{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-12-17_3_StR_567_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-12-17","aktenzeichen":"3 StR 567/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verschiedene Fallgestaltungen des Sichverschaffens kinder-\n\npornographischer Lichtbilder.\n\nBCH, Beschluß vom 17. Dezember 1997 - 3 StR 567/97 - LG\n\nZwickau","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja Ziffer II 1u.2\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 184 Abs. 5, § 176 Abs. 5 Nr. 2\n\nVerschiedene Fallgestaltungen des Sichverschaffens kinder-\n\npornographischer Lichtbilder.\n\nBCH, Beschluß vom 17. Dezember 1997 - 3 StR 567/97 - LG\n\nZwickau\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 567/97 vom\n\n17. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zif-\n\nfer 2 auf dessen Antrag, am 17. Dezember 1997 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nZwickau vom 26. Juni 1997\n\na)\n\naufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften im Fall 6\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; diese Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten insoweit entstandenen\nnotwendigen Auslagen werden der\n\nStaatskasse auferlegt;\n\nim übrigen dahin geändert, daß\nder Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen (Fälle 1 bis 4 und 7 bis 8\nder Urteilsgründe) und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\nzwei tateinheitlichen Fällen in\nTateinheit mit Sichverschaffen\nkinderpornographischer Schriften\n(Fall 5 der Urteilsgründe) schuldig ist;\n\nc) mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben,\n\naa) soweit der Angeklagte wegen\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in den Fällen 9 und 10\nder Urteilsgründe verurteilt\n\nworden ist,\n\nbb) im übrigen im Strafausspruch.\n\nDie Anordnung der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus bleibt bestehen.\n\nSoweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in zwei Fällen\n\nin Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften\nund wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist\n\nsie unbegründet.\n\nSoweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 4 (Kinder\nMaureen, Madeleine und Marilyn in zwei Fällen) sowie 7 bis\n8 der Urteilsgründe (Kind Christin) wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig gesprochen worden ist, hat die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Fall 5 der Urteilsgründe (Kinder Sabrina und Christin) ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß es sich nur\n\num eine Tat handelt. Im übrigen ist das Urteil aufzuheben.\n\nII. 1. Nach den Feststellungen im Fall 5 der Urteilsgründe befand sich der 7/1jährige Angeklagte in einem Hotelzimmer mit den siebenjährigen Mädchen Sabrina und Christin.\nEr photographierte die unbekleidet auf dem Bett liegende\nSabrina. Danach forderte er die unbekleidete Christin auf,\nsich auf das Bett zu legen und die Beine zu spreizen. Er\nfertigte nun von ihr drei Lichtbilder, auf denen in Nahaufnahmen insbesondere die Scheide und das Gesäß des Kindes\nhervorgehoben wurden. Später streichelte und krabbelte er\n\ndie Kinder an ihren unbedeckten Scheiden.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften in zwei Fällen hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. Der Senat ändert den Schuldspruch dahin,\n\ndaß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (in\nzwei tateinheitlich begangenen Fällen) in Tateinheit mit\nSichverschaffen kinderpornographischer Schriften (nur zum\nNachteil des Kindes Christin) schuldig ist. Obwohl die gesetzliche Überschrift des - viele unterschiedliche Tathandlungen enthaltenden - § 1§ 4 StGB \"Verbreitung pornographischer Schriften\" lautet, hält es der Senat in einem Fall\ndes Fertigens kinderpornographischer Photographien für angezeigt, das besondere Unrecht des § 184 Abs. 5 StGB mit\nden Worten \"Sichverschaffen kinderpornographischer Schrif-\n\nten\" zu kennzeichnen.\n\nwie das Landgericht festgestellt hat, waren beide Kinder während des Tatgeschehens gleichzeitig anwesend. Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, daß er beide\nKinder durch eine an sie gemeinsam gerichtete Aufforderung\nbestimmt hat, sich an den Scheiden \"krabbeln\" zu lassen.