{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-12-10_3_StR_389_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-12-10","aktenzeichen":"3 StR 389/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 389/97\n\nvom\n\n10. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwältin bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt für den Angeklagten A. ‚\nRechtsanwalt für den\nAngeklagten N.\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\n\nvom 7. März 1997 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Ko-\n\nsten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot jeweils zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten, zwei türkische Staatsangehörige kurdischer\nVolkszugehörigkeit, für die seit November 1993 mit einem\nBetätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG belegte Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) bei der Eintreibung von sogenannten Spendengeldern, beim Vertrieb von Propagandaschriften und bei der Werbung für Veranstaltungen tätig, die von\ndieser Vereinigung organisiert wurden. Sie verlangten von\nMärz 1996 an von dem damals in B. lebenden Zeugen S.\n\n‚ einem aus dem kurdischen Volksteil der Türkei stammenden Asylbewerber, wiederholt, daß er die Zeitung \"Serxwebun\", eine periodisch vertriebene Propagandaschrift der\nPKK, beziehe, regelmäßig Spenden leiste und sich außerdem\n\nan Demonstrationsveranstaltungen für die PKK beteilige so-\n\nwie Teilnahmetickets dafür kaufe. Ihren Forderungen verlie-\n\nhen sie durch die als Ankündigung von Gewalttätigkeiten\n\nverstandene Äußerung, er habe B. zu verlassen, wenn er\nmit ihnen nicht \"zusammenarbeite\", so viel Nachdruck, daß\nder Zeuge S. ihm angebotene Zeitungen kaufte und vor-\n\nübergehend Spendenbeträge zahlte. Sein zwischenzeitliches\nwiderstreben überwanden sie Anfang Juli 1996 durch die vom\nAngeklagten N. im Beisein des Angeklagten A. ausgesprochene unverhüllte Drohung, daß man dem Zeugen \"die Beine und den Kopf brechen\" werde, falls er nicht weiter mit\nihnen zusammenarbeite. Durch den vielsagenden Hinweis, er\nmüsse auf seine Kinder aufpassen, und seine Frau sei ja\nschwanger, wurde die Wirkung noch gesteigert. Der \"völlig\nverängstigte\" Zeuge erstattete zwar daraufhin gegen die Angeklagten auf anwaltlichen Rat Strafanzeige bei der Polizei. Aus Angst vor Repressalien leistete er jedoch gleichwohl in der Folgezeit weitere Spenden, kaufte Zeitungen sowie eine ihm angebotene Eintrittskarte für eine Veranstaltung in K. . Insgesamt zahlte der Zeuge bis September 1996\nbei vier bis fünf Gelegenheiten Spendenbeträge von 20 DM\n\nbis 50 DM.\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind\n\nunbegründet.\n\nII.\n\nDie Annahme des Landgerichts, daß der Strafverfolgung\ndes Angeklagten A. wegen der zugleich als Vergehen\n\nnach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG gewerteten räuberischen Er-\n\npressung der Strafbefehl des Amtsgerichts Brilon vom 2. August 1996 wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot nicht unter dem Gesichtspunkt des\nStrafklageverbrauchs entgegensteht, trifft im Ergebnis zu,\nohne daß es auf die Anwendung der Wiederaufnahmevorschrift\ndes § 373 a Abs. 1 StPO ankommt. Durch den Strafbefehl wurde gegen den Angeklagten A. eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 DM wegen Vergehens nach § 20 Abs. 1\n\nNr. 4 VereinsG verhängt, weil er am 16. März 1996 zu einer\nvon der PKK organisierten und gesteuerten Demonstrationsveranstaltung in D. angereist war. Dieses vom Strafbefehl erfaßte Verhalten ist nicht Teil des Geschehens, das\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.