{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-12-23_3_StR_401_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-12-23","aktenzeichen":"3 StR 401/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 401/97 vom\n\n23. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu\nziffer 2 auf dessen Antrag - am 23. Dezember 1997 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nLeipzig vom 27. Februar 1997 aufge-\n\nhoben,\n\na) im Fall B II 12 der Urteilsgründe; in diesem Fall wird die Angeklagte freigesprochen; insoweit\nfallen die Kosten des Verfahrens\nund die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der\n\nStaatskasse zur Last;\n\nb) mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen\n\naa) soweit die Angeklagte im Fall\nB II 10 wegen Rechtsbeugung\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung Z.N. P.\n\nverurteilt worden ist,\n\nbb) im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung zu 1 b) wird\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung\nin zehn Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen\nRechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei\nrechtlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in drei rechtlich\nzusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe (Haupt-\n\nstrafe nach $S 64 StGB-DDR) von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten, die mit der Sachrüge in\nerster Linie ihre Freisprechung erstrebt, hat nur zum Teil\n\nErfolg.\n\n1. Sie ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO\nzu den Schuldsprüchen in den Fällen B II 1 bis 9 und B II\n11 der Urteilsgründe. In diesen Fällen hat die Angeklagte,\ndie bis 1989 als Richterin bei dem Kreisgericht L.\nin Straf- und Familiensachen tätig war, ausreisewillige\nDDR-Bürger wegen Vergehen nach § 214 Abs. 1, § 219 Abs. 2\nNr. 1 StGB-DDR zu unbedingten Freiheitsstrafen zwischen\nzehn Monaten und einem Jahr und vier Monaten verurteilt.\nDie Betroffenen haben die Freiheitsstrafen entweder bis zu\n\nihrem Freikauf oder bis zu ihrer Entlassung aufgrund einer\n\nallgemeinen Amnestie zum überwiegenden Teil auch verbüßt.\nDas Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung zutreffend\nan den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der\nDDR wegen Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts orientiert. Es hat in sämtlichen Fällen die Subsumtion des den Betroffenen angelasteten Verhaltens durch die\nAngeklagte unter § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR - zur Förderung des eigenen Ausreiseziels aufgenommene Westkontakte -\noder unter § 214 Abs. 1 StGB-DDR - u.a. Fälle der \"schlichten Paßvorlage\" an einer Grenzübergangsstelle und \"Plakatfälle\" ohne besondere Provokation oder Öffentlichkeitswirkung - als sich an der Grenze zur Überdehnung des Tatbestandes bewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung\nerachtet. Die Verurteilungen der Betroffenen in den genannten zehn Fällen hat es jedoch zu Recht im Hinblick auf das\nunerträgliche Mißverhältnis zwischen den verhängten Strafen\nund den jeweils abgeurteilten Handlungen als direkt vorsätzlich begangene Rechtsbeugungen gewertet, da in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes\ndie Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe nur\nausnahmsweise in Betracht kommen konnte (vgl. BGHSt 41,\n247], 261 £., 263 £f.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1,\nRechtsbeugung 3, sowie DDR-Recht 6 bis 10, 12, 17 und 26).\n\n2. Demgegenüber hält die Verurteilung der Angeklagten\nin den Fällen B II 10 und 12 rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\na) Auch im Fall B II 10 der Urteilsgründe hat das\nLandgericht die Rechtsbeugung in der Verhängung einer zu\nvollstreckenden Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\n\nMonaten gesehen. Der Betroffene war von der Angeklagten we-\n\ngen eines Vergehens der Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit gemäß S 214 Abs. 1 StGB-DDR verurteilt worden, weil er\nAnfang Oktober 1987 am Wohnzimmerfenster seiner Wohnung\nzwei Plakate mit dem Text \"Hilfe, wir sind noch da\" und\n\"Was wird nun\" und am 