{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-12-10_3_StR_250_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-12-10","aktenzeichen":"3 StR 250/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"wird vor Eintritt in die Beweisaufnahme ein nach § 209\n\nAbs. 2 StPO ergangener Vorlagebeschluß verlesen, in dem die\nTat aufgrund vorläufiger Ermittlungsergebnisse bewertet\nwird und aufgrund dessen das erkennende Gericht die Anklage\nzur Hauptverhandlung vor sich zugelassen hat, so verletzt\ndies den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit nur\ndann, wenn wegen besonderer Umstände zu befürchten ist, daß\nsich die Laienrichter bei der Urteilsfällung durch die\n\nGründe des Vorlagebeschlusses beeinflussen lassen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO SS 261, 209 Abs. 2\n\nwird vor Eintritt in die Beweisaufnahme ein nach § 209\n\nAbs. 2 StPO ergangener Vorlagebeschluß verlesen, in dem die\nTat aufgrund vorläufiger Ermittlungsergebnisse bewertet\nwird und aufgrund dessen das erkennende Gericht die Anklage\nzur Hauptverhandlung vor sich zugelassen hat, so verletzt\ndies den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit nur\ndann, wenn wegen besonderer Umstände zu befürchten ist, daß\nsich die Laienrichter bei der Urteilsfällung durch die\n\nGründe des Vorlagebeschlusses beeinflussen lassen.\n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 250/97 - LG Os-\n\nnabrück\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 250/97\n\nvom\n\n10. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n\n26. November 1996 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwach-\n\nsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in\nTateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen seine Verur-\n\nteilung. Das Rechtsmittel ist erfolglos.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 265 StPO und die nicht näher ausgeführte Sachrüge sind unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedarf nur fol-\n\ngendes:\n\n1. Nach der Verlesung des Anklagesatzes - Anklage wegen\nVergewaltigung der Zeugin P. - wurde der Beschluß\ndes Amtsgerichts Osnabrück einschließlich seiner Gründe\nverlesen, mit dem das Verfahren gemäß $S 209 Abs. 2 StPO dem\nLandgericht zur Entscheidung über die Übernahme und Eröffnung des Verfahrens vorgelegt worden war. In diesem Be-\n\nschluß hält der Vorsitzende des Schöffengerichts den Ange-\n\nklagten einer Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung\nund versuchter sexueller Nötigung für hinreichend verdächtig. Näher ausgeführt wird, daß der hinreichende Tatverdacht nach Auffassung des vorlegenden Gerichts deshalb besteht, weil es die Aussagen der Hauptbelastungszeugin für\nglaubhaft hält und sich die subjektive Tatseite aus näher\ndargestellten äußeren Umständen ergebe. Die Gesamtwürdigung\nvon Tat und Täterpersönlichkeit werde wahrscheinlich zur\nVerneinung eines minder schweren Falles einer Geiselnahme\nführen. Nach der Verlesung dieses Beschlusses wurde festgestellt, daß die Strafkammer die vor dem Amtsgericht erhobene Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor sich eröffnet hat. Am Ende des zweiten Hauptverhandlungstages\n\n- u.a. nach Vernehmung der Hauptbelastungszeugin - wurde\ndem Angeklagten der rechtliche Hinweis erteilt, daß neben\neiner Verurteilung wegen Vergewaltigung auch eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung und\n\nGeiselnahme in Betracht komme.\n\nDer Beschwerdeführer hält die Verlesung der Gründe des\nVorlagebeschlusses für rechtsfehlerhaft und rügt diese Verfahrensweise als Verletzung von § 243 Abs. 3, § 261 StPO\nsowie als Verstoß gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit\nund Mündlichkeit. Die Schöffen seien schon vor einer eventuellen Einlassung des Angeklagten zur Sache und dem Beginn\nder Beweisaufnahme mit ausführlich dargestellten Ermittlungsergebnissen und einer richterlichen Beweiswürdigung\nkonfrontiert worden und hätten deshalb den weiteren Ergebnissen der Hauptverhandlung nicht mehr unbefangen gegenübergestanden. Ein Antrag, die Schöffen wegen Befangenheit\n\nabzulehnen, ist nicht gestellt worden.