\n\nInsbesondere kann eine materiellrechtliche Zusammenfassung mehrfacher Zuwiderhandlungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4\nVereinsG nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt tatbestandlicher Handlungseinheit gestützt werden. Das Vergehen\nnach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG stellt seiner Deliktsstruktur nach die Verwirklichung eines auf das Betätigungsverbot\nbezogenen Ungehorsamstatbestands dar. Es setzt nicht im\nSinne der Aufrechterhaltung, der Stärkung oder der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts der vom Verbot\nbetroffenen Vereinigung einen organisatorischen Erfolg voraus (vgl. BGHSt 42, 30, 35/36), der unter Umständen als\nGrund für die materiellrechtliche Zusammenfassung mehrerer\nzu ihm beitragender Zuwiderhandlungen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit dienen könnte. Das Vergehen nach\n§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG unterscheidet sich strukturell\nvon den Organisationsdelikten der $$S 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3\nVereinsG und der SS 84, § 5 StGB (a.A. OLG Düsseldorf MDR\n\n1997, 90), die auf einen solchen organisationsbezogenen Er-\n\nfolg abzielen und für die angenommen wird, daß mehrere, die\ntatbestandlichen Voraussetzungen erfüllende Einzelakte ein\nund desselben Täters eine materiellrechtlich einheitliche\nTat darstellen (vgl. Rudolphi in SK-StGB § 84 Rdn. 20; Dreher/Tröndle StGB 48. Aufl. § 84 Rdn. 7; ferner Laufhütte in\nLK 11. Aufl. § 84 Rdn. 20 <Dauerstraftat>; Schlüchter/\nDuttge/Klumpe JZ 1997, 995, 997; BGHSt 15, 259, 261 £. zur\nRädelsführerschaft <gesetzliche Handlungseinheit>). 8 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG gehört nicht zu den Deliktstatbeständen, die nach der Handlungsbeschreibung, insbesondere aber\nauch nach ihrem Sinn in erster Linie ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholungen\ngerichtetes Verhalten, somit ganze Handlungskomplexe treffen sollen und bei denen die rechtliche Zusammenfassung zur\ntatbestandlichen Handlungseinheit naheliegt (vgl. BGHSt 40,\n138, 164). Die Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches\nBetätigungsverbot stellt auch kein Dauerdelikt dar, bei dem\nder Tatbestand über die formelle Tatvollendung hinaus entweder durch pflichtwidriges Aufrechterhalten eines vom Täter geschaffenen rechtswidrigen Zustandes oder durch ununterbrochenes Fortsetzen der Tathandlung weiter verwirklicht\nwird (vgl. zum Begriff des Dauerdelikts BGHSt 42, 215, 216\n= BGH NUW 1996, 3424 m.Nachw.). Anders als nach früherem\nRecht kommt nach der Entscheidung des Großen Senats für\nStrafsachen in BGHSt 40, 138 und der sich daran anschließenden Rechtsprechung die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht mehr in Betracht. Die Zusammenfassung zu einer\nTat im materiellrechtlichen Sinne kann letztlich nur unter\nden Voraussetzungen natürlicher Handlungseinheit angenommen\nwerden. Dies hat der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Beschluß vom 19. November 1997 -\n\n3 StR 574/97 - entschieden. Die Voraussetzungen einer na-\n\ntürlichen Handlungseinheit sind im Verhältnis zwischen der\nTat des Strafbefehlsverfahrens und dem (auch) als Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot gewerteten Erpressungsgeschehen des vorliegenden Verfahrens\n\nnicht erfüllt; dafür reicht eine bloße zeitliche Über-\n\nschneidung nicht aus.\n\nUnter diesen Umständen bedarf es entgegen der Meinung\ndes Landgerichts nicht der Anwendung der in BGHSt 29, 288\nfür den Sonderfall des § 129 StGB (und des § 129 a StGB)\nentwickelten und darauf zu beschränkenden Grundsätze, um\ndie Zulässigkeit der Strafverfolgung des Angeklagten A.