{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-12-10_3_StR_441_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-12-10","aktenzeichen":"3 StR 441/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 441/97\n\nvom\n\n10. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 6. März 1997\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dem\nliegt ein mit einem Mittäter begangenes Geschäft über 11,5\nKilogramm Heroin mit einem Wirkstoffanteil von 5.483,45\nGramm HHC zugrunde. Die gegen das Urteil gerichtete, auf\nmehrere Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nII.\n\nDie Verfahrensrügen versagen.\n\n1. Die von der Revision behaupteten unbedingten Revi-\n\nsionsgründe liegen nicht vor.\n\na) Zu Recht hat das Landgericht dem Ablehnungsgesuch\nvom 23. Januar 1997 nicht stattgegeben. Der Vorsitzende hat\nweder durch den Hinweis auf die weiteren, der deutschen\nSprache ebenfalls nicht oder nicht ausreichend mächtigen\nBeteiligten noch durch die Mutmaßung über die Beendigung\ndes Mandats zweier Wahlverteidiger für einen verständigen\nAngeklagten (vgl. BGHSt 24, 336, 337) Grund für die Annahme\ngegeben, er werde ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit\nstörend beeinflussen könne. Gleiches gilt für die Belehrung\nüber das Schweigerecht und den Hinweis auf die Bedeutung\neines Geständnisses für die Strafzumessung. Erkennbar hat\nder Vorsitzende zum Ausdruck gebracht, daß ein Geständnis\nvor Durchführung der Beweisaufnahme ein besonderes Gewicht\nhabe; dies ist rechtlich unbedenklich (vgl. BGHSt 42, 191,\n195; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 208 m.w.Nachw.).\nDie Äußerung hat der Vorsitzende - wie die Revision selbst\nvorträgt - mit der Einschränkung versehen, ein Geständnis\nsei dann vorteilhaft, \"wenn die Beweismittel zuträfen\".\nDurch den dabei gegebenen Hinweis, der Angeklagte werde\nnach Aktenlage durch andere - in der Hauptverhandlung noch\nnicht verwertete - Beweismittel belastet, hat der Vorsitzende nicht den Eindruck erweckt, er werde eine der Aktenlage widersprechende Einlassung des Angeklagten nicht mehr\nunbefangen würdigen können. Gleiches gilt für die wegen\ndieser Mitteilung ebenfalls abgelehnten Schöffinnen. Auch\nihnen ist bekannt, daß eine Hauptverhandlung gegen einen\nAngeklagten nur stattfindet, wenn die Strafkammer zuvor\naufgrund der den Angeklagten belastenden Beweismittel nach\nAktenlage einen hinreichenden Tatverdacht ($S 203 StPO) be-\n\njaht und das Hauptverfahren eröffnet hat. Über diesen Um-\n\n-5-\n\nstand ging die Erklärung des Vorsitzenden der Sache nach\n\nnicht hinaus.\n\nb) Das gegen die beiden Schöffinnen gerichtete, auf\nden Inhalt einer zwischen ihnen in einer Sitzungspause geführten Unterhaltung gestützte Ablehnungsgesuch vom 4. Februar 1997 ist zu Recht abgelehnt worden. Grundlage für die\nBeurteilung, ob der Angeklagte Befangenheit besorgen mußte,\nist der dem Angeklagten bekannte Sachverhalt unter Einschluß der dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Schöffinnen. Hierauf hat der Beschluß des Landgerichts zutreffend abgestellt. Das Verständnis, das der Verteidiger dem\nGespräch beigegeben hat, ist durch die dienstlichen Erklärungen entkräftet worden. Danach bezog sich die bedenkliche\nÄußerung, gewisse Menschen seien \"Schrott\", nur auf bestimmte Personen, die in einer näher beschriebenen Weise\nmit Wohnungen und deren Einrichtung umgingen und die keine\nAusländer waren. Der Angeklagte war durch diese Äußerung\n\nauch nicht mittelbar betroffen.