{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-12-03_3_StR_569_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"3 StR 569/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 569/97 vom\n\n3. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nLeipzig vom 16. Juli 1997\n\na) im Schuldspruch, soweit eine Verurteilung wegen Totschlags er-\n\nfolgt ist und\n\nb) im gesamten Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in\nTatmehrheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat die\nAngeklagte in einer tiefen persönlichen Krise nicht nur bei\nihren Kindern Norman, Rene und Chris ihre Fürsorgepflicht\ndurch die Vernachlässigung von Pflege und Hygiene verletzt\nsowie gebotene ärztliche Hilfe nicht in Anspruch genommen,\nsondern es auch bei dem zur Tatzeit acht Monate alten Säugling Sebastian unterlassen, ihn ausreichend und richtig zu\nernähren sowie ihn trotz der erkennbaren bedrohlichen Gewichtsabnahme einer ärztlichen Behandlung zuzuführen. Das\nKind verstarb durch Ersticken nach Mageninhaltseinatmung\nbei Darminfekt im Frühstadium und ausgeprägter Unterernährung mit starker Gewebsaustrocknung. Die Strafkammer geht\ndavon aus, daß die Angeklagte den Tod ihres Kindes nicht\nangestrebt, aber billigend in Kauf genommen habe. Die Revision der Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung\ndes Schuldspruchs wegen Totschlags und des gesamten Straf-\n\nausspruchs.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 24. Oktober 1997 hierzu ausgeführt:\n\n\"1. Die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven\nTatseite des Tötungsdelikts zum Nachteil des Säuglings\nSebastian halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht\nstand. Sie lassen eine umfassende Würdigung aller Umstände,\ndie für und gegen die Billigung des Todeseintritts sprechen\n\nkönnen, vermissen. Allerdings ist der Schluß aus der objek-\n\ntiven Gefährlichkeit des Handelns auf den bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen\nHemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer die\nMöglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr\nder Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (BGHR\nStGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 9). Der Schluß auf\nden bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei gezogen, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen\nalle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis\nin Frage stellen (BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 1, 2, 5, 7). Vorliegend hat das Landgericht seine Überzeugung, die Angeklagte habe den Tod des Säuglings billigend in Kauf genommen, aus dem sich verschlechternden Zustand und der hieraus resultierenden, auch ihr erkennbaren\nGefährdung des Kindes gewonnen (UA S. 27 bis 29). Die Urteilsgründe lassen aber keine Erwägung des Landgerichts dazu erkennen, daß vorliegend nicht die Gefährlichkeit einer\nGewalthandlung, sondern ein sich über einen längeren Zeitraum erstreckender Prozeß sowie die geistige Vorwegnahme\nund Billigung seines möglichen Endes durch die Angeklagte\nzu beurteilen war. Abgesehen davon, daß die Billigung der\nTötung des eigenen Kindes naturgemäß die Überschreitung\nhöchster Hemmschwellen voraussetzt, war vorliegend noch zu\nberücksichtigen, daß die Angeklagte - wie einer Äußerung\ngegenüber der Zeugin S. zu entnehmen sein kann - möglicherweise trotz allem davon ausging, Sebastian werde sich\nschon melden, wenn er Hunger habe. Auch hoffte die Angeklagte, M. werde zu ihr zurückkehren und dadurch ihre\nals \"aussichtslos\" angesehene Lage verändern (UA S. 9). Ob\ndie Angeklagte deshalb auch hoffte, die von ihr erkannte\n\nGefährdung des Säuglings werde nicht zu seinem Tode führen,\n\nhat die Kammer nicht erkennbar geprüft. Vor allem ist aber\nzu besorgen, daß das Landgericht - wie auch der Prüfung der\nVoraussetzungen des § 21 zu entnehmen ist (vgl. nachfolgend\nunter 2.) - die Auswirkungen der \"tiefen Krise\" auf die\npsychische Befindlichkeit der Angeklagten nicht ausreichend\nfestgestellt und gewürdigt hat. War nämlich die Steuerungsfähigkeit - was das Tatgericht nicht ausschließen konnte -\nerheblich eingeschränkt, bedurfte es der besonderen Prüfung, ob die Angeklagte in diesem Zustand nicht nur die Gefährdung des Säuglings, sondern auch den möglichen Tod erfaßt und gebilligt hat (vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1,\nVorsatz, bedingter 7).\n\n2. Die Ausführungen des Landgerichts lassen ferner\nnicht erkennen, daß es sich ein umfassendes Bild von der\npersönlichen Situation der Angeklagten und ihrer psychischen Befindlichkeit sowie deren Auswirkungen auf die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemacht hat. Es hat lediglich wiederholt auf die \"tiefe Krise\" der Angeklagten\nverwiesen und im Rahmen der Strafzumessung eine erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bejaht.\nEs hat insoweit allerdings nicht die durch Tatsachen zu belegende Prüfung vorgenommen, welches der biologischen Merkmale der SS 20, 21 StGB die Verantwortlichkeit der Angeklagten erheblich vermindert hat. Zwar ist ein Angeklagter\nunter Umständen nicht beschwert, wenn das Tatgericht mit\nfehlerhafter Begründung die Voraussetzungen des § 21 StGB\nbejaht. Vorliegend ist jedoch zu besorgen, daß das Tatgericht mangels sachverständiger Beratung und aufgrund fehlerhafter Prüfung des $S 21 StGB die in Betracht kommende\nerhebliche Einschränkung der Verantwortlichkeit der Ange-\n\nklagten unzutreffend gewichtet und beurteilt und deshalb\n\nfehlerhaft von einer Anwendung des Strafrahmens gemäß § 213\n\nStGB abgesehen hat.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Dieser Rechtsfehler\nführt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß sich die für den Totschlag\nverhängte Einsatzstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe\nauch auf die übrigen Einzelstrafen ausgewirkt hat. Im übrigen sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer auch\ninsoweit rechtlich bedenklich, als ausdrücklich zum Nachteil der Angeklagten gewertet worden ist, sie habe grundlegende und elementare Mutterpflichten verletzt. Dies läßt\nbesorgen, daß damit Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestands des $S 170 d StGB sind, entgegen § 46\nAbs. 3 StGB strafschärfend berücksichtigt worden sind.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf den\nBeschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n16. Oktober 1997 - 4 StR 487/97 - zu einem ähnlich gelagerten Fall hin.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/3-str-569-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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