29. Oktober 1987 an seinem Wohnungsfenster ein weiteres Plakat mit der Aufschrift \"Hilfe, wir\nwollen endlich raus\" angebracht hatte. Bei der Bewertung\ndieser Verurteilung hat das Landgericht nicht ausreichend\nbedacht, daß gegen den Betroffenen bereits im September\n1987 wegen eines ähnlichen Plakats eine Ordnungsstrafe von\n300 M verhängt worden war. Die Angeklagte hatte dem Betroffenen ausweislich der in der angefochtenen Entscheidung\nmitgeteilten Gründe ihres damaligen Urteils deshalb auch\nausdrücklich angelastet, daß er kurze Zeit vorher bereits\nzur Verantwortung gezogen worden war und daraus nicht die\nnotwendigen Lehren gezogen hatte. Die unmißverständliche\nVorwarnung eines Betroffenen durch die Behörden der DDR\noder eine einschlägige Vorahndung stellen jedoch nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs Erschwerungsgründe\ndar, die es im Einzelfall rechtfertigen können, Zweifel am\nBestehen eines Rechtsbeugungsvorsatzes des Richters oder\nStaatsanwalts zu begründen, wenn wegen eines Vergehens nach\n§ 214 StGB-DDR nicht auf eine Verurteilung zu einer Geldstrafe oder auf Verurteilung zur Bewährung, sondern auf eine unbedingte Freiheitsstrafe erkannt worden ist (vgl. BGHR\nStGB § 336 DDR-Recht 17; BGH, Urteil vom 21. August 1997 -\n5 StR 403/96 zu Ziff. II A b). Da der Senat nicht ausschließen kann, daß weitere Feststellungen möglich sind,\nhat er die Sache insoweit im Schuldspruch aufgehoben und zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nb) Im Fall B II 12 der Urteilsgründe hat die Angeklagte ein Ehepaar zu einer Freiheitsstrafe von je einem Jahr\nund zehn Monaten und eine mit diesem Ehepaar befreundete\nFrau zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen gemeinschaftlicher Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit\nnach § 214 Abs. 1 und 3 StGB-DDR verurteilt. Die Betroffenen hatten zur Durchsetzung ihrer Ausreisewünsche 88 Handzettel gefertigt und unterschrieben, in denen zu einem\nTreffen am 20. November 1988 in einem Park in Leipzig und\nzur anschließenden Teilnahme an einem Spaziergang durch die\nInnenstadt aufgefordert wurde; diese Zettel hatten sie am\n14. November 1988 an die Teilnehmer des Friedensgebets in\nder Leipziger Nikolaikirche verteilt. Die Strafkammer hat\ndie Subsumtion dieser Verhaltensweisen der Betroffenen unter § 214 Abs. 1 StGB-DDR zutreffend für noch vertretbar\ngehalten (vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8). Auch in\ndiesem Fall hat sie die Annahme einer durch die Angeklagte\nbegangenen Rechtsbeugung jedoch maßgeblich mit der Wahl der\nStrafart begründet und allenfalls die Verhängung einer \"Bewährungsstrafe\" (richtig: Verurteilung zur Bewährung) für\nnoch vertretbar erachtet. Dabei hat sie ersichtlich verkannt, daß § 214 Abs. 3 StGB-DDR für den Täter, der eine\nTat nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit anderen begangen\nhat, allein die Verhängung einer (unbedingten) Freiheitsstrafe, und zwar bis zu fünf Jahren, vorsah; er konnte lediglich dann, wenn seine Tatbeteiligung von untergeordneter\nBedeutung war, auch mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (§ 214 Abs. 4 StGB-DDR). Ausweislich der mitgeteilten früheren Entscheidungsgründe hat die Angeklagte die Voraussetzungen des § 214\nAbs. 3 StGB-DDR als erfüllt angesehen und diese Vorschrift\n\nihrer Strafzumessung zugrundegelegt. Das ist nach den\n\nGrundsätzen der Rechtsprechung zur Strafbarkeit ehemaliger\nRichter und Staatsanwälte der DDR wegen Rechtsbeugung nicht\n\nzu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8).\n\nDer Senat hat gemäß S 354 Abs. 1 StPO selbst die Angeklagte freigesprochen, da weitere Feststellungen, die eine\nVerurteilung wegen Rechtsbeugung, auch aus anderen als den\nvom Landgericht angenommenen Gründen, tragen könnten, nicht\n\nzu erwarten sind.\n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall B II 10 und\nder Freispruch im Fall B II 12 der Urteilsgründe bedingt\n\nauch die Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-23/3-str-401-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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