{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-12-18_3_StR_1_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-12-18","aktenzeichen":"3 StR 1/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nAR (wp) 1/97 vom\n\n18. Dezember 1997\nin dem berufsgerichtlichen Verfahren\n\ngegen\n\nDer Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter\nLaufhütte, die Richterin Harms, den Richter Nack und die\nehrenamtlichen Richter Dr. Niedner und Dr. Schmitz be-\n\nschlossen:\n\nFür die Untersuchung und Entscheidung der Sa-\n\nche ist das\n\nLandgericht Berlin\n\n- Kammer für Wirtschaftsprüfersachen -\n\nzuständig.\n\nGründe:\n\nSowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Landgericht Berlin haben sich in dem vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahren für örtlich unzuständig erklärt. Das Verfahren wurde deshalb dem Bundesgerichtshof - Senat für\nwirtschaftsprüfersachen - zur Bestimmung des zuständigen\n\nGerichts vorgelegt (§ 14 StPO).\n\nDie Zuständigkeit des Landgerichts Berlin - Kammer für\n\nwirtschaftsprüfersachen - für die weitere Untersuchung und\n\nEntscheidung der Sache ergibt sich aus S 72 Abs. 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO).\nDanach ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die\nwirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob maßgebender Zeitpunkt für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit die Einreichung der\nAnschuldigungsschrift oder die Eröffnung des Hauptverfahrens ist. Denn durch den - nicht angefochtenen - Beschluß\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1997, in dem sich\ndieses für örtlich unzuständig erklärt hatte, hat das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf seinen förmlichen Abschluß gefunden. Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht konnte deshalb eine neue Anschuldigungsschrift beim\nLandgericht Berlin - Kammer für Wirtschaftsprüfersachen -\n\neinreichen. Durch die zwischenzeitliche Sitzverlegung der\n\nwirtschaftsprüferkammer nach Berlin ist das dortige Landgericht für das vorliegende Wirtschaftsprüferverfahren nun-\n\nmehr zuständig geworden (S 72 WPO).\n\nLaufhütte Harms Nack\n\nNiedner Schmitz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-18/3-str-1-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-18/3-str-1-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.903244+00:00"}}