\n\nim Hinblick auf den Strafbefehl vom 2. August 1996 zu\n\nrechtfertigen.\n\nIII.\n\n1. Die von den Angeklagten übereinstimmend erhobenen\n\nVerfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\na) Zu Unrecht beanstanden die Angeklagten die Ablehnung\nder Anträge auf Beiziehung und Verlesung der näher bezeichneten Akten eines Strafverfahrens gegen den Zeugen S.\nund der ihn betreffenden Asylverfahrensakte als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Mit den Anträgen sollte mit\ndem Ziel, die Glaubwürdigkeit des Zeugen S. zu erschüttern, unter Beweis gestellt werden, daß dieser in der\nHauptverhandlung falsche Angaben über das Strafverfahren\ngegen ihn und zu seinem Asylantrag gemacht hatte. Das Landgericht hat die Anträge im wesentlichen wegen tatsächlicher\nBedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung zurückgewiesen.\n\nEine Verletzung des S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist darin\n\nschon deshalb nicht zu sehen, weil die Anträge auf Beiziehung von Akten wegen Fehlens bestimmter Bezeichnung der Beweismittel keine nach § 244 Abs. 3 und 6 StPO zu bescheidende Beweisamträge, sondern nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilende Beweisermittlungsamträge sind (vgl. BGHSt 6, 128, 129; 30, 131, 142 £.;\nSenatsurteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97; Herdegen in\nKK StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 48; vgl. auch zu § 245 StPO:\nBGHSt 37, 168, 172). Die konkrete Bezeichnung des Beweismittels, die Voraussetzung für die Annahme eines Beweisamtrags ist, erfordert im Falle von Urkunden, die Teile von\nAkten sind, die genaue Kennzeichnung des zu Beweiszwecken\nzu verwertenden Dokuments. Daran fehlt es. Die Bezeichnung\nindividualisierter Urkunden folgt entgegen der Meinung der\nBeschwerdeführer im Falle der Asylverfahrensakte nicht bereits aus der Beweisbehauptung mit der Bezugnahme auf die\n\"Begründung seines Asylantrages\", also des Asylantrags des\nZeugen S. . Die Akten eines sich möglicherweise über\nlängere Zeit hinziehenden Asylverfahrens können einen beträchtlichen Umfang annehmen. Die \"Begründung\" eines Asylbegehrens kann in Anhörungsprotokollen, Aktenvermerken und\nSchriftsätzen enthalten sein; außerdem kann sie im Laufe\n\ndes Verfahrens modifiziert oder ergänzt worden sein.\n\nDer besondere Fall, daß eine Beweisbehauptung mit dem\ngesamten Inhalt der Akten unter Beweis gestellt werden\nsoll, liegt nicht vor. Soweit es beim Beizug der Strafakten\nlediglich um die Tatsache des Strafverfahrens als solche\nund nicht um die eine genauere Bezeichnung der Urkunden erfordernden Einzelheiten jener Strafsache ging, hat das\n\nLandgericht diese Beweistatsache als bewiesen angesehen.\n\nAuch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) liegt in der Ablehnung, die den Zeugen S.\nbetreffenden Akten beizuziehen, nicht. Zwar war der Zeuge\ndas wichtigste Beweismittel für die Überführung der zur Sache schweigenden Angeklagten, so daß es auf die Glaubhaftigkeit seiner die Angeklagten belastenden Angaben entscheidend ankam. Richtig ist auch, daß es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen regelmäßig nicht unerheblich ist,\nob er in anderem Zusammenhang vorsätzlich die Unwahrheit\nvor Gericht bekundet hat. Eine bindende Beweisregel des Inhalts, daß einem Zeugen, der zu anderen Punkten vorsätzlich\ndie Unwahrheit ausgesagt hat, generell nicht geglaubt werden dürfe, besteht jedoch nicht. Vielmehr gilt auch insoweit, daß der Tatrichter in der Würdigung der Beweise\ngrundsätzlich frei ist. Kann er sich auf nachvollziehbare\nGründe stützen, darf er einem Zeugen selbst dann Glauben\nschenken, wenn dieser sich in anderem Zusammenhang nicht an\n\ndie Wahrheit gehalten hat.