{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-11-28_3_StR_594_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-11-28","aktenzeichen":"3 StR 594/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 594/97 vom\n\n28. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nziffer 2 auf dessen Antrag - am 28. November 1997 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nGörlitz vom 24. Juli 1997\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen versuchter\n(und nicht wegen vollendeter)\nschwerer Brandstiftung verurteilt\n\nwird,\n\nund\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen schwerer Brandstiftung\nund über die Gesamtstrafe mit den\njeweils zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nIm Schuldspruch hat die Nachprüfung der Verurteilung\nwegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verurteilung wegen tatmehrheitlich dazu begangener schwerer\nBrandstiftung begegnet hingegen insoweit sachlichrechtlichen Bedenken, als das Landgericht Tatvollendung bejaht\nhat. Nach den Urteilsfeststellungen sind außer Einrichtungsgegenständen der Wohnung lediglich die Tapeten und eine \"Scheuerleiste\" vom Feuer erfaßt worden. Damit war das\nwohngebäude jedoch noch nicht, wie dies zur Tatvollendung\nnach § 306 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird, in Brand gesetzt.\nWeder die Tapeten noch die Scheuerleiste gehören zu den Gebäudeteilen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch von\nwesentlicher Bedeutung sind (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3, 4 und 6). Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt ergibt jedoch, daß der Angeklagte sich insoweit der\nversuchten schweren Brandstiftung nach $S 306 Nr. 2 StGB\nschuldig gemacht hat. Da weitere, die Annahme von Tatvollendung rechtfertigende Feststellungen nicht zu erwarten\nsind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und\nden Schuldspruch entsprechend abändern. § 265 Abs. 1 StPO\nsteht nicht entgegen; nach Sachlage kann ausgeschlossen\nwerden, daß der Angeklagte sich nach einem Hinweis anders\n\nals geschehen verteidigt hätte.\n\nDie Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der Ein-\n\nzelstrafe wegen schwerer Brandstiftung und der Gesamtstrafe\n\nnach sich. Die Einsatzstrafe wegen Totschlags in Tateinheit\nmit Unterschlagung kann bestehen bleiben. Sie ist von\nRechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflußt; daß auf sie die Bemessung der Einzelstrafe wegen\nschwerer Brandstiftung Auswirkungen gehabt hätte, kann aus-\n\ngeschlossen werden.\n\nKutzer zschockelt Blauth\n\nRiBGH Winkler ist durch\nKrankheit verhindert zu\nunterschreiben.\n\nKutzer Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-28/3-str-594-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-28/3-str-594-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.745188+00:00"}}