\n\nc) Auch die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO\ndringt nicht durch. Nach dem Vortrag der Revision hat sich\nder die Revision begründende Wahlverteidiger, Rechtsanwalt\nH. ‚ während der Vernehmung eines Mitangeklagten und eines Zeugen am 2. Verhandlungstag für 10 Minuten und am\n3. Verhandlungstag für (die letzten) fünf Minuten aus der\nHauptverhandlung entfernt. Anwesend war jeweils der ursprünglich als Wahlverteidiger aufgetretene, später vom\nVorsitzenden zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt S.\n\nDer Fortbestand dieser Verteidigung war bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen gewesen. Noch vor der\nHauptverhandlung war ein Antrag des Angeklagten auf Ent-\n\npflichtung von Rechtsanwalt S. zurückgewiesen worden.\n\n-6-\n\nAm 1. Hauptverhandlungstag hatte Rechtsanwalt S.\nselbst seine Entpflichtung beantragt und Rechtsanwalt H.\nhatte nach Ablehnung dieses Antrags durch den Vorsitzenden (unnötigerweise, vgl. BGHSt 39, 310, 312; NStZ 1995,\n296) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Revision rügt nun, der Angeklagte sei für die Dauer der Abwesenheit seines Wahlverteidigers unverteidigt gewesen, da\ndie bloße körperliche Anwesenheit von Rechtsanwalt S.\nmangels Vertrauensverhältnisses keine wirksame Beistands-\n\nleistung sei.\n\nNach dem Revisionsvortrag erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Wahlverteidiger den Angeklagten zweimal\nbei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung verlassen\nhat, obwohl nach seiner Auffassung eine Verteidigung des\nAngeklagten danach nicht mehr gegeben war, ohne den Angeklagten oder das Gericht auf diesen Umstand hinzuweisen.\nDer Angeklagte hat dem Verhalten seines Wahlverteidigers\naus dann nicht fernliegenden Gründen nicht widersprochen.\nDies könnte dazu führen, die Verfahrensrüge als verwirkt\nanzusehen (vgl. BGH NStZ 1997, 451; BGH, Beschl. vom 7. Jui 1997 - 5 StR 307/97; Basdorf, StV 1997, 488, 492).\n\nNäherer Aufklärung bedarf dies nicht, weil die Rüge\n\nauch unbegründet ist. Der Angeklagte war nicht ohne Vertei-\n\ndiger (BGHSt 39, 310, 313 £.). Die Revision behauptet\nnicht, daß Rechtsanwalt S. in der Zeit der Abwesenheit von Rechtsanwalt H. die Verteidigung nicht geführt\n\nhätte (vgl. BGH NStZ 1992, 503). Auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte relative Revisionsgrund einer Verletzung von § 142 StPO und Art. 6 Abs. 3 c) MRK liegt nicht\nvor. Der Vorsitzende hat in Ansehung des Inhalts der Vor-\n\nwürfe des Angeklagten ohne Rechtsfehler den begründeten\n\n-7-\n\nVerdacht gehegt, der Angeklagte habe den Verteidiger nur\ndeshalb verbal angegriffen, damit dieser eine Strafanzeige\nwegen Beleidigung erstattet, um darauf gestützt dessen Entpflichtung zu betreiben. Dies stellt keinen wichtigen Grund\nfür eine Entpflichtung des Verteidigers dar (BGHSt 39, 310,\n316).\n\n2. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im\nSinne des § 338 Nr. 8 StPO durch die Fußfesselung des Angeklagten ist in der Revisionsbegründungsschrift nicht\n\nschlüssig dargetan.\n\n3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Strafkammer\nhabe entgegen § 261 StPO bei der Überzeugungsbildung nicht\n\nalles verwertet, was Gegenstand der Hauptverhandlung war.\n\nDie Revision behauptet, der Angeklagte habe sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil, wonach der\nAngeklagte von seinem ihm zustehenden Recht zu schweigen\nGebrauch gemacht habe (UA S. 11), doch zur Sache eingelassen. Sie beruft sich zum Beweis ihrer Behauptung auf das\nProtokoll der Hauptverhandlung. Die Niederschrift des ersten Hauptverhandlungstages enthält folgendes: \"Rechtsanwalt H. \" (der Wahlverteidiger des Angeklagten) \"erklärte: Mein Mandant ist zur Äußerung nicht bereit.