{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-12-03_3_StR_585_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"3 StR 585/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 585/97 vom\n\n3. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n3. Dezember 1997 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision\ndes Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Wuppertal vom 14. März\n\n1997 wirksam zurückgenommen ist.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat die von seinem Verteidiger mit\nSchreiben vom 14. März 1997 eingelegte Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. März 1997 mit eigenhändigem Schreiben vom 4. April 1997 zurückgenommen und\ndarin erklärt, daß er das Urteil annehme und auf die\nRechtskraft des Urteils warte. Nach Absendung dieses\nSchreibens erklärte er am gleichen Tage bei einer Haftvorführung in einer anderen Sache, daß er das Rechtsmittel in\ndieser Sache zurücknehme. Diese Erklärung wurde daraufhin\n\nauf seinen Wunsch protokolliert.\n\nSoweit sich der Angeklagte nunmehr darauf beruft, der\nRechtsmittelverzicht sei unwirksam, weil er in diesem Haftprüfungstermin mit der Drohung, andernfalls werde Sicherungsverwahrung verhängt, zu einer Revisionsrücknahme gedrängt worden sei, entspricht dies nicht der Wahrheit. Das\nSchreiben vom 4. April 1997 hat der Angeklagte selbst vor\ndem Haftprüfungstermin verfaßt und abgesandt. Wie sich aus\nden dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter ergibt,\nhat er in dem Haftprüfungstermin die Frage des Rechtsmit-\n\ntelverzichts in diesem Verfahren von sich aus angesprochen,\n\nohne daß die Frage einer möglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im anderen Verfahren zuvor erörtert worden\nist. Erst nach der Protokollierung des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte seine Sorge geäußert, gegen ihn\nkönne in dem anderen Verfahren Sicherungsverwahrung angeordnet werden und darum gebeten, hiervon Abstand zu nehmen.\nDie den Haftprüfungstermin leitende Richterin hat ihm jedoch erklärt, daß sie in diesem Verfahrensstadium dazu kei-\n\nne Stellungnahme abgeben könne.\n\nDamit sind Anhaltspunkte dafür, daß der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte,\nnicht gegeben. Ein wirksamer Verzicht kann jedoch weder widerrufen, wegen Irrtums angefochten noch sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302 I 2 Rechtsmittelverzicht 1\nm.w.Nachw.; BGH NStZ 1983, 280, 281). Bei dieser Sachlage\nist auch für die vom Angeklagten beantragte Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand kein Raum.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/3-str-585-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/3-str-585-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.146129+00:00"}}