{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-11-28_3_StR_114_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-11-28","aktenzeichen":"3 StR 114/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 114/97\n\nvom\n\n28. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen geheimdienstlicher Agententätigkeit\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 26. November 1997 in der Sitzung vom\n\n28. November 1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt\n2. Rechtsanwalt ,\n3. Rechtsanwalt\n- Rechtsanwalt nur in der Verhandlung\n\nvom 26. November 1997 -\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Oberlandesgerichts Düssel-\n\ndorf vom 26. Juni 1996 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall\n\neines Betrages von einer Million DM angeordnet.\n\nDie auf Verfahrensrügen und die Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte\nnach dem Regierungswechsel im Jahre 1969 als parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion unter anderem für die Entspannungs- und Ostpolitik seiner Partei\nverantwortlich. Insbesondere war er mit vorbereitenden Gesprächen im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Moskauer\nVertrages, des Grundlagenvertrages, des Berliner Abkommens\nund des Warschauer Vertrages befaßt. Etwa 1970 beschloß die\nLeitung der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des Ministeri-\n\nums für Staatssicherheit der DDR (MfS), mit dem Angeklagten\nin Kontakt zu treten, um diesen für eine nachrichtendienstliche Zusammenarbeit zu gewinnen. Zu diesem Zweck trat etwa\nMitte 1970 der Mitangeklagte und Nichtrevident V. unter\nder Legende eines Mitarbeiters im wirtschaftspolitischen\nBereich des Ministerrats der DDR an den Angeklagten heran.\nIn wirklichkeit war V. als Offizier im besonderen Einsatz für die HVA tätig. V. hatte für seine nachrichtendienstliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Person des\nAngeklagten W. den Arbeitsnamen \"K. \" erhalten,\nwährend der Angeklagte W. unter dem Decknamen \"S. \"\nim Referat 6 der Abteilung I der HVA geführt wurde. In der\nZeit von 1970 bis 1974 kam es jährlich zu mehreren Treffen\ndes Angeklagten mit V. ‚ bei denen der Angeklagte u.a.\nüber seine politische Arbeit berichtete, ohne jedoch zu\ndieser Zeit - wovon das Oberlandesgericht zugunsten des Angeklagten W. ausgegangen ist - schon den nachrichtendienstlichen Hintergrund des Treffens erkannt zu haben.\nNachdem der Angeklagte Ende 1974 aus dem Bundestag ausgeschieden war und parteibezogene Führungspositionen aufgege-\n\nben hatte, wurden die Treffen zunächst eingestellt.\n\nTrotz des Ausscheidens des Angeklagten W. aus der\naktiven Politik nahm V. im Auftrag seiner Führungsstel-\n\nle im Jahre 1976 wieder engeren Kontakt zu ihm auf. Füh-\n\nrungsoffizier war, wie bereits früher, wi. ‚ der inzwischen Leiter des den Vorgang \"K. /S. \" führenden\nReferats 6 geworden war; Wi. behielt, auch nachdem er\n\nals Leiter des Referats 6 ausgeschieden war, als Sonderoffizier die Führung des innerhalb der HVA nachrichtendienstlich hoch angesiedelten Vorgangs \"K. /S. \" bis zum\n\nEnde der Verbindung inne. Da Aspekte der Konspiration in-\n\nnerhalb der HVA in Bezug auf diesen Vorgang von Anfang an\nin außergewöhnlich großem Ausmaße beachtet wurden, hatten\nab 1975 grundsätzlich nur die für das Referat 6 zuständigen\nstellvertretenden Abteilungsleiter der Abteilung I der HVA\nsowie die Abteilungsleiter selbst Einblick in den Vorgang.\nDie Leitung der HVA wurde bei Bedarf unterrichtet. Mußte\nwi. urlaubs- oder krankheitsbedingt vertreten werden,\ntrat der stellvertretende Leiter der Abteilung I an seine\nStelle. 1985 und 1986 wurde Wi. statt dessen sechs- bis\nsiebenmal durch den Zeugen Dr. F. ‚ einen operativen\nMitarbeiter des Referats 6, und durch den Zeugen St.\n\n‚ der ab Mitte 1987 Leiter des Referats 6 wurde, dreibis fünfmal bei der organisatorischen Abwicklung von Tref-\n\nfen V. 's mit dem Angeklagten W. vertreten.\n\nSpätestens ab Ende 1976 erkannte der Angeklagte W.