\nDanach handelt es sich nur um einen Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, wenn auch in zwei tateinheitlichen\nFällen (vgl. BGHR StGB § 176 I Konkurrenzen 1 + 2; BGH bei\nMiebach NStZ 1993, 224 und 225).\n\nDas bloße Photographieren eines nackten Kindes (Sabrina) ist nicht strafbar. Das gilt auch, soweit der Angeklagte dem Kind beim Ausziehen geholfen und dieses sich auf\nseine Bitte hin unbekleidet auf das Bett gelegt hat. Die\nallein in Betracht kommende Vorschrift des § 184 Abs. 5\nStGB setzt voraus, daß die Photographie \"den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand\" hat. Die Abbildung eines\nin natürlicher, normaler Pose nackt auf dem Bett liegenden\nMädchens hat nicht dessen sexuellen Mißbrauch zum Gegenstand. Auch der Besitz eines solchen Lichtbilds wird von\n\n8§ 184 Abs. 5 StGB nicht erfaßt.\n\nAnders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Täter ein Mädchen auffordert, seine Beine zu spreizen. Dadurch wird das Kind im Sinne von § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB\ndazu bestimmt, eine sexuelle Handlung vor ihm vorzunehmen.\nDenn das Spreizen der Beine, um die unbedeckte Scheide offen zur Schau zu stellen, beinhaltet eine - nicht unerhebliche (s 184 c Nr. 1 StGB) - sexuelle Handlung, durch die\nder Betrachter sexuell provoziert werden soll (vgl. BGHR\nStGB $S 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 5; BGHR StGB § 176 V sexuelle Handlung 1). Weil sich der Angeklagte solche Photographien, die einen sexuellen Mißbrauch von Kindern nach $S 176\nAbs. 5 Nr. 2 StGB zum Gegenstand haben und die auch ein\ntatsächliches Geschehen wiedergeben, durch Anfertigen ver-\n\nschafft hat, ist er nach S 184 Abs. 5 StGB zu bestrafen.\n\nDer von Laufhütte zu § 184 Abs. 3 und Abs. 5 StGB geäußerten Auffassung (LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 15 und 49),\ndaß die Darstellung von Handlungen nach $S 176 Abs. 5 StGB\nden Tatbestand nicht erfülle, weil die anderen Alternativen\ndes § 184 Abs. 3 StGB auf Handlungen an Menschen oder an\nTieren abstellen, tritt der Senat nicht bei. Eine solche\neinschränkende Auslegung ist dem Gesetz, das ausdrücklich\nden \"sexuellen Mißbrauch von Kindern\" ohne Einengung auf\nbestimmte Tathandlungen nennt, nicht zu entnehmen (ebenso\nTröndle StGB 48. Aufl. $S 184 Rdn. 36; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 184 Rdn. 53 und 55).\n\nZwar tritt in den Fällen natürlicher Handlungseinheit,\nwenn das gesamte Handeln des Täters objektiv als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und - wie hier -\nzwischen dem Photographieren und dem anschließenden Betasten der unbedeckten Scheiden ein unmittelbarer räumlicher\n\nund zeitlicher Zusammenhang besteht, das Vergehen gegen\n\n§ 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB hinter dem des $S 176 Abs. 1 StGB\nzurück (vgl. BGH NStZ 1996, 383). Das gilt aber nicht für\ndas Verhältnis des § 184 Abs. 5 StGB zu § 176 StGB. Schon\nder mit $S 184 Abs. 5 StGB verfolgte Strafgrund des mittelbaren Schutzes potentieller \"Darsteller\" (Lenckner in\nSchönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 184 Rdn. 63) macht ein\ngegenüber $S 176 StGB gesondertes Unrecht deutlich und gebietet zum Schutze der betroffenen und gefährdeten Kinder,\ndieses Unrecht nicht gegenüber dem Kindesmißbrauch als sol-\n\nchem zurücktreten zu lassen.\n\n2. Im Fall 6 der Urteilsgründe hat das Landgericht den\nAngeklagten wegen Sichverschaffens kinderpornographischer\nSchriften verurteilt. Es hat festgestellt, daß er, nachdem\ner Bettdecke und Nachthemd beiseite geschoben hatte, von\nder schlafenden Christin Photographien fertigte, die in\nGroßaufnahmen Scheide und Gesäß des auf dem Bauch mit einem\n\nangewinkelten Bein liegenden Mädchens zeigen.