\n\nJe nach den Umständen darf der Richter in einem solchen\nFall die Frage, ob der Zeuge in anderem Zusammenhang die\nUnwahrheit gesagt hat, ohne Verletzung der Aufklärungspflicht auch offen lassen, wenn er sich gewiß ist, daß er\ndem Zeugen selbst unter der Voraussetzung, dieser habe zu\nanderen Punkten gelogen, glauben würde. Die Verpflichtung\ndes Gerichts zur Wahrheitsermittlung geht nicht so weit,\ndaß es auch Umstände aufklären müßte, von denen es in\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise sicher ist, daß sie\nim Falle ihrer Feststellung keinen Einfluß auf die Überzeugung von der Schuld- und Rechtsfolgenfrage hätten. So liegen die Dinge hier. Daß die Angeklagten der PKK nahestehen\n\nund insbesondere als \"Spendensammler\" für diese tätig waren, drängt sich schon aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Durchsuchungen bei ihnen mit dem Auffinden umfangreichen Propagandamaterials der PKK sowie von Blankospendenquittungen und Spendenbelegen auf. Dies ist überdies\ndurch die vom Landgericht als glaubhaft beurteilten Bekundungen der Zeugin S. ‚ der Ehefrau des Zeugen S. ,\nbekräftigt worden. Ferner hat die Zeugin die Angaben ihres\nMannes zur Androhung von Gewalttätigkeiten zum Teil bestätigt. Die Erwägung des Landgerichts, daß es bei der unter\nden Kurden in Deutschland verbreiteten Furcht vor Repressalien der PKK fernliege, daß ein Kurde es wage, Anhänger der\nPKK bei der Polizei nicht nur anzuzeigen, sondern dies sogar noch wider besseres Wissen zu tun, hat zusätzliches Gewicht. Vor diesem Hintergrund begegnet es unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht keinen Bedenken, daß das\nLandgericht es für seine Überzeugungsbildung von der Richtigkeit der die Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen\nS. aus tatsächlichen Gründen als unerheblich und damit\nals nicht aufklärungsbedürftig beurteilt hat, ob der Zeuge\nfalsche Angaben zu seinem Strafverfahren und zur Begründung\nseines Asylantrags gemacht hat. Daß die Strafkammer dabei\nden Sinn des auf Beiziehung der Asylverfahrensakte gerichteten Antrags verkannt und unterstellt hätte, daß lediglich\ndie Angaben im Asylverfahren und nicht zugleich auch die\nAussagen in der Hauptverhandlung unrichtig gewesen seien,\nkann ausgeschlossen werden. Nach der die Aktenbeiziehung\nbetreffenden Urteilsstelle hat das Landgericht zwar zunächst nur unterstellt, daß der Zeuge im Asylverfahren\nwahrheitswidrige Angaben gemacht hatte. Damit ist es aber\ndenknotwendig zugleich auch davon ausgegangen, daß die Be-\n\nkundungen des Zeugen zu dieser Frage in der Hauptverhand-\n\nlung unrichtig waren; denn dieser hat bei seiner Zeugenaussage ersichtlich bestritten, im Asylverfahren etwas Fal-\n\nsches angegeben zu haben.\n\nb) Die auf die Zuziehung eines Sachverständigen für die\ntürkische Sprache und die kurdischen Dialekte abzielende\nAufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet. Daß die\nDrohung, dem Zeugen S. die Beine und den Kopf zu brechen, als Androhung von körperverletzenden Gewalttätigkeiten verstanden werden sollte und verstanden wurde, drängt\nsich schon wegen des vielsagenden Hinweises auf die Kinder\n\ndes Zeugen und die Schwangerschaft seiner Ehefrau auf.\n\n2. Die weitere, auf $S 244 Abs. 2 StPO gestützte Beanstandung des Angeklagten N. , seine persönlichen Verhältnisse seien nur unzureichend aufgeklärt, dringt ebenfalls\nnicht durch, zumal nicht dargetan ist, daß in der Asylverfahrensakte mehr als bloße Behauptungen des Antragstellers\n\nüber sein Vorleben in der Türkei enthalten sind.