\n\n2. Der Senat läßt offen, ob die Verlesung dieses Vorlagebeschlusses gegen die Regelung des § 243 Abs. 3 StPO verstößt. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit\nder Hauptverhandlung (§ 261 StPO) ist jedenfalls nicht ver-\n\nletzt worden.\n\na) Seinem Wortlaut nach regelt $S 243 Abs. 3 StPO nur\ndie Verlesung des Anklagesatzes (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO)\nund das Verfahren in Fällen, in denen der Staatsanwalt eine\nneue Anklageschrift zugrundelegt (5 207 Abs. 3 StPO), oder\nin denen er den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß\nzugrundeliegenden rechtlichen Würdigung vorträgt (S 207\nAbs. 2 Nr. 3 StPO), oder Änderungen berücksichtigt, die das\nGericht bei der Zulassung der Anklage beschlossen hat\n($s 207 Abs. 2 Nr. 4 StPO). Allen diesen Fällen ist gemeinsam, daß sie sich auf die knappe Mitteilung dessen beschränken, was dem Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht\nzum Vorwurf gemacht und wie dieser Vorwurf rechtlich gewer-\n\ntet wird.\n\nUnter den Normzweck des § 243 Abs. 3 StPO fallen weitere\nBeschlüsse wie zum Beispiel der Eröffnungsbeschluß, dessen\nVerlesung nicht vorgeschrieben, aber auch nicht verboten\nist, dessen Erlaß aber regelmäßig festgestellt wird (vgl.\nTreier in KK StPO 3. Aufl. § 243 Rdn. 35), der Verweisungsbeschluß nach begonnener Hauptverhandlung gemäß S$S 270 Abs. 1\nStPO oder der außerhalb der Hauptverhandlung gefaßte Übernahmebeschluß nach S§ 225 a StPO. Der Inhalt dieser Beschlüsse ist im einzelnen gesetzlich geregelt (SS 207, 270 Abs. 2,\n§§ 225 a Abs. 3 StPO) und entspricht der inhaltlichen Bestimmt- und Knappheit eines Anklagesatzes. Im Falle der Vorlage gemäß $S 209 Abs. 2 StPO vor Eröffnung des Hauptverfah-\n\nrens bedarf es - anders als im Falle der Vorlage gemäß\n\n§ 225 a StPO nach Eröffnung des Hauptverfahrens - keines\nförmlichen Übernahmebeschlusses, der im Anschluß an die Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Abs. 3 StPO zu verlesen\nwäre, um über den Verhandlungsgegenstand zu informieren und\nihn zu umgrenzen. Denn diese Funktion erfüllt der vom erkennenden Gericht zugelassene und ggf. nach § 207 Abs. 2 StPO\nmodifizierte Anklagesatz. Sollen die Laienrichter aber in\ndie Lage versetzt werden zu beurteilen, warum sie zur Entscheidung über die zunächst beim Amtsgericht erhobene Anklage mit zuständig sind, kann die Verlesung oder sonstige Mitteilung nur des Vorlage-Tenors nicht ausreichen. Insoweit\nunterscheidet sich die Verlesung eines näher begründeten\nVorlagebeschlusses rechtlich von der Verlesung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses einer Anklageschrift oder eines\n(nach früherem Recht ergangenen) Eröffnungsbeschlusses, der\nBeweiswürdigungselemente enthält. Trotz der unterschiedlichen Funktion des Vorlagebeschlusses und des Anklagesatzes\nkann die Verlesung der Gründe des Vorlagebeschlusses gegen\nden Normzweck des § 243 Abs. 3 StPO verstoßen. Der Senat\nbraucht dies jedoch nicht zu entscheiden. Denn ein revisibler, die Rechte des Angeklagten berührender Verstoß läge\nnur dann vor, wenn zugleich auch eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit der Haupt-\n\nverhandlung nach § 261 StPO gegeben wäre.\n\nb) In der dargestellten Verfahrensweise liegt - jedenfalls im vorliegenden Fall - kein Verstoß gegen § 261 StPO.