{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1998-01-14_3_StR_667_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-01-14","aktenzeichen":"3 StR 667/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 667/97 vom\n\n14. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches\n\nBetätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n14. Januar 1998 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\n\nvom 3. Juni 1997 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Auslagen der Staatskasse und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sach-\n\nrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen unternahm der Angeklagte am\n16. März 1997 den Versuch, an einer von der PKK gesteuerten\nund aus diesem Grunde verbotenen Demonstration in Dortmund\nteilzunehmen. Dabei geriet er in eine von der Polizei eingerichtete Kontrollstelle. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits ca. fünf weitere Fahrzeuge angehalten worden, so daß\nes den Polizeibeamten nicht möglich war, alle Anreisenden\nzeitgleich zu behandeln. Da die fünf Fahrzeuge zusammen\nstanden, kam es zu Kontakten der Anreisenden. Dabei trat\n\nder Angeklagte der Polizei gegenüber als Wortführer der\n\nGruppe auf und erklärte: \"Was ihr uns auch sagt, wir kommen\nnach Dortmund!\". Diese Aussage wurde mehrmals seitens des\nAngeklagten wiederholt, so daß es infolgedessen zu einer\ngereizten Stimmung zwischen der Polizei und den Anreisenden\nkam. Ca. 30 Minuten nach seinem Eintreffen wurde der Angeklagte mit einem Gefangenentransportwagen in die Gefange-\n\nnensammelstelle Bochum gebracht.\n\nDieser Sachverhalt trägt den Schuldspruch nicht. Nach\nder Rechtsprechung des Senats erfüllen die bloße Anreise\nzum Ort einer Demonstration und der vergebliche Versuch,\nsich einem solchen Aufzug anzuschließen, den Tatbestand des\n§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht (vgl. BGH NStZ 1997, 497).\nNach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte lediglich Sympathisamt und nicht organisatorisch in die PKK\noder eine ihrer Untergliederungen eingebunden. Auch handel-\n\nte er nicht in deren Auftrag.\n\nIn dem Verhalten des Angeklagten an der polizeilichen\nKontrollstelle liegt ebenfalls keine Zuwiderhandlung im\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG. Der Senat hat in seiner Entscheidung NStZ 1997, 497 offen gelassen, ob eine\nstrafbare Zuwiderhandlung schon darin gesehen werden kann,\nwenn ein Sympathisamt dazu beigetragen haben könnte, Polizeikräfte zu binden und er es dadurch anderen Demonstrationsteilnehmern ermöglicht hätte, sich unter Durchbrechung\noder Umgehung der Polizeikontrollen in der Dortmunder Innenstadt zu versammeln. Das Urteil enthält jedenfalls keine\nausreichende Tatsachenfeststellung für die Annahme, der Angeklagte habe eine solche mittelbare Wirkung seines Verhaltens mindestens im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in\n\nKauf genommen. Der Senat schließt aus, daß in einer neuen\n\nHauptverhandlung solche Feststellungen noch getroffen wer-\n\nden können.\n\nAuch in der Übernahme der Wortführerschaft, den abgegebenen Erklärungen und die dadurch bewirkte Aufheizung der\nSituation liegt kein strafbares Zuwiderhandeln im Sinne der\ngenannten Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Senats\nkommt es bei der Beurteilung der Handlungsweise eines\naußenstehenden Dritten darauf an, ob seinem Verhalten eine\ngewisse Außenwirkung zukommt, aus der ein (objektiver) Bezug des Dritten zur Vereinstätigkeit erkennbar wird (BGHR\nVereinsG § 20 I 4 Dritthandeln 1). Dafür könnte ausreichen,\nwenn in dem Verhalten des Angeklagten etwa eine Propaganda -\nwirkung für die PKK erkennbar würde. Aber auch insoweit\nfehlt es an Feststellungen. Vielmehr erschöpft sich das im\nUrteil festgestellte Verhalten des Angeklagten in einem\nlautstarken Protest gegen das polizeiliche Unterbinden der\nweiteren Anreise und der Teilnahme an der verbotenen Demonstration. Der Senat schließt nach der in dem angefochtenen\n\nUrteil mitgeteilten Beweisaufnahme auch aus, daß eine neue\n\nHauptverhandlung insoweit zu weiteren Feststellungen führen\nkann. Er entscheidet deshalb gemäß §§ 354 Abs. 1, 8 349 Abs.\n4 StPO und spricht den Angeklagten frei.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-14/3-str-667-97","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-14/3-str-667-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.749310+00:00"}}