{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-01-21_3_StR_652_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-01-21","aktenzeichen":"3 StR 652/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 652/97 vom\n\n21. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Mord\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-\n\nrin am 21. Januar 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n9. September 1997 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten ergeben hat (5 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nZu Recht leitet der Generalbundesanwalt\ndie Unzulässigkeit der Rüge, das Gericht habe den in der Hauptverhandlung\nanwesenden Arzt Dr. W. entgegen\n\n§§ 245 StPO nicht zur Frage der Schuldfähigkeit gehört, daraus her, daß die\nRevision den Inhalt der Ladungsverfügung nicht mitgeteilt hat. Denn hieraus\nhätte sich ergeben, daß Dr. W. vorsorglich für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit der nur bedingt verhandlungsfähigen Angeklagten und damit\nnicht als Beweisperson im Sinne des\n\n§ 245 StPO geladen worden war.\n\nDie auf die unterbliebene Vernehmung\nder Kinder der Angeklagten gestützte\nAufklärungsrüge ist hinsichtlich der\n\nTochter Mahinur unbegründet. Da diese\n\nüber den Verteidiger dem Gericht mitgeteilt hat, sie werde von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und\nzudem allseits, also auch von der Verteidigung, auf ihre Vernehmung verzichtet worden war, drängte nichts dazu,\ndie Hauptverhandlung bis zu ihrer Rückkehr aus der Türkei zu unterbrechen und\nsie erneut vorzuladen. Hinsichtlich des\nSohnes Atacan und der weiteren Tochter\nAyse ist die Rüge unzulässig erhoben,\nda nicht mitgeteilt wird, daß der unmittelbare Tatzeuge F. vor der Polizei bekundet hatte, bei seinen Gesprächen mit der Angeklagten seien nicht\ndiese, sondern nur die Tochter Mahinur\ndabeigewesen (Bd. I Bl. 44 ff. d. SA).\nDieser Umstand wäre für die Beurteilung\nvon Bedeutung, ob sich das Gericht zu\neiner Vernehmung dieser - nach Aussage\ndes Tatzeugen F. - bei den Gesprächen nicht anwesenden Kinder gedrängt\nsehen mußte, zumal die Verteidigung auf\ndie Vernehmung des zur Hauptverhandlung\ngeladenen und auch erschienenen Sohnes\nAtacan verzichtet hatte, weil sie sich\noffensichtlich von seiner Vernehmung\nkeine weitere Sachaufklärung verspro-\n\nchen hatte.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-21/3-str-652-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-21/3-str-652-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.991191+00:00"}}