{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-12-12_3_StR_383_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-12-12","aktenzeichen":"3 StR 383/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 383/97 vom\n\n12. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Überlassens von vollautomatischen\n\nSelbstladewaffen u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Zif-\n\nfer 2 auf dessen Antrag, am 12. Dezember 1997 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts\nKrefeld vom 30. September 1996\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert\n\nund neu gefaßt, daß\n\naa)\n\nbb)\n\nder Angeklagte T.\n\nwegen unerlaubten\nÜberlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe sowie\nwegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit\nder unerlaubten Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über\nvollautomatische Selbstlade-\n\nwaffen verurteilt wird;\n\nder Angeklagte Ss.\n\nwegen unerlaubten Überlassens\neiner vollautomatischen\nSelbstladewaffe in drei Fällen\nsowie wegen unerlaubten Erwerbs von halbautomatischen\nSelbstladekurzwaffen in\n\nTateinheit mit der unerlaubten\n\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und über\nhalbautomatische Selbstladekurzwaffen verurteilt und im\n\nübrigen freigesprochen wird;\n\nb) in den die Angeklagten T.\nund S. betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; der Ausspruch über die Einziehung bleibt\n\nbestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der An-\n\ngeklagten werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T. wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe,\nwegen unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen\nSelbstladewaffe und wegen unerlaubter Ausübung der tatsäch-\n\nlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt; den Angeklagten S. hat es unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Überlassens von vollautomatischen Selbstladewaffen in drei Fällen, wegen unerlaubten Erwerbs von halbautomatischen Selbstladekurzwaffen\nin zwei Fällen und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe\nund über halbautomatische Selbstladekurzwaffen ebenfalls zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem den Angeklagten gehörende\n\nwaffen eingezogen.\n\nDie hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten\nhaben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg.\nI. Revision des Angeklagten T.\n\n1. Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte\nT. die im Juli 1993 erworbene Maschinenpistole IMI\nUzi seiner Waffensammlung hinzu, in der sie im Oktober 1994\nsichergestellt wurde. Der Erwerb der vollautomatischen\nSelbstladewaffe (Fall 1) und die Ausübung der tatsächlichen\nGewalt über sie (Fall 21) stehen damit in Tateinheit zueinander (BGH NStZ 1984, 171; 1997, 446; BGH, Beschl. vom\n6. Mai 1997 - 1 StR 129/97 m.w.Nachw.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Waffen - wie hier - ein und demselben\nWwaffenlager hinzugefügt wurden und die tatsächliche Gewalt\nüber sie gleichzeitig bis zu ihrer Sicherstellung ausgeübt\nworden ist. Ob der Auffassung des 1. Strafsenats (Beschl.\nvom 6. Mai 1997 - 1 StR 129/97) zu folgen ist, wonach Tateinheit auch durch den jeweils nur zeitweilig gemeinsamen\n\nBesitz von Waffen begründet wird, die erworben, einem Waf-\n\nfenlager zugefügt und sodann wieder abgegeben werden,\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden. Ihr stünde jedenfalls das Bedenken entgegen, daß dadurch die Gefahr von\nStrafklageverbrauch bei Aburteilung auch nur eines kleinen\nTeils der materiell (und damit auch prozessual) einheitli-\n\nchen Tat weiter erhöht wird.\n\nDas unerlaubte Überlassen einer weiteren Maschinenpi -\nstole Sten MK IV im Juni 1994 an den Mitangeklagten B.\n(Fall 4) ist hingegen eine selbständige Handlung. Es steht\nnicht etwa in Tateinheit mit dem abgeurteilten Ausüben der\ntatsächlichen Gewalt über das Waffenlager (Fall 21), in dem\nsich diese Waffe später befand. Denn der Angeklagte hatte\ndie Maschinenpistole, nachdem der Mitangeklagte B. sie\nnicht mehr haben wollte, aufgrund neuen Entschlusses zurückerworben und sie in seine Waffensammlung eingefügt, wo\nsie im Oktober 1994 sichergestellt wurde. Der Erwerb, der\nzur Ausübung der tatsächlichen Gewalt in Tateinheit stünde,\n\nist allerdings nicht abgeurteilt worden.