\nNach dieser Vorschrift müssen die für das Urteil maßgeblichen Feststellungen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung\ngewonnen werden. Daraus folgt, daß der Richter § 261 StPO\ndann verletzen kann, wenn er seiner Entscheidung nicht die\n\nvon ihm selbst in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsa-\n\nchen zugrundelegt, sondern die Auffassung anderer Personen\noder Stellen ungeprüft übernimmt (vgl. Gollwitzer in Lö-\n\nwe/Rosenberg, 24. Aufl., Kommentar zur StPO § 261 Rdn. 29).\n\naa) So hat der Bundesgerichtshof das Überlassen einer\nschriftlichen Darstellung der Staatsanwaltschaft über das\nErgebnis der Ermittlungen an die Schöffen sowie die Einsichtnahme der Schöffen hierin für unzulässig erklärt (vgl.\nBGHSt 13, 73; RGSt 69, 120, 124). Der 1. Strafsenat hat in\neinem obiter dictum Bedenken geäußert, ob dieser Rechtsprechung weiter zu folgen ist, weil die im Gesetz nicht vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Berufs- und Laienrichtern nicht überzeugend begründbar sei (Urteil vom 23.\nFebruar 1960 - 1 StR 648/59). Zu dieser ablehnenden Haltung\nneigt auch der erkennende Senat (dazu im einzelnen und mit\nweiteren Nachweisen BGH, Urteil vom 26. März 1997 - 3 StR\n421/96 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt = NStZ 1997,\n506 £f.). Er hat entschieden, daß das Überlassen von Tonbandprotokollen an die Schöffen als Hilfsmittel zum besseren\nVerständnis der Beweisaufnahme über abgehörte Telefongesprä-\n\nche in der Hauptverhandlung zulässig ist.\n\nbb) In dem Fall der Verlesung eines Anklagesatzes, der\nder Sache nach das wesentliche Ermittlungsergebnis enthält,\nhat der 1. Strafsenat offengelassen, ob diese nicht 8 243\nAbs. 3 Satz 1 StPO entsprechende Verlesung unzulässig war.\nEr hat zwischen der dauernden Überlassung der Anklageschrift\nund deren einmaliger Verlesung unterschieden und für den\nFall einer nur einmaligen Verlesung unter Hinweis auf seinen\nBeschluß vom 27. August 1968 - 1 StR 381/68 ausgeschlossen,\ndaß das Urteil auf einem möglichen Verfahrensfehler beruht\n\n(BGH JR 1987, 389 mit Anm. Rieß).\n\ncc) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer frühen\nEntscheidung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung angenommen, wenn der verlesene Eröffnungsbeschluß Ausführungen enthält, die das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen wiedergeben oder auf eine vorweggenommene Würdigung der Ermittlungen\nhinauslaufen (BCGHSt 5, 261 ff.). Der Senat läßt offen, ob an\ndieser Entscheidung, die nach inzwischen geändertem Recht\nerging, festzuhalten ist. Er neigt aus den in BGH NStZ 1997,\n506, 507 näher dargelegten Bedenken - keine unterschiedliche\nBehandlung von Berufs- und Laienrichtern - dazu, in vergleichbaren Fällen einen Verstoß gegen die genannten Grund-\n\nsätze nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen.\n\ndd) Von dieser Auffassung geht der Senat bei der Beurteilung der Verlesung eines mit Gründen versehenen Vorlagebeschlusses aus. Wird vor Eintritt in die Beweisaufnahme ein\nnach § 209 Abs. 2 StPO ergangener Vorlagebeschluß verlesen,\nin dem die Tat aufgrund vorläufiger Ermittlungsergebnisse\nbewertet wird und aufgrund dessen das erkennende Gericht die\nAnklage zur Hauptverhandlung vor sich zugelassen hat, so\nverletzt dies den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit nur dann, wenn wegen besonderer Umstände zu befürchten ist, daß sich die Laienrichter bei der Urteilsfällung durch die Gründe des Vorlagebeschlusses beeinflussen\nlassen. Eine solche Gefahr bestand hier nicht. Dies ergibt\nsich zum einen aus dem Verfahrensgang, zum anderen aus der\n\nrechtlichen Stellung der Schöffen.