{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-12-23_3_StR_619_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-12-23","aktenzeichen":"3 StR 619/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 3\nStGB § 55 Abs. 1\n\nLiegen einer Gesamtstrafe Einzelstrafen zugrunde, die bereits rechtskräftig - aber fehlerhaft - zur Bildung einer\nanderen Gesamtstrafe herangezogen worden sind, so hat dies\ndas Revisionsgericht zur Vermeidung der Doppelbestrafung\nvon Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn die Gesanmtstrafenbildung im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei war\n\n(Fortführung von BGHSt 20, 292).\n\nBCH, Beschl. vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 619/97 - LG Wuppertal","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nGG Art. 103 Abs. 3\nStGB § 55 Abs. 1\n\nLiegen einer Gesamtstrafe Einzelstrafen zugrunde, die bereits rechtskräftig - aber fehlerhaft - zur Bildung einer\nanderen Gesamtstrafe herangezogen worden sind, so hat dies\ndas Revisionsgericht zur Vermeidung der Doppelbestrafung\nvon Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn die Gesanmtstrafenbildung im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei war\n\n(Fortführung von BGHSt 20, 292).\n\nBCH, Beschl. vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 619/97 - LG Wuppertal\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 619/97 vom\n\n23. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nziff. 2 auf dessen Antrag - am 23. Dezember 1997 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nWuppertal vom 22. Mai 1997 dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte\nwegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-\n\nnaten verurteilt ist.\n\nDas vorbezeichnete Urteil wird im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit\nden zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur Bildung einer Gesamtstrafe auch mit den Strafen des\nUrteils des Landgerichts Wuppertal\nvom 18. Juni 1997 und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Wuppertal (2. große Strafkammer) hat\nden Angeklagten durch das angefochtene Urteil vom 22. Mai\n1997 wegen Betruges (Tatzeit: Juli 1994) zu einer (Einzel)Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und unter Einbeziehung von Strafen aus zwei anderen\nUrteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\ndrei Monaten gebildet. Die Revision des Angeklagten ist,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Ausspruch\nüber die Einzelstrafe wendet, unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO. Die Entscheidung über die Gesamt-\n\nstrafe hat hingegen keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat in die Gesamtstrafe des angefochtenen Urteils die beiden Einzelstrafen (von zwei Monaten\nund sechs Monaten) aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 6. Juni 1995 (Tatzeit: März 1995)\nsowie Einzelstrafen (von zehnmal 90 Tagessätzen, zehnmal\n140 Tagessätzen sowie dreiundzwanzigmal sechs Monaten) aus\ndem rechtskräftigen Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 4. März 1997 (Tatzeiten: sämtlich im März\n\n1995) einbezogen.\n\nDem Senat ist von Amts wegen bekannt, daß diese Einzelstrafen durch das Landgericht Wuppertal (6. große Strafkammer) in einem anderen Urteil gegen den Angeklagten vom\n18. Juni 1997 teilweise ebenfalls in eine Gesamtstrafe einbezogen worden sind. Das Landgericht hat in dem Urteil vom\n18. Juni 1997 festgestellt, daß zehn Einzelgeldstrafen zu\n90 Tagessätzen inzwischen vollstreckt waren, und aus den\n\nverbliebenen 35 Einzelstrafen sowie der von ihm verhängten\n\nEinsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug (Tatzeit: April 1994) eine Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Auf die hiergegen eingelegte, mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten\ngingen die Akten dieses Verfahrens am 5. November 1997 beim\nSenat ein. Da das Urteil keine Feststellungen zu dem vorliegenden Strafverfahren und dem früher ergangenen, jetzt\nverfahrensgegenständlichen Urteil vom 22. Mai 1997 enthielt, hat der Senat durch Beschluß vom 28. November 1997\n(3 StR 589/97) die Revision als offensichtlich unbegründet\nverworfen. Die Akten des vorliegenden Verfahrens sind erst\nam 20. November 1997 beim Generalbundesanwalt eingegangen\n\nund am 2. Dezember 1997 dem Senat vorgelegt worden.