{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-11-28_3_StR_547_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-11-28","aktenzeichen":"3 StR 547/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 547/97 vom\n\n28. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 28. November 1997 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur\nEinlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom\n19. Dezember 1996 wird auf seine Ko-\n\nsten verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas vorbezeichnete Urteil wird als\n\nunzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Dresden hat den Angeklagten am\n19. Dezember 1996 in dessen Anwesenheit wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung ist der Angeklagte nach\nder Urteilsverkündung über die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision belehrt worden. Ferner ist ihm ein ent-\n\nsprechendes Formblatt ausgehändigt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf\nden 5. Januar 1997 datierten und am 15. Januar 1997 beim\nLandgericht eingegangenen Schreiben Revision eingelegt. Zugleich hat er vorsorglich \"Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen möglicher Fristversäumnis\" beantragt. Zur\nBegründung hat der Angeklagte geltend gemacht, daß möglicherweise seine Verteidigerin, Frau Dr. G. ‚ \"bisher\nvielleicht keine Revision eingelegt hat\"; näheres hierzu\nhabe er nicht in Erfahrung bringen können, \"weil sie sich\nin Urlaub befindet\". Ergänzend hierzu hat der nunmehrige\nVerteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt S. ‚ mit\nSchriftsatz vom 12. Februar 1997 ausgeführt, der Angeklagte\nhabe am Abend des 19. Dezember 1996 einen Mitarbeiter des\nSozialdienstes der Justizvollzugsanstalt Dresden beauftragt, im Büro seiner Anwältin anzurufen und diese mit der\nEinlegung der Revision zu beauftragen. Die Rechtsanwältin\nselbst sei nicht anwesend gewesen, den Auftrag habe jedoch\n\n\"ihre Bürokraft\" entgegengenommen.\n\nDer Antrag ist schon deswegen unbegründet, weil der\nAngeklagte entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom\n12. Februar 1997 bis heute sein Vorbringen nicht durch eine\nentsprechende Erklärung des Mitarbeiters des Sozialdienstes\n\nder Justizvollzugsanstalt glaubhaft gemacht hat.\n\nKutzer zschockelt Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-28/3-str-547-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-28/3-str-547-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.729535+00:00"}}