\n\nIV.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen sachlichrechtlichen Mangel zum\nNachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere wird die\nWertung des Landgerichts, die Angeklagten hätten zur Durch-\n\nsetzung ihrer Spendenforderungen mit gegenwärtiger Gefahr\n\nfür Leib oder Leben ($S 255 StGB) gedroht, von den Sachverhaltsfeststellungen getragen (vgl. BGH NJW 1997, 265). Daß\ndas Landgericht das festgestellte Geschehen als eine ein-\n\nheitliche Tat und nicht als tatmehrheitlich begangene Fälle\n\nder (räuberischen) Erpressung gewertet hat, beschwert die\n\nAngeklagten nicht.\n\nDer den Angeklagten A. betreffende Strafausspruch\nhält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Die strafschärfende\nWertung des Umstands, daß dieser Angeklagte sein jetzt abgeurteiltes strafbares Tun trotz Zustellung des wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot\nergangenen Strafbefehls vom 2. August 1996 fortgesetzt und\ndaß ihn der Strafbefehl \"insoweit völlig unbeeindruckt\" gelassen hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Unbeschadet der Tatsache, daß das im Strafbefehl festgestellte\nVerhalten den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG\nnoch nicht erfüllte, ging von der Durchführung des Strafverfahrens als solcher unabhängig von dem Ausgang eine Warnung aus, was die Einhaltung des vereinsrechtlichen Betätigungsverbots angeht. Die Mißachtung dieser Warnung durfte\nbei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten A.\nberücksichtigt werden (vgl. dazu BGHSt 25, 64; BGHR StGB\n§ 46 II Vorleben 2, insoweit in BGHSt 34, 299 nicht abgedruckt; BGH bei Holtz MDR 1979, 635; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 46 Rdn. 31 a.E.). Nichts anderes hat das Landgericht getan. Daß es die vom Strafbefehl\nerfaßte Tat selbst strafschärfend gewertet hätte, ist nach\n\nden Urteilsgründen auszuschließen.\n\nAuch die den Angeklagten N. betreffenden Strafzumessungserwägungen weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler\nauf. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen reichen noch aus. Sie sind nicht Selbstzweck und in den\nUrteilsgründen nur insoweit wiederzugeben, als sie von bestimmendem Einfluß auf die Straffrage und den übrigen\n\nRechtsfolgenausspruch sind. Der Angeklagte hat in der\n\nHauptverhandlung Angaben zu seiner Person, insbesondere zu\nseinem Vorleben und seinem Schicksal in der Türkei verweigert. Dies durfte das Landgericht als Anzeichen dafür werten, daß auch er selbst Einzelheiten seines Vorlebens in\nder Türkei für die Strafzumessung wegen der aus politischen\nGründen begangenen Tat keine bestimmende Bedeutung zumaß,\ndie über die Berücksichtigung der dem Gericht bereits bekannten persönlichen Verhältnisse - u.a. 1970 in Idil/\nTürkei als Kurde geboren; verheiratet; Vater einer\n\n3 1/2jährigen Tochter; Tod der Ehefrau; Bezug von Sozialhilfe in der Bundesrepublik - noch hinausging. Insoweit wäre das Verteidigungsverhalten des Angeklagten, nämlich vor\nGericht zu schweigen, durch einen entsprechenden Beweisan-\n\ntrag des Verteidigers nicht tangiert worden.\n\nKutzer zschockelt RiBGH Dr. Blauth ist\ndurch Krankheit gehindert zu unterschreiben.\n\nKutzer\n\nMiebach RiBGH Pfister ist durch Urlaub\ngehindert zu unterschreiben.\nKutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-10/3-str-389-97","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373a","ref_norm":"373a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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