\nden nachrichtendienstlichen Hintergrund der nunmehr alle\nsechs bis acht Wochen (durchschnittlich siebenmal jährlich), aus Sicherheitsgründen unter Meidung der Bundesrepublik Deutschland nur noch im westeuropäischen Ausland\nstattfindenden Treffen mit V. . Bis Ende Oktober 1989\nteilte der Angeklagte W. diesem sein Wissen aus dem\nBereich der Politik der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere seine Kenntnisse über Interna der SPD, sowie seine\npersönliche Einschätzung aktueller politischer und wirtschaftlicher Fragen mit. Während des gesamten Tatzeitraums\nwurden dem Angeklagten W. als Gegenleistung von V.\nbei jedem Treffen hohe Beträge übergeben, und zwar erhielt\nder Angeklagte ab Ende 1976 bis Mitte 1985 durchschnittlich\n7.500 DM pro Monat; ab Mitte 1985 bis zum Ende der nachrichtendienstlichen Verbindung betrug der Agentenlohn mo-\n\nnatlich 10.000 DM, wobei der von V. bei den einzelnen\n\nTreffs überreichte Geldbetrag entsprechend den Intervallen\nzwischen den Treffen unterschiedlich hoch ausfallen konnte.\nDas letzte Treffen des Angeklagten W. mit V. fand\nim Oktober 1989 in Luxemburg statt. Eine für November/Dezember 1989 geplante weitere Treffreise V. 's kam wegen\nder politischen Veränderungen in der DDR nicht mehr zustande.\n\nDer Beschwerdeführer, der die Anzahl und Umstände der\nTreffen mit V. im Laufe der Hauptverhandlung eingeräumt\nhat, macht geltend, ohne sein Wissen abgeschöpft worden zu\nsein; er bestreitet, Geldzahlungen vom MfS erhalten zu ha-\n\nben.\n\nII.\n\nDas Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung\nbesteht entgegen der Auffassung der Revision nicht. Wie die\nRevision selbst zutreffend darlegt, ist das in dem angefochtenen Urteil festgestellte, den Tatbestand des 8 99\nAbs. 1 Nr. 1 StGB kontinuierlich erfüllende Handeln des Beschwerdeführers von Regelmäßigkeit geprägt, so daß sich die\nFrage nicht stellt, ob und gegebenenfalls unter welchen\nVoraussetzungen Unterbrechungen die Annahme einzelner beendeter Taten im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtfertigen könnten. Der Senat vermag der Ansicht der Revision, in\nderartigen Fällen gewinne der Ablauf der doppelten Verjährungsfrist im Sinne des S$S 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB Bedeu-\n\ntung, nicht zu folgen.\n\nDer Ablauf der doppelten Verjährungsfrist setzt eine zu-\n\nvor beendete Tat voraus, da gemäß $S 78 a StGB nur unter\n\ndieser Bedingung die Verjährungsfrist überhaupt in Lauf gesetzt wird. Daß eine zeitlich gestreckte Tat gemäß S 99\nAbs. 1 Nr. 1 StGB eine tatbestandliche Handlungseinheit\ndarstellt, die erst beendet ist, wenn die geheimdienstliche\nTätigkeit eingestellt wird, hat der Senat wiederholt entschieden (BGH NStZ 1996, 129, 130; NJW 1996, 3424 = BGHSt\n42, 215, 217 £.; BGH NStZ 1997, 487 mit Anm. Rudolphi und\nBesprechung Schlüchter/Duttge/Klumpe JZ 1997, 995, 998).\nDie Auffassung der Revision, der absoluten Verjährungsfrist\nals äußerster Grenze zulässiger strafrechtlicher Verfolgung\ngebühre der Vorrang vor der rechtlichen Zusammenfassung in\ntatbestandliche Handlungseinheiten, läßt außer acht, daß\nnach dieser Auffassung die generelle Anwendung des SS 78 c\nAbs. 3 Satz 2 StGB nicht nur tatbestandliche Handlungseinheiten ohne gesetzlichen Anhalt verkürzen, sondern auch die\nRegelung des $S 78 a StGB außer Kraft setzen müßte. Für eine\nsolche Handhabung bietet das Gesetz keine Grundlage, vielmehr kann der Lauf der Verjährung sinnvollerweise erst beginnen, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat; davor besteht kein Anlaß, durch einen Beginn der Verjährung Verfolgungsverzicht in Aussicht\n\nzu stellen (Jähnke in LK 11. Aufl. $S 78 a Rdn. 3).\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand,\ndaß im Zusammenhang mit den täternachteiligen Folgen der\nfrüheren Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung aus rechtsstaatlichen Gründen auch erwogen worden ist, die rechtliche\nMöglichkeit zur Aburteilung einer Mehrzahl von Einzelfällen\nals fortgesetzte Tat dadurch zu begrenzen, daß die Einbeziehung eines Einzelaktes in die fortgesetzte Handlung jedenfalls dann unstatthaft sein könnte, wenn für diesen Ein-\n\nzelakt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist im\n\nSinne des $S 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB verstrichen ist (vgl.\nBGHR StGB vor § 1/fH/Gesamtvorsatz 10). Denn anders als bei\neiner tatbestandlichen Handlungseinheit war für eine fortgesetzte Handlung gerade nicht die durch den gesetzlichen\nTatbestand vorgegebene Einheitlichkeit der Tat kennzeichnend (vgl. BGHSt 40, 138, 163 f£f.), sondern maßgeblich war\nder Umstand, daß objektiv mehr oder weniger lose zusammenhängende, im übrigen den objektiven und subjektiven Tatbestand voll erfüllende Einzelakte nur durch einen, wie auch\nimmer gearteten Gesamtvorsatz zu einer Tat im Rechtssinne\nverbunden wurden (vgl. BGHSt 17, 157, 158; 35, 318, 324;\nvgl. auch Jähnke LK in 11. Aufl. $S 78 a Rdn. 10).\n\nIII.\n\nDie Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die rechtliche Behandlung eines Beweisamtrags sowie von acht der\ninsgesamt 84 gestellten Hilfsbeweisamträge durch das Ober-\n\nlandesgericht beanstandet, sind unbegründet.\n\n1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Oberlandesgericht habe den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung auf\nEinvernahme des Zeugen wo. ,„ des Leiters der HVA, im\nHinblick auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht\nnach § 55 StPO wegen Ungeeignetheit des Beweismittels\n(s 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) rechtsfehlerhaft abgelehnt.\n\nDie Verteidigung hatte für den Fall, daß der Angeklagte\nnicht freigesprochen werde, im Schlußvortrag beantragt, den\nZeugen Wo. u.a. dazu zu vernehmen, daß der Beschwerdeführer niemals irgendwelche Geldzahlungen seitens\n\ndes MfS, überbracht durch den Mitangeklagten V. ‚ erhal-\n\nten habe. Der Zeuge vermöge dies zu sagen, weil er über die\nzeit des aktiven Dienstes hinaus immer wieder über Vorgänge, darunter auch den Vorgang des Beschwerdeführers, informiert und bei diesen Informationen kein Wort darüber berichtet worden sei, daß der Beschwerdeführer Geld seitens\ndes MfS erhalten habe. Das Oberlandesgericht hat die Beweiserhebung in den Urteilsgründen wegen Ungeeignetheit des\nBeweismittels abgelehnt, nachdem der Rechtsbeistand des\nZeugen schon zuvor erklärt hatte, daß der Zeuge in vollem\nUmfang von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen werde, und zwar mit Rücksicht darauf, daß der erkennende Senat das gegen wo. früher ergangene erste\nUrteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen hatte (vgl. BGHSt 41,\n292, 295 £.).\n\nDie Wertung des Oberlandesgerichts, daß es keine für das\nvorliegende Verfahren bedeutsame Frage gebe, die der Zeuge,\ndessen eigenes Strafverfahren erst durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1997 rechtskräftig\nabgeschlossen worden ist, ohne Gefahr der Selbstbelastung\nbeantworten könne, ist nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr bindet das Revisionsgericht, das sie nur rechtlich daraufhin nachzuprüfen hat,\nob dem Tatgericht Rechtsfehler, etwa dahingehend unterlaufen sind, daß es den Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts verkannt haben könnte (vgl. BGHSt 10, 104, 105).\nRechtsfehler sind jedoch nicht ersichtlich. Das Wissen, das\nder Zeuge Wo. nach dem Ende seiner aktiven Dienstzeit im\n\nNovember 1986 über den Vorgang des Beschwerdeführers er-\n\nlangt hat, steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Wissen, das er während der Zeit seiner Amtsausübung erworben\nhatte. Eine Offenbarung jenes Wissens würde ohne weiteres\nRückschlüsse auf eine Verstrickung des Zeugen in den verfahrensgegenständlichen Vorgang ermöglichen. Entgegen dem\nVortrag der Revision wird dies auch durch den Inhalt des\n\nHilfsbeweisamtrages deutlich. Er betraf nicht ausschließlich die nach dem Ausscheiden des Zeugen aus dem aktiven\n\nDienst bestehenden Kontakte des Beschwerdeführers zur HVA,\nsondern allgemein die Frage, ob Geldzahlungen während der\nlangjährigen Verbindung an den Beschwerdeführer erfolgt\n\nsind.\n\n2. Soweit die Revision Verstöße gegen das Beweisamtrags-\n\nrecht beanstandet, weil das Oberlandesgericht einen Be-\n\nweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Kr. sowie die\nHilfsbeweisamträge auf Vernehmung der Zeugen U.\nund Professor Dr. Vo. nicht nachgegangen ist, sind diese\n\nRügen schon deshalb unbegründet, weil die Anträge, die lediglich Schlußfolgerungen und keine in das Wissen der Zeugen gestellten konkreten Beweistatsachen zum Gegenstand haben, keine nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu bescheidende\nBeweisamträge sind. Das Oberlandesgericht hat eine Beweiserhebung im Ergebnis zu Recht entweder als dem Zeugenbeweis nicht zugängliche Schlußfolgerungen oder als für die\nEntscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung abge-\n\nlehnt.\n\nAuch der Antrag, den Vorsitzenden der Enquete-Kommission\ndes Deutschen Bundestages E. als Sachverständigen zu vernehmen, hat das Oberlandesgericht zu Recht zurückgewiesen, weil der Sachverständige lediglich zum Nach-\n\nweis dafür benannt worden war, daß die Anklage hinsichtlich\n\ndes tatsächlichen Verhältnisses der HVA zur Führung der SED\neinem Fehlschluß erlegen sei (vgl. S. 148 f. der Revisionsbegründung vom 9. Dezember 1996). Im übrigen hätte das\nOberlandesgericht, wie bereits der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, das Beweismittel nicht nur als völlig ungeeignet, sondern die Beweiserhebung über die in das Wissen des Sachverständigen\ngestellten Umstände als für die Entscheidung aus tatsächli-\n\nchen Gründen ohne Bedeutung ablehnen können.\n\n3. Auch die Rügen, mit denen die Revision bemängelt, das\nOberlandesgericht habe die für den Fall der Verurteilung\ndes Angeklagten W. beantragte Vernehmung der Zeugen\n\nSo. , Stu. und G. (Hilfsbeweisamträge 13, 16 und 55) durch formelhaft-schematische Anwendung des sogenannten Konnexitätserfordernisses zwischen Beweisthema und benanntem Beweismittel zu Unrecht abgelehnt\nund dadurch gegen 8§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, sind\nnicht begründet.\n\na) Soweit in das Wissen der Zeugin So. gestellt worden ist, daß neben wi. nur Fi. genaue\nKenntnis vom Vorgang \"K. /S. \" hatte, hat das Ober-\n\nlandesgericht das als bereits erwiesene Tatsache behandelt,\nüber die kein weiterer Beweis durch Vernehmung der Zeugin\nerhoben werden müßte. Dies beanstandet auch die Revision\n\nnicht.\n\nIm übrigen hat das Oberlandesgericht dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin So. zu Recht die Eignung als Beweisamtrag abgesprochen, soweit in das Wissen der Zeugin\ngestellt worden war, daß dem Angeklagten W. von V.\n\nauch im Zeitraum 1975 bis 1989 keine monatlichen Zahlungen\n\nin Höhe von 10.000 DM übgeben worden sind. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß insoweit keine Tatsache behauptet wird, die unmittelbar Gegenstand der\nWahrnehmung der Zeugin gewesen sein soll, sondern lediglich\ndas Beweisziel des Antragstellers konkretisiert wird. Denn\ndie in das Wissen der Zeugin gestellte Negativtatsache, daß\nkeine monatlichen Geldübergaben in Höhe von 10.000 DM durch\nV. an W. stattgefunden haben, kann die Zeugin auch\nnach dem Gesamtzusammenhang der Antragsbegründung nicht aus\neigener Wahrnehmung bekunden. Bestimmte Ereignisse oder Geschehen, die die Zeugin wahrgenommen oder nicht wahrgenommen hat, aus denen das Gericht dann möglicherweise den\nSchluß auf nicht erfolgte monatliche Zahlungen in der genannten Höhe ziehen könnte, werden dagegen nicht dargelegt.\nEin derartiger Antrag ist, wie nachstehend unter b) bb näher ausgeführt, kein Beweisamtrag, sondern nach § 244\n\nAbs. 2 StPO zu behandeln (vgl. BGHSt 39, 251, 254 £.; 40,\n3, 6), eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist jedoch\n\nnicht dargetan.\n\nDahinstehen kann deshalb, ob auch die Hilfserwägung des\nOberlandesgerichts die Ablehnung der Beweiserhebung rechtfertigen könnte. Das Oberlandesgericht meint, dem Antrag\nsei insoweit auch deshalb nicht nachzugehen, weil es an der\nerforderlichen Konnexität zwischen dem dargelegten (Negativ)Beweisziel und dem benannten Beweismittel fehle, denn\nallein der Umstand, daß die Zeugin in der HVA I gearbeitet\nund ab Mitte der achtziger Jahre die Sekretärin des für den\nVorgang \"K. /S. \" zuständigen stellvertretenden Abteilungsleiters Fi. gewesen sei, belege angesichts der besonderen Abschottung des Vorgangs\n\n\"K, /S. \" die Konnexität nicht. Auf die (spekula-\n\ntiven) Erwägungen der Revision dazu, was eine langjährige,\nfachlich und menschlich qualifizierte Sekretärin alles weiß\nund ohne Wissen ihres Vorgesetzten erfährt, um damit die\nnach Ansicht der Revision vorhandene Konnexität zu belegen,\nkommt es ebenfalls nicht an, weil die Hauptbegründung des\n\nOberlandesgerichts die Ablehnung der Beweiserhebung trägt.\n\nSoweit der Antragsteller im Rahmen einer Gegenerklärung\nin Bezug auf die Zeugin So. ergänzend darauf hingewiesen\nhat, die Zeugin werde in der Hauptverhandlung bekunden, daß\ndie Zeugen St. und Dr. F. mit dem Vorgang kaum\nbefaßt waren, sondern lediglich nach Maßgabe der Aussage\ndes Zeugen Fi. ‚ dessen Bekundungen die Zeugin\ninsoweit bestätigen werde, fehlt es bereits an einer konkreten Bezeichnung der Aussageinhalte, die durch die Zeugin\nbestätigt werden sollten, und damit an einer hinreichend\nbestimmten Beweistatsache. Das Oberlandesgericht ist in\nseiner Begründung zur Ablehnung der Beweiserhebung durch\nVernehmung der Zeugin So. hierauf auch nicht mehr eingegangen. Die Revision rügt dies nicht; auch eine Aufklä-\n\nrungsrüge ist nicht erhoben.\n\nb) Die Rüge der Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf\n\nVernehmung des Zeugen Stu. ist gleichfalls unbegründet.\nDie Verteidigung hatte den Zeugen Stu. dafür\n\nbenannt, er werde bekunden, (1) daß W. weder von\n\nV. noch von einer anderen Person, die mit dem MfS der\n\nehemaligen DDR in Verbindung zu bringen sei, unmittelbar\noder mittelbar irgendwelche finanziellen Zuwendungen erhalten habe, (2) daß er - der Zeuge - seit 1959 Mitarbeiter\nder HVA gewesen sei und bis 1984 als operativer Mitarbeiter\n\nder Abteilung I Referat 6 gearbeitet habe, (3) daß die Le-\n\ngende V. 's sich als sehr stabil erwiesen habe und daß\neine nachrichtendienstliche Werbung W. 's nicht geplant\n\ngewesen sei, da dies den Gesprächskontakt beendet hätte.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Ablehnung der Vernehmung\ndes Zeugen Stu. zu den Beweisthemen (1) und (3) vornehmlich darauf gestützt, daß keine konkreten Tatsachen genannt, sondern lediglich die Beweisziele der Antragsteller\nkonkretisiert würden, jedoch Tatsachen, die unmittelbar Gegenstand der Wahrnehmung des Zeugen Stu. gewesen seien und\ndie von den Antragstellern erwarteten Schlußfolgerungen\nrechtfertigen könnten, nicht behauptet würden. Die Wertung\ndes Oberlandesgerichts, insoweit handele es sich nicht um\neinen ordnungsgemäßen Beweisamtrag, da keine dem Beweis\ndurch Vernehmung des Zeugen zugängliche, hinreichend konkrete Tatsachen unter Beweis gestellt werden (vgl. BGHSt\n37, 162, 163 £.; 39, 251, 253), ist nicht zu beanstanden.\n\naa) Das gilt zunächst für die unter (3) angeführten Umstände schon deshalb, weil die Behauptung, die Legende V. 's\nhabe sich als sehr stabil erwiesen, schon nicht mitteilt, für\nwelchen Zeitraum der Zeuge die Stabilität der Legende bekunden soll und was mit dem Werturteil \"stabil\" konkret gemeint\nist; dies kann zum einen bedeuten, daß die Legende von außenstehenden Dritten nicht als solche erkannt wurde - davon geht\nauch das angefochtene Urteil für den Zeitraum von 1970 bis\n1974 aus -, zum anderen kann es bedeuten, daß die Legende\nlange aufrechterhalten wurde. Auch von diesem Umstand geht\ndas Urteil aus, da es ausdrücklich feststellt, daß die Legende V. 's bis zum Schluß nicht verändert wurde (UA S. 84,\n123, 145). Daß der Angeklagte W. die Legende nicht\n\ndurchschaut und den nachrichtendienstlichen Charakter der\n\nVerbindung zu dem Mitangeklagten V. auch ab Ende 1976\n\nnicht erkannt hat, wird in dem Antrag gerade nicht behauptet.\n\nÄhnliche Erwägungen gelten hinsichtlich des zweiten\nTeils dieses Beweisthemas. Es wird nicht mitgeteilt, für\nwelchen Zeitraum oder welchen der beiden in Betracht kommenden Zeiträume eine nachrichtendienstliche Werbung\nW. 's nicht geplant gewesen sein soll, weil eine solche\nWerbung den Gesprächskontakt beendet hätte. Der näheren\nDarlegung hätte es schon deshalb bedurft, weil nach den Urteilsfeststellungen zwar Anfang der siebziger Jahre im M£S\ndaran gedacht worden war, den Angeklagten W. anzuwerben (vgl. UA S. 11 £.). Eine solche Anwerbung hat jedoch\nausweislich der Urteilsgründe nicht stattgefunden. Das\nOberlandesgericht stellt zudem ausdrücklich fest, daß es zu\nder ursprünglich von der HVA vorgesehenen Verpflichtung des\nAngeklagten W. als IM nicht gekommen ist, weil V.\nund dessen Führungsstelle es nicht für zweckmäßig hielten,\nda man in einem solchen Fall mit dem Abbruch des Kontaktes\n\ndurch W. rechnen mußte (vgl. UA S. 75, 145).\n\nbb) Auch zu dem Beweisthema (1) werden im Antrag lediglich Negativtatsachen benannt, die zudem sowohl hinsichtlich des in Betracht kommenden Personenkreises als auch der\nvon dem Zeugen als nicht geschehen auszuschließenden Formen\nmöglicher finanzieller Entlohnung so allgemein gehalten\nsind, daß sie den Anforderungen an eine bestimmte Behaup-\n\ntung nicht genügen.\n\nEin Beweisamtrag i.S.d. S$S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO setzt\nals erstes Erfordernis eine konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache voraus (vgl. BGHSt 37, 162, 164 £.).\n\nAls weitere Anforderung an einen auf eine Zeugenvernehmung\n\nzielenden Beweisamtrag kommt hinzu, daß der Zeuge die behauptete Tatsache aufgrund eigener Wahrnehmung bekunden\nkann. Dies muß ebenfalls - wenn auch nur im Wege der Auslegung - aus dem Antrag hervorgehen. Denn ein Zeuge kann\ngrundsätzlich nur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden, sei es, daß er die von ihm zu bekundenden Tatsachen gesehen, gehört, gelesen, gefühlt oder mit seinem\nGeschmackssinn wahrgenommen hat. Gegenstand des Zeugenbeweises können deshalb nur solche Umstände und Geschehnisse\nsein, die mit dem Beweismittel unmittelbar bewiesen werden\nsollen. Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht\ndieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des\nZeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises (BGHSt 39,\n251, 253). Sind diese beiden Voraussetzungen gegeben, kann\nu.U. eine dritte hinzutreten, die sogenannte Konnexität\nzwischen Beweismittel und Beweisbehauptung, die im Falle\ndes Zeugenbeweises nur bedeutet, daß der Antrag erkennen\nlassen muß, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (BGH, Urteil vom 23. Oktober\n1997 - 5 StR 317/97; vgl. auch BCHSt 40, 3, 6; Widmaier\nNStZ 1993, 602 £. Anmerkung zu BGHSt 39, 251), etwa weil er\nam Tatort war, in der Nachbarschaft wohnt, eine Akte gelesen hat usw.. Dieser Zusammenhang zwischen Beweistatsache\nund Beweismittel wird sich in vielen Fällen von selbst verstehen; jedoch sind auch Fälle denkbar, in denen, vergleichbar den früher in der Rechtsprechung unter den Begriffen der aufs Geratewohl aufgestellten, aus der Luft gegriffenen Behauptung abgehandelten Fällen (vgl. hierzu Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 44), zwar konkrete und bestimmte Behauptungen aufgestellt werden, denen eigene Wahr-\n\nnehmungen eines Zeugen zugrundeliegen sollen, der Antrag\n\njedoch nicht erkennen läßt, weshalb der Zeuge seine Wahrnehmung machen konnte. In diesen Fällen bedarf es der näheren Darlegung des erforderlichen Zusammenhangs, der Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel. Allerdings\nmacht eine vorhandene Konnexität, wovon die Revision jedoch\nauszugehen scheint, die beiden ersten Voraussetzungen eines\nförmlichen Beweisamtrages i.5.d. S$S 244 Abs. 3 StPO nicht\nentbehrlich, nämlich die Behauptung einer bestimmten Tatsache, über die der Zeuge Auskunft geben kann, weil er sie\nselbst wahrgenommen hat. Eine Konnexität in dem Sinne, daß\nein Zeuge zum Beispiel zu einer bestimmten Zeit an einem\nbestimmten Ort war und deshalb zu einer beweiserheblichen\nTatsache möglicherweise etwas bekunden kann, ersetzt nicht\ndie Mitteilung dessen, was an dem Ort geschehen sein und\nwas der Zeuge aufgrund eigener Wahrnehmung dazu bekunden\n\nsoll.\n\nDas Oberlandesgericht hat dem Antrag auf Vernehmung\ndes Zeugen Stu. deshalb auch insoweit zu Recht die Eignung\nals Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO abgesprochen, da es schon an der erforderlichen bestimmten und konkreten Behauptung einer Tatsache fehlt. Denn selbst die dem\nBeweisthema zu (1) allenfalls zu entnehmende Mindestbehauptung, der Angeklagte habe von V. keine Geldzuwendung\nerhalten, der Angeklagte sei kein bezahlter Agent gewesen,\nbeinhaltet nur Negativtatsachen, beschreibt nur das Beweisziel, nämlich das Ergebnis einer Bewertung von Tatsachen,\ndie möglicherweise den Schluß zulassen, daß ein bestimmtes\nEreignis nicht stattgefunden hat, daß dem Angeklagten eine\nbestimmte Eigenschaft nicht zukommt. Welche Tatsachen dies\nsind, und daß der Zeuge Stu. sie aufgrund eigener Wahrneh-\n\nmung bekunden kann, etwa weil V. ihm dies erzählt hat\n\noder weil er bestimmte Akten gelesen hat, aus denen sich\nkonkrete Anhaltspunkte für eine solche Schlußfolgerung er-\n\ngeben haben, teilt der Antrag hingegen nicht mit.\n\ncc) Diese strengen Anforderungen an die Voraussetzungen\neines förmlichen Beweisamtrags beeinträchtigen das berechtigte Verteidigungsinteresse des Angeklagten nicht. Denn\nder Antragsteller kann einen Beweisamtrag, der die dargelegten inhaltlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und deshalb zurückgewiesen wird, in einer den Anforderungen des\nGesetzes entsprechenden modifizierten Weise wiederholen, um\ndie Bescheidungspflicht nach 8 244 Abs. 3 - 5 StPO auszulösen; Voraussetzung ist allerdings, daß er zu einer solchen\nSubstantiierung in der Lage ist, ohne Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein aufzustellen. Dieser Möglichkeit, seinen Antrag \"nachzubessern\", begibt sich ein\nAntragsteller, der - wie der Angeklagte - nur die Form des\nHilfsbeweisamtrags wählt und damit auf dessen Bescheidung\n\nvor der Urteilsverkündung verzichtet.\n\nAber auch wenn der Antragsteller zu einer Konkretisierung, die das Beweisbegehren zu einem förmlichen Beweisamtrag qualifiziert, mangels näherer Kenntnisse des aufzuklärenden Geschehens nicht in der Lage ist, darf der Antrag\nnicht ausschließlich deshalb zurückgewiesen werden. Das Gericht ist vielmehr nach Maßgabe des $S 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, dem Antrag dennoch nachzugehen, wenn er Tatsachen oder Beweismittel betrifft, die für die Entscheidung\nvon Bedeutung sind. Eine solche Verpflichtung hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei im Hinblick auf die \"Abschottung des Vorgangs K. /S. \" und deswegen ver-\n\nneint, weil der Zeuge nach seinen Bekundungen im Ermitt-\n\nlungsverfahren keine Kenntnis von dem Vorgang hatte. Auch\ndie Verteidigung hat während der einjährigen Hauptverhandlung bis zum Schluß der Beweisaufnahme keinen Anlaß gesehen, die Vernehmung des Zeugen Stu. förmlich zu beantra-\n\ngen.\n\nIm übrigen stehen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Abschottung des Vorgangs \"K. /S. \"in\n\nÜbereinstimmung mit dem im Hilfsbeweisamtrag Nr. 13 in das\n\nwissen der Zeugin So. gestellten und vom Oberlandesge-\n\nricht als erwiesen erachteten Umstand, daß neben Wi.\nnur Fi. genaue Kenntnis vom Vorgang\n\n\"RK, /S. \" gehabt habe. Zudem beruft sich die Revision\n\nselbst im Rahmen der Sachrüge auf die strikte Abschottung\ndes Vorgangs zum Beleg ihrer These von einer \"Innenkonspiration\" zwischen V. ‚ wi. und Pi. zum\nZwecke der \"Fremdverwendung!\" der für den Vorgang\n\n\"K, /S. \" bestimmten HVA-Gelder (vgl. S. 31 ££., insbesondere S. 36 £. und S. 51 £. der Revisionsbegründung vom\n\n2. Juni 1997).\n\nDie Erwägungen des Oberlandesgerichts, mit denen die\nmangelnde Konnexität zwischen dem Zeugen Stu. und den Beweisthemen begründet wird, sind demgegenüber nur ergänzender Natur und insoweit lediglich hilfsweise angestellt. Sie\nstehen außerdem vornehmlich mit den in dem Beweisthema (2)\ndes Antrages aufgestellten Behauptungen zur Funktion und\nTätigkeitszeiten des Zeugen Stu. in der HVA, namentlich im\nReferat 6 der Abteilung I in Verbindung, auf die das Oberlandesgericht in seiner die Beweiserhebung ablehnenden Begründung zwar nicht näher eingeht, die es aber ersichtlich\n\nals zutreffend ansieht und deshalb als wahr behandelt.\n\nc) Auch der Hilfsbeweisamtrag Nr. 55 auf Vernehmung des\nfrüheren HVA-Mitarbeiters G. als Zeugen ist insgesamt ein Beweisermittlungsamtrag, der nicht nach § 244\nAbs. 3 StPO, sondern nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandeln\n\nwäre. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.\n\naa) Es liegt auf der Hand, daß es sich insoweit nicht um\neinen Beweisamtrag handelt, wie der Zeuge bekunden soll,\ndie Aussagen mehrerer namentlich benannter und vom Oberlandesgericht in der Hauptverhandlung schon vernommener Zeugen\nseien hinsichtlich bestimmter Inhalte glaubhaft, während\ndie Vertreter der Bundesanwaltschaft die Aussagen dieser\nZeugen in ihrem Schlußvortrag falsch bzw. unvollständig\nwiedergegeben hätten. Denn in dem Antrag fehlt jeder Hinweis auf eine Wahrnehmungsgrundlage des Zeugen für dieses\nWerturteil (vgl. BGHSt 37, 162, 164). Ebenso hat das Oberlandesgericht zutreffend die von dem Zeugen erwartete Bekundung, er halte es für völlig ausgeschlossen, daß es in\neiner fast zwei Jahrzehnte dauernden IM-Verbindung nicht\nein einziges Mal zu einem Führungstreffen gekommen sei,\nnicht als Tatsache, sondern als bloße Schlußfolgerung ange-\n\nsehen, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist.\n\nbb) Aber auch soweit der Zeuge G. nach den Behauptungen des Antrags bekunden sollte, W. sei eine unwissentlich abgeschöpfte Kontaktperson des MfS gewesen und bis\nzuletzt davon ausgegangen, daß V. Mitarbeiter des Ministerrats der ehemaligen DDR war, handelt es sich nicht um\neine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung; das\nOberlandesgericht hat den Antrag auch insoweit im Ergebnis\nzu Recht nicht als einen Beweisamtrag behandelt, weil der\nAntragsteller lediglich das von ihm erstrebte Beweisziel\n\nangegeben habe.\n\nBei der Behauptung, der Beschwerdeführer sei eine \"unwissentlich abgeschöpfte Kontaktperson\" gewesen, handelt es\nsich nicht um die Behauptung bestimmter Tatsachen, sondern\nlediglich um die Angabe des Ergebnisses einer Bewertung\ndurch den Zeugen. Denn die Behauptung, der Angeklagte W.\nsei unwissentlich abgeschöpft worden, d.h. er habe die wahren Hintergründe der Kontakte mit V. nicht erkannt und\nauch nicht aus den indiziellen objektiven Umständen erschlossen, knüpft notwendig an äußere Tatsachen an, aus denen sich die Schlußfolgerung auf eine Gutgläubigkeit der\nabgeschöpften Person rechtfertigen könnte. Der Behauptung\ndieser Umstände hätte es bedurft. Die bloße Wiedergabe der\nvon einem Zeugen erwarteten Wertungen oder Schlußfolgerungen kann die Behauptung der Tatsachen, an die sich die Bewertung möglicherweise knüpfen läßt, nicht ersetzen (vgl.\nBGHSt 37, 162, 164; 39, 251, 254; BGHR StPO § 244 VI Beweisamtrag 4, 13, 31). Dies gilt im gleichen Maße für die\nsinngemäße Behauptung, der Beschwerdeführer habe bis zum\nEnde der Verbindung an die Legende des Mitangeklagten V.\n\ngeglaubt. Es handelt sich insoweit, wie im übrigen auch\nbei der Frage der Wissentlichkeit bzw. Unwissentlichkeit,\num eine fremdpsychische, innere Tatsache eines anderen Menschen, die sich für den Zeugen in der Regel nur aus indiziellen äußeren Tatsachen erschließt (vgl. BGHSt 12, 287,\n290; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 210 (Nr. 9); Herdegen in KK 3. Aufl. StPO § 244 Rdn. 3 m.w.N.), die deshalb\nkonkret zu bezeichnen sind, um einem Antrag die Eigenschaft\neines formgerechten Beweisamtrags zu geben. Hieran fehlt es\n\nin dem Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen G.\n\n4. Schließlich greift die Rüge, das Oberlandesgericht\n\nhabe neun Zeugen, die in der HVA des MfS als Mitarbeiter\n\ntätig gewesen sind, wegen des Verdachts der Beteiligung an\neiner nach $S 99 Abs. 1 StGB strafbaren Tat gemäß S 60 Nr. 2\nStPO rechtsfehlerhaft unvereidigt gelassen, nicht durch.\n\nDie Revision meint, das vom Bundesverfassungsgericht in\nseinem Beschluß vom 15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen entwickelte \"Verfolgungshindernis\" für hauptamtliche Mitarbeiter des DDR-Geheimdienstes und für die von diesen Personen gegen die Bundesrepublik Deutschland begangenen Straftaten nach $SS 94, 99\nStGB entspreche einer teilweisen Außerkraftsetzung des § 99\nStGB für einen bestimmten Personenkreis und führe deshalb\nzum Entfallen eines Beteiligungsverdachts im Sinne des S§ 60\n