspruch nicht. Nach\nder Rechtsprechung des Senats erfüllen die bloße Anreise\nzum Ort einer Demonstration und der vergebliche Versuch,\nsich einem solchen Aufzug anzuschließen, den Tatbestand des\n§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht (vgl. BGH NStZ 1997, 497).\nDaß die Angeklagten organisatorisch in die PKK oder ihre\nUntergliederungen eingebunden waren oder daß sie in deren\nAuftrag handelten, ist bisher nicht festgestellt. Ferner\nkann auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht entschieden werden, ob die Beteiligung an der Zusammenrottung\nin Castrop-Rauxel eine strafbare Zuwiderhandlung gegen das\nBetätigungsverbot gegen die PKK und ihre Unterorganisationen enthielt. Zwar ist in den Urteilsgründen die Rede davon, daß die Menschenmenge die Absicht hatte, 'die Stärke\nder PKK' zu demonstrieren (vgl. UA S. 15). Ob und auf welche Weise dieser Wille zum Ausdruck kam, insbesondere welchen Inhalt die '\"Sprechgesänge' (vgl. UA S. 16) hatten, ist\n\ndem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nNach § 357 StPO erstreckt sich die danach erforderliche Aufhebung des Urteils auf sämtliche Angeklagte, unabhängig davon, ob sie ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt\nhaben. Das Urteil ist deshalb auch insoweit aufzuheben, als\nes die Angeklagten R. und S. betrifft. Auf dem Umstand, daß der Angeklagte R. die Frist zur Einlegung\nder Revision versäumt hat, kommt es nicht an. Für eine Ent-\n\nscheidung über sein Wiedereinsetzungsgesuch ist kein Raum.\"\n\nDem schließt sich der Senat an und weist für die neue\nHauptverhandlung ergänzend darauf hin, daß zu prüfen sein\nwird, ob sich das Verhalten der Angeklagten auf dem Bahnhof\nin Castrop-Rauxel in einem Protest gegen das polizeiliche\nUnterbinden der Weiterreise und Demonstrationsteilnahme erschöpft hat oder ob es als eigenständige spontane Demonstration für die PKK zu werten ist. Nach der Rechtsprechung\ndes Senats kommt es bei der Beurteilung der Handlungsweise\neines außenstehenden Dritten darauf an, ob seinem Verhalten\neine gewisse Außenwirkung zukommt, aus der ein (objektiver)\nBezug des Dritten zur Vereinstätigkeit erkennbar wird (BGHR\nVereinsG § 20 I 4 Dritthandeln 1). Danach wird zu untersuchen sein, ob etwa durch das Rufen von PKK-Parolen oder das\nVorzeigen von entsprechenden Symbolen für das Bahnhofspublikum eine Propagandawirkung für die PKK bzw. ERNK erkenn-\n\nbar war.\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-21/3-str-660-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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