{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-12-10_3_StR_611_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-12-10","aktenzeichen":"3 StR 611/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 611/97 vom\n\n10. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nNr. 2 auf dessen Antrag - am 10. Dezember 1997 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nS. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Juli 1997,\nsoweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nnicht angeordnet ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren verurteilt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\nDas Landgericht hat jedoch nicht erkennbar geprüft, ob\nder Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt\nhätte untergebracht werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen drängte sich eine solche Prüfung aber auf. Der\nAngeklagte konsumiert seit 1992 oder 1993 regelmäßig Drogen, zunächst Haschisch und Marihuana. Seit Ende 1994/\nAnfang 1995 - mit einer Unterbrechung durch neunmonatige\nUntersuchungshaft bis April 1996 - rauchte er regelmäßig\nHeroin, gelegentlich auch Kokain. Im Zeitraum von Juni 1996\nbis zu seiner Verhaftung im Januar 1997 konsumierte der Angeklagte täglich etwas mehr als ein Gramm Heroin, das er\nüber den Tag verteilt etwa alle sechs bis sieben Stunden zu\nsich nahm. Er erlitt in diesem Zeitraum häufiger Entzugserscheinungen, die sich unter anderem in Rückenschmerzen,\nSchweißausbrüchen und innerer Unruhe äußerten und die er\nmit Kodeinsaft sowie Beruhigungsmitteln wie Diazepam und\nRohypnol zu bekämpfen versuchte, gelegentlich auch durch\nübermäßigen Alkoholgenuß. Beide Spielhallenüberfälle innerhalb von drei Tagen beging der Angeklagte ausschließlich,\num sich das für den Heroinerwerb nötige Geld zu beschaffen.\nMindestens die Hälfte der Beute wurde jeweils unmittelbar\nim Anschluß an die Tat in Heroin umgesetzt. Die Strafkammer\nkonnte für beide Taten eine erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit aufgrund des langjährigen Drogenkonsums\nund der aktuellen Furcht vor dem Auftreten von Entzugser-\n\nscheinungen nicht ausschließen.\n\nAngesichts dieser Umstände stellt sich das Fehlen jeglicher Erörterung einer möglichen Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt gemäß $S 64 StGB als durchgreifender\nsachlich-rechtlicher Mangel dar, welcher insoweit zur Aufhebung des Urteils nötigt ($S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO), nachdem der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB von\nseinem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat (vgl.\n\nBGHSt 38, 362).\n\nDer Strafausspruch kann hingegen bestehen bleiben.\nNach Lage des Falles schließt der Senat aus, daß das Landgericht im Falle einer Unterbringung in einer Entziehungs-\n\nanstalt auf mildere Strafen erkannt hätte.\n\nEine Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß S 357 StPO\nauf den Mitangeklagten K. war rechtlich nicht möglich\n(vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4; BGH, Beschl. vom\n14. August 1996 - 2 StR 321/96).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-10/3-str-611-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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