{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-12-03_3_StR_514_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"3 StR 514/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 514/97 vom\n\n3. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 3.\n\nDezember 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten\n\nS. ‚ ihm zur Nachholung\neinzelner Verfahrensrügen gegen das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom\n16. Juni 1997 Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren, wird\n\nauf seine Kosten verworfen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten\n\nK. und S. gegen das\nvorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Ko-\n\nsten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Verteidiger des Angeklagten S. hat Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Ver-\n\nfahrensrügen beantragt, weil ihm entgegen seinem Antrag\n\nkeine Akteneinsicht gewährt worden und es ihm deshalb nicht\n\nmöglich sei,\n\ndie Verletzung formellen Rechts zu prüfen und\n\nzu begründen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner\n\nAntragsschrift ausgeführt:\n\n\"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ndes Angeklagten S. ist jedenfalls unbegründet.\nZwar kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur\nNachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz\n\nangemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (vgl. BGH, Beschluß vom\n12.03.1996 - 1 StR 710/95 -). Diese Voraussetzungen sind\nvorliegend indessen nicht dargelegt. Die Aktenanforderung\nmit Schriftsatz zur Einlegung der Revision stellt keine angemessene Bemühung dar, die begehrte Akteneinsicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu erlangen. Spätestens\nnach Zustellung des Urteils und hierdurch bedingter Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist hätte erneut um\nAkteneinsicht nachgesucht und angezeigt werden müssen, daß\nohne Einsicht in die Akten Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß begründet werden konnten. Hierzu verhält sich das\nVorbringen der Revisionsbegründungsschrift in keiner Weise.\n\nAuch ist nicht dargelegt, welche Verfahrensrügen erhoben\n\nwerden sollen und daß es zu ihrer Begründung der begehrten\nAkteneinsicht bedarf. Schließlich ist das Vorbringen in\n\nkeiner Hinsicht glaubhaft gemacht.\"\nDem tritt der Senat bei.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/3-str-514-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-03/3-str-514-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.108065+00:00"}}