{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-12-03_3_StR_607_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"3 StR 607/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 607/97 vom\n\n3. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aurich vom\n2. Juli 1997 im Schuldspruch dahingehend geändert, daß in den Fällen II 1\nund 2 der Urteilsgründe der Vorwurf des\ntateinheitlich begangenen sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen ent-\n\nfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge\nzum Wegfall des Vorwurfs des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen II 1\nund 2 der Urteilsgründe. Die Verjährungsfrist für das Delikt des § 174 Abs. 1 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB fünf Jahre. Für die Tat im Fall II 1 der Urteilsgründe\n\nist insoweit Verjährung eingetreten, da sie in der Zeit\n\nzwischen dem 3. September und 24. Dezember 1990 begangen\nworden und die erste zur Unterbrechung geeignete Handlung\nam 14. März 1996 erfolgt ist. Entsprechendes gilt für die\nTat im Fall II 2 der Urteilsgründe, für die angesichts der\nnicht eindeutigen Tatzeitangaben nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie ebenfalls vor Mitte März 1991 begangen\n\nworden ist.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt nicht zur Aufhebung der Einzelstrafen und\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Denn auch verjährte\nTatteile dürfen - wenn auch nicht mit demselben Gewicht -\nbei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGHR StGB $S 46 II Vorleben 11, 20). Da das\nSchwergewicht bei den tateinheitlich begangenen Straftatbeständen des § 176 und § 177 StGB liegt, kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer bei richtiger rechtlicher\n\nBewertung zu einem niedrigeren Strafmaß gelangt wäre.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/3-str-607-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/3-str-607-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.196239+00:00"}}