{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-11-28_3_StR_479_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-11-28","aktenzeichen":"3 StR 479/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 479/97 vom\n\n28. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nziffer 2 auf dessen Antrag - am 28. November 1997 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nItzehoe vom 9. April 1997 im Fall II\n5 der Urteilsgründe und im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung und zur\nFestsetzung der Tagessatzhöhe hinsichtlich der Einzelgeldstrafen in\nden Fällen II 1 und 6 der Urteilsgründe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit der Angeklagte in den Fällen II 1, 2 bis 4 und\n6 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung in zwei Fällen,\n\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung\n\n(ss 177, 178 StGB a.F., II 2 und 3 der Urteilsgründe), wegen sexueller Nötigung (S 178 StGB a.F., II 4 der Urteilsgründe) und wegen Körperverletzung in zwei Fällen (§ 223\nStGB, II 1 und 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\nhat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO). Auch\nder Ausspruch über die Einzelstrafen in den genannten Fällen hält der rechtlichen Prüfung im wesentlichen stand. Lediglich hinsichtlich der in den Fällen II 1 und 6 verhängten Einzelgeldstrafen bedarf es ergänzender, nicht gegen\ndas Verschlechterungsverbot verstoßender Festsetzung der\nTagessatzhöhe (BGHSt 30, 93, 96 £.; vgl. auch BGHSt 34,\n90). § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1607) stellt hier\nbei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise keine für den\nAngeklagten günstigere Regelung im Sinne des S$S 2 Abs. 3\nStGB dar.\n\nDie Verurteilung im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen\nsexueller Nötigung nach § 178 StGB a.F. muß hingegen auf\ndie Sachrüge des Angeklagten aufgehoben werden. Die vom\nLandgericht insoweit getroffenen Feststellungen ergeben\nauch ihrem Zusammenhang nach nicht mit der gebotenen Klarheit, daß der Angeklagte seine frühere Partnerin, die Zeugin D. ‚ mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigte, die sexuellen Handlungen zu dulden. Vielmehr lassen die auf diesen\nFall bezogenen Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung (UA S. 15) besorgen, daß das Landgericht die Vornahme\nsexueller Handlungen allein schon gegen den erkennbaren\n\nwillen der Zeugin D. als ausreichend zur Tatbestands-\n\nverwirklichung nach § 178 StGB a.F. angesehen hat. Die\nFeststellung im Rahmen der Sachverhaltsschilderung, der Angeklagte habe sich von hinten an den Körper der Zeugin gedrängt und habe sie sodann an ihren Brüsten und in der\nSchamgegend berührt, obwohl er erkannt habe, daß die Zeugin\ndies nicht wollte und sich wegen ihrer Lage dagegen \"nicht\nernsthaft\" wehren konnte, reicht unter diesen Umständen\n\nnicht aus.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs und der Einzelstrafe\nim Fall II 5 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der - an\n\nsich maßvollen - Gesamtstrafe nach sich.\nKutzer zschockelt Blauth\n\nRiBGH Winkler ist durch\nKrankheit verhindert zu\nunterschreiben.\n\nKutzer Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-28/3-str-479-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-28/3-str-479-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.709342+00:00"}}