\n\n2. Mit der Schuldspruchänderung entfällt die gegen den\nAngeklagten wegen Erwerbs der vollautomatischen Selbstladewaffe IMI Uzi verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten. Der Strafausspruch hält aber auch aus anderem Grund der rechtlichen Nachprüfung nicht stand: Das\nLandgericht hat zum Nachteil des Angeklagten, der als Waffensammler und Sportschütze 868 Waffen erlaubt besaß und\nvon der örtlichen Polizei wegen seiner Kenntnisse über Waffen wiederholt zur Einholung fachlicher Auskünfte aufgesucht wurde, schulderhöhend berücksichtigt, er müsse \"sich\nanders messen lassen als die Mitangeklagten. Ihm wurde vertraut, daß er seine große Sammlung korrekt betrieb und die-\n\nses Vertrauen in seine Zuverlässigkeit nicht durch illegale\n\nZusatzsammlung und kriminelle Weitergabe höchst gefährlicher Waffen mißbrauchte\" (UA S. 69). Das durch die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse in ihn gesetzte Vertrauen, mit diesen Waffen sorgsam umzugehen, hat der Angeklagte\nnicht enttäuscht. Eine besonders hervorgehobene Pflicht zur\nEinhaltung der Vorschriften des Waffengesetzes traf den Angeklagten nicht. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß\ndie Strafe gegen den unbestraften Angeklagten von dieser\n\nErwägung beeinflußt ist.\n\n3. Die Einziehungsentscheidung ist von der fehlerhaften Strafzumessungserwägung unberührt und kann bestehen\nbleiben.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nII. Revision des Angeklagten S.\n\n1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte\nS. von dem Mitangeklagten B. Anfang 1994 eine Pistole PPK, Kaliber 7,65 mm, (Fall 10) und im Juni 1994 eine\nBeretta (Fall 13) und fügte sie jeweils seiner Waffensammlung hinzu, in der sie im Oktober 1994 sichergestellt wurden (UA S. 28, 54). Die beiden Erwerbshandlungen bilden mit\nder Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese beiden\nwaffen und weitere Waffen (Fall 22) ein einheitliches Waffendelikt (BGH NStZ 1984, 171; 1997, 446; BGH, Beschl. vom\n6. Mai 1997 - 1 StR 129/97 - und vom 5. August 1993 - 4 StR\n439/93).\n\n2. Mit der Schuldspruchänderung entfallen die für die\n\nFälle 10 und 13 verhängten Einzelstrafen. Der Strafaus-\n\nspruch hält auch aus anderem Grund rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand: Das Landgricht hat dem Angeklagten S. ,\nder im April 1994 als Stabsfeldwebel der Bundeswehr in den\nRuhestand versetzt wurde, straferhöhend angelastet, \"daß\nauch von ihm erhöhte Verantwortung gefordert war. Von ihm\nals Berufssoldaten, als langjährigem Angehörigen der Bundeswehr, der insbesondere mit Sicherheitsaufgaben gerade im\nBezug auf Waffen beauftragt war, konnte und mußte erwartet\nwerden, daß er den deshalb an ihn zu stellenden hohen Ansprüchen gerecht wurde\" (UA S. 70). Damit hat die Kammer\ndie berufliche Stellung des Angeklagten, die dieser während\nder Begehung eines Teils der Straftaten innehatte, fehlerhaft zu dessen Lasten berücksichtigt; denn zwischen den außRerhalb des Berufs begangenen Straftaten und seiner beruflichen Stellung bestand kein innerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang (vgl. Gribbohm in LK,\n11. Aufl. § 46 Rdn. 103 ££f., 177 m. Rspr.Nachw.).\n\n3. Die Einziehungsentscheidung ist von der fehlerhaften Strafzumessungserwägung unberührt und kann aufrechter-\n\nhalten bleiben.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge\nder Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsbegründung des Generalbundesanwalts: Der\nAntrag vom 25. September 1996 auf Vernehmung der Ehefrau\ndes Angeklagten ist kein Beweisamtrag, da ein Konnex zwischen den Beweistatsachen und dem Beweismittel nicht erkennbar ist (vgl. BGHSt 40, 3, 6; Urteil des Senats vom\n28. November 1997 - 3 StR 114/97 - zur Veröffentlichung in\nBGCHSt bestimmt).\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-12/3-str-383-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-12/3-str-383-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.576912+00:00"}}