\n\nDie Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben, obwohl\nihre Bildung nicht rechtsfehlerhaft war. Das Landgericht\nkonnte am 22. Mai 1997 die Einzelstrafen aus den anderen\nUrteilen in eine Gesamtstrafe einbeziehen, denn die Einzelstrafen hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Bildung\neiner anderen Gesamtstrafe gedient (vgl. BGHSt 20, 292).\nNach dieser erfolgten Einbeziehung durften die Einzelstrafen aber nicht mehr zu einer anderen Gesamtstrafenbildung\nherangezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn - wie\nhier - die erste Gesamtstrafe noch nicht rechtskräftig war.\nDies hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 20, 292) ausgesprochen, um der Gefahr einer Doppelbestrafung entgegenzuwirken. Hiergegen hat das Urteil des Landgerichts Wuppertal\nvom 18. Juni 1997 verstoßen; indes ist dies mangels Feststellungen im Urteil sowie anderweitiger Kenntnis des Senats bei der revisionsgerichtlichen Prüfung unentdeckt ge-\n\nblieben. Das Urteil ist mit der Verwerfung der Revision\n\ndurch den Senat rechtskräftig geworden. Ein nachträglicher\n\nEingriff in diese Rechtskraft ist dem Senat versagt.\n\nwürde der Senat die Revision gegen das nunmehr angefochtene Urteil des Landgerichts Wuppertal verwerfen, würden zwei Urteile gegen den Angeklagten rechtskräftig, in\nderen Gesamtstrafen u.a. jeweils dieselben anderweit\nrechtskräftig verhängten 35 Einzelstrafen enthalten sind.\nDies würde gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103\nAbs. 3 GG) verstoßen. Dieses Verbot betrifft nicht nur das\nsachliche Recht, sondern vornehmlich die Zulässigkeit des\nVerfahrens und muß daher vom Revisionsgericht von Amts wegen berücksichtigt werden (BGHSt 20, 292, 293). Der Senat\nkann nicht durch Verwerfung der Revision die Doppelbestrafung bewirken und die Behebung dieses Verstoßes dem Verfahren über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach § 458\nStPO überlassen (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n43. Aufl. § 359 Rdn. 39). Er hebt deshalb die Gesamtstrafe\n\nauf.\n\nDa die abgeurteilten Taten sämtlich vor dem (frühesten) Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 6. Juni 1995\nliegen, stehen alle Einzelstrafen, soweit sie noch nicht\nvollstreckt, verjährt oder erlassen sind (S 55 Abs. 1 Satz\n1 StGB) - wozu der neue Tatrichter Feststellungen wird\ntreffen müssen -, unter Beachtung des § 53 Abs. 2 StGB zur\nBildung einer Gesamtstrafe zur Verfügung (vgl. BGH NStE\nNr. 15 zu § 55 StGB). Das Verbot der Schlechterstellung\n(s 358 Abs. 2 StPO) begrenzt die Gesamtstrafenbildung dabei\nnur insoweit, als es um eine Verschärfung einer Rechtsfolge\nginge, die der frühere Richter selbst festgesetzt hat (vgl.\nBGH, Beschl. vom 28. März 1996 - 4 StR 120/96). Der frühere\n\nRichter hat in dem angefochtenen Urteil die Gesamtstrafe\n\ndurch die Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und\ndrei Monaten (für die Tat vom Juli 1994) unter Einbeziehung\nvon 45 anderen Einzelstrafen auf vier Jahre und drei Monate\ngebildet. Nachdem insoweit durch $S 358 Abs. 2 StPO eine Erhöhung ausgeschlossen ist, ist der für die neue Gesamtstrafenbildung zur Verfügung stehende Rahmen wegen Hinzutretens\neiner weiteren Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (für die Tat vom April 1994) auf höchstens fünf Jahre\n\nund neun Monate begrenzt.\n\nKutzer Zschockelt Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-23/3-str-619-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-23/3-str-619-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.167504+00:00"}}