\n\nDer die erweiterte rechtliche Würdigung (zusätzlich Geiselnahme und sexuelle Nötigung) und die Wertung von Ermittlungsergebnissen beinhaltende Vorlegungsbeschluß ist verle-\n\nsen worden, nachdem der Staatsanwalt den unverändert zuge-\n\nlassenen Anklagesatz (wegen Vergewaltigung) vorgetragen hatte. Dadurch sind die Schöffen über den bisherigen ihre Zuständigkeit begründenden Verfahrensgang und darüber unterrichtet worden, welcher über die zugelassene Anklage hinausgehende, gegen den Angeklagten gerichtete Vorwurf nach Ansicht des Amtsgerichts im Raume stand. Damit ist deutlich\ngemacht worden, daß die die Eröffnung des Hauptverfahrens\nbeschließenden Berufsrichter der Strafkammer zunächst nur\neinen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der angeklagten\nVergewaltigung bejaht haben. Erst am Ende des zweiten Verhandlungstages ist aufgrund der Ergebnisse der bisher durchgeführten Beweisaufnahme der rechtliche Hinweis erteilt worden, daß auch eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme und sexueller Nötigung in Betracht komme.\nSchon dieser Verfahrensgang spricht dagegen, daß die Schöffen durch die Verlesung des Vorlagebeschlusses in ihrer Unvoreingenommenheit dem Angeklagten gegenüber beeinträchtigt\n\nworden sein könnten.\n\nAuch der Umstand, daß die Laienrichter bei Beginn der\nBeweisaufnahme regelmäßig keine Kenntnis vom Akteninhalt\nhaben, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Denn nach § 30\nAbs. 1 GVG üben die Schöffen ihr Richteramt grundsätzlich im\ngleichen Umfang, mit gleichem Stimmrecht und in gleicher\nVerantwortung wie die Berufsrichter aus. Sie haben, wie der\nSenat in seinem Urteil NStZ 1997, 506, 507 (mit zustimmender\nAnmerkung von Katholnigg) im einzelnen ausgeführt hat, dabei\nan einer Vielzahl von Entscheidungen in der Hauptverhandlung\nmitzuwirken, die Aktenkenntnis voraussetzen, wie etwa Vorliegen eines Vereidigungsverbotes nach S 60 Nr. 2 StPO, Berechtigung einer Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO, Zu-\n\nlässigkeit von Fragen nach $S 242 StPO und andere im Freibe-\n\nweisverfahren zu treffende Entscheidungen. Zwar können sich\ndie Schöffen die erforderliche Tatsachengrundlage auch durch\neinen entsprechenden Sachvortrag eines Berufsrichters verschaffen, doch widerspricht es grundsätzlich der gebotenen\nGleichstellung, sie von jeglicher unmittelbarer Kenntnisnahme aus den Akten auszuschließen. Andernfalls bestünde die\nGefahr, daß die Schöffen insbesondere in komplizierten Verfahren gegenüber den Berufsrichtern benachteiligt und zu\nbloßen Statisten werden (vgl. zu dieser \"modernen\" Auffassung Dehn, NStZ 1997, 607, 608; Schreiber in: Festschrift\nfür Welzel, S. 941, 953). Im übrigen sind Schöffen auch sonstigen Einflußnahmen durch wertende Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung und in wesentlich\nstärkerem Maße durch tendenziöse Berichterstattung der\nMedien ausgesetzt, von denen sie sich ebenfalls freimachen\nmüssen, um zu einem unbeeinflußten Urteil zu gelangen. Bei\ndiesen von außen kommenden Einwirkungen geht die Rechtsprechung davon aus, daß der Schöffe seine Pflicht, ihnen keinen\nEinfluß zu gewähren und seine Überzeugungen ausschließlich\naufgrund der Hauptverhandlung zu gewinnen, kennt und beachtet (BGHSt 22, 289, 294). Auch wird von ihnen erwartet, daß\nsie sich etwa nach erfolgter Erhebung eines Beweises wegen\neines später zutagetretenden Verwertungsverbots von diesem\nBeweisergebnis innerlich freimachen. Eine entsprechende Kri-\n\ntikfähigkeit ist den Schöffen auch gegenüber dem Akteninhalt\n\nzuzubilligen. Für dieses Ergebnis spricht zudem, daß der\nGesetzgeber den Schöffen durch das erweiterte Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO die Kenntnisnahme von Urkunden\nnicht nur gestattet, sondern sogar ausdrücklich vorschreibt\n\n(vgl. Rieß, JR 1987, 389, 392).\n\nKutzer Rissing-van Saan RiBGH Dr. Blauth ist\ndurch Krankheit verhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-10/3-str-250-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225a","ref_norm":"225a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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