{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-12-03_3_StR_599_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"3 StR 599/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 599/97 vom\n\n3. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 3. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Juli\n1997 werden als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDie Rügen der Verletzung des § 256 StPO sind\nunzulässig. Der Angeklagte S. macht geltend, daß fehlerhaft seine Aussage vor der\nPolizei und ihn betreffende Urkunden verlesen\nworden seien. In der Hauptverhandlung habe er\nlediglich eine schriftlich vorbereitete Einlassung durch seinen Verteidiger vorlesen\nlassen, sonst keine Äußerung in der Hauptverhandlung abgegeben. Die Unstimmigkeiten in\nden verschiedenen Erklärungen hätten wegen\nder fehlerhaften Verlesung, die kein Vorhalt\ngewesen sein könne, nicht gewürdigt werden\ndürfen. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt\ndarauf hingewiesen, daß die vollständige Mitteilung der vorgelesenen Einlassung erforderlich gewesen wäre, um zu prüfen, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt und auch\nob das Urteil auf ihm beruht. Zwar wird in\nder Gegenerklärung des Angeklagten L. ‚ der\ndiese Rüge des Angeklagten S. durch Ab-\n\nlichtung in seine Revisionsbegründung übernommen hat, darauf hingewiesen, daß die Einlassung in den Gründen des angegriffenen Urteils mitgeteilt ist. Der Senat kann aber\nnicht beurteilen, ob die schon durch Verwendung des Konjunktives ersichtlich umformulierte schriftliche Einlassung des Angeklagten S. im Urteil vollständig wiedergegeben worden ist. Die Revisionsbegründungen\nverhalten sich dazu nicht. Entsprechendes\ngilt für die hilfsweisen Aufklärungsrügen.\nAbgesehen davon sind Vorhalte auch gegenüber\n\neinem schweigenden Angeklagten möglich.\n\nDie Angriffe der Revision des Angeklagten\nS. und der bis auf die Veränderung des\nComputertextes durch einzelne Worte und Absätze inhaltsgleichen des Angeklagten L.\ngegen die Beweiswürdigung sind unbegründet.\nAus den Umständen, insbesondere daß sich\nalsbald nach Grenzübertritt in der Reisetasche des Angeklagten L. in dem vom Angeklagten S. geführten Pkw etwa 9 kg\nHaschisch befanden und der Angeklagte\n\nS. noch 26.100 DM bei sich führte in\nVerbindung mit den unterschiedlichen Einlassungen, durfte das Landgericht auf eine\ngemeinschaftliche Beschaffungsfahrt zum gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln schließen. Die näheren Umstände des gemeinsamen Einkaufs\n\nbrauchte es nicht festzustellen. Die Be-\n\nhauptung des Angeklagten S. ‚ die\n26.100 DM seien ein Geschenk seiner Urgroßmutter zum - einen Monat vor der Tat liegenden - Valentinstag, das er, ohne den\nMittäter zu informieren, mehr oder weniger\nplanlos herumgetragen habe, durfte es mit\nden Worten \"völlig unwahrscheinlich\" als\nreine Schutzbehauptung abtun. Der Umstand,\ndaß nur der Angeklagte L. die niederländischen Telefonnummern bei sich hatte,\nsteht der mittäterschaftlichen Einbindung\ndes Angeklagten S. ebensowenig entgegen, wie die vom Landgericht überzeugend\nwiderlegte Einlassung des Angeklagten L.\n\n‚ er habe, ohne den Angeklagten S.\nzu unterrichten, das Haschisch von einem\nunbekannten Marokkaner zum Transport über\n\ndie Grenze erhalten.\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht das\nsichergestellte Haschisch und die 26.100 DM\n\neingezogen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/3-str-599-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/3-str-599-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.160897+00:00"}}