\n\nInsoweit ist der Tatbestand des § 184 Abs. 5 StGB\nnicht erfüllt, weil auch diese Photographien nicht \"den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben\". Den\nFeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte\nim Sinne von S$S 176 Abs. 1 StGB mit Körperkontakt sexuelle\nHandlungen an dem Kind vorgenommen hat. Er hat auch das\nMädchen nicht \"dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen\nvor ihm\" vornimmt (§ 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB). Denn es ist\nschon begrifflich ausgeschlossen, ein schlafendes Kind zu\netwas zu bestimmen (vgl. BGHR StGB $S 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 5). Zwar könnte ein Betrachter annehmen, daß das Kind\ndazu bestimmt worden sei, sich schlafend zu stellen und\ndiese Pose einzunehmen. Damit ist aber die gesetzliche Vor-\n\naussetzung nicht erfüllt, daß die Photographie \"ein tat-\n\nsächliches Geschehen\" (nämlich einen Kindesmißbrauch) \"wiedergeben\" muß. Tatsächlich hat das Mädchen geschlafen. Nach\ndem eindeutigen Wortlaut des § 184 Abs. 5 StGB in der zur\nTatzeit geltenden Fassung genügt eine - etwa durch Photomontage oder Bildschnitte hergestellte - Scheinwirklichkeit, die für den Betrachter lediglich wie ein tatsächlicher Kindesmißbrauch aussieht, nicht den tatbestandlichen\nAnforderungen (Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl.\n§ 184 Rdn. 61; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 49;\nTröndle StGB 48. Aufl. § 184 Rdn. 41 a unter Hinweis auf\ndie dem Gesetzeswortlaut entgegenstehenden Äußerungen im\nGesetzgebungsverfahren). Diese Auslegung wird durch die Ergänzung der Vorschrift um die Tatbestandsalternative \"oder\nwirklichkeitsnahes\" Geschehen durch Art. 4 des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes vom 22. Juli 1997\n\n(BGBl I 1870) bestätigt.\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat\nder Senat den Angeklagten von diesem Tatvorwurf freigespro-\n\nchen.\n\n3. Nach den Feststellungen zu Fall 9 der Urteilsgründe\nhat der Angeklagte der auf einem Sessel sitzenden dreizehnjährigen Nancy mit den Worten \"na, meine Kleine\" von hinten\nan ihre bedeckte Brust gegriffen. Nancy nahm seine Hand und\nführte sie weg. Im Fall 10 der Urteilsgründe saß die\nzwölfjährige Doris auf einem Sessel. Der Angeklagte griff\nihr von hinten mit beiden Händen an die bedeckte Brust. Das\nMädchen bewegte seinen Körper nach vorn, so daß der Angeklagte loslassen mußte. Ohne weitere Würdigung hat das\nLandgericht angenommen, daß es sich \"um relativ harmlose,\nknapp über der Erheblichkeitsschwelle des $S 184 c Nr. 1\nStGB liegende Taten\" handele.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Erheblichkeitsmerkmal nicht von allen sexualbezogenen Handlungen erfüllt, die auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen.\nVielmehr sind kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende\nBerührungen auszuscheiden (BGH NStZ 1983, 553). Weil im angefochtenen Urteil nicht deutlich wird, welche Umstände es\ngewesen sind, die den Tatrichter dennoch veranlaßt haben,\ndas Merkmal \"sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit\"\nanzunehmen, ist die Sache insoweit zu neuer Prüfung zurück-\n\nzuverweisen.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 5 der Urteilsgründe und die Aufhebung der Verurteilungen in den\nFällen 6, 9 und 10 der Urteilsgründe führen zur Aufhebung\nder Gesamtstrafe. Aber auch der Strafausspruch im übrigen\nhat keinen Bestand. Der Senat vermag nicht auszuschließen,\ndaß das vom Landgericht zugrundegelegte Gesamtgeschehen auf\ndie Einzelstrafaussprüche Einfluß hatte. Das gilt um so\nmehr, als das Landgericht in den Fällen des - zum Teil ausdrücklich als kurz gewerteten - \"Krabbelns\" an den unbedeckten Scheiden der Kinder (Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) das mögliche Vorliegen eines minder schweren Falles\nnicht geprüft (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1996, 121) und\nnicht bedacht hat, daß die erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit schon für sich allein zur Annahme eines\n\nminder schweren Falles führen kann (BCH aaO).\n\nDie rechtsfehlerfrei angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird von der\n\nAufhebung des Strafausspruchs nicht berüht.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach RiBGH Pfister ist durch Urlaub\n\nverhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-17/3-str-567-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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