\" Die Niederschrift des 6. Hauptverhandlungstages enthält im Zusammenhang mit der Vernehmung eines Zeugen folgendes: \"Der\nZeuge sagte weiter zur Sache aus. Der Angeklagte sagte weiter zur Sache aus. Der Zeuge überreichte ein Lichtbild, das\n\nihn und seine schwangere Frau zeigt.\"\n\nNachdem die Berufsrichter der Strafkammer zu dieser\n\nVerfahrensrüge eine dienstliche Äußerung abgegeben hatten,\n\n-8-\n\nhat der Verteidiger seinerseits ausgeführt, selbst wenn der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung vollständig geschwiegen\nhätte und daher das Hauptverhandlungsprotokoll objektiv unrichtig wäre, sei dies für die Begründetheit der Revision\nunerheblich; nach seiner Einschätzung dürfte es \"herrschende Meinung sein, daß sich der Verteidiger trotz seiner\nKenntnis, daß einwandfrei verfahren worden ist, auf einen\n\nfehlerhaft protokollierten Verfahrensverstoß stützen darf\".\n\nDie Rüge ist zumindest unbegründet, da der behauptete\nVerfahrensverstoß nicht bewiesen ist. Der Sitzungsniederschrift kommt zur Frage des Aussageverhaltens des Angeklagten die Beweiskraft des § 274 StPO nicht zu, da sie insoweit - anders als in den Fällen, die den vom Generalbundesanwalt angeführten Entscheidungen (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 11, 15; Beschl. vom 19. Juni 1996 - 3 StR 166/96)\nzugrunde lagen - unklar und mißverständlich ist. Durch die\nSitzungsniederschrift ist bewiesen, daß der Angeklagte am\n1. Verhandlungstag hat mitteilen lassen, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Für den weiteren Verlauf der\nHauptverhandlung bis zum 6. Verhandlungstag enthält die\nNiederschrift keine Äußerung des Angeklagten. In den Fällen\nder vorliegenden Art, in denen sich der Angeklagte auf die\nentsprechende Belehrung zunächst dafür entschieden hat,\nnicht zur Sache auszusagen, ist die erstmalige Einlassung\ndes Angeklagten zur Sache als wesentliche Förmlichkeit im\nSinne des § 273 Abs. 1 StPO in die Niederschrift aufzunehmen (BGHR StPO $S 274 Beweiskraft 11). Eine solche erstmalige Äußerung hätte danach beurkundet sein müssen, nachdem im\nProtokoll festgehalten ist, daß der Angeklagte am\n6. Verhandlungstag \"weiter\" zur Sache ausgesagt hat (vgl.\nBCH, Urt. vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96 - unter I., insoweit in BGHSt 42, 123 und NStzZ 1996, 499 nicht abgedruckt).\n\n-9-\n\nWegen dieses offensichtlichen Mangels des Protokolls konnte\nder Senat im Freibeweis den Verfahrensablauf klären und die\ndienstliche Äußerung der Berufsrichter berücksichtigen, der\nder Verteidiger zunächst mit der nicht näher substantiierten Behauptung entgegengetreten ist, sie gebe \"nicht den\nvollen Inhalt der Angaben des Angeklagten in dieser Prozeßsituation wieder\". Danach steht fest, daß der Angeklagte\nnur eine an einen Zeugen gerichtete Frage seines Verteidi-\n\ngers konkretisiert, nicht jedoch zur Sache ausgesagt hat.\n\n-10-\n\nIII.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nKutzer zschockelt RiBGH Dr. Blauth\nist durch Krankheit verhindert,\nzu unterschreiben\n\nKutzer\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-10/3-str-441-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-10/3-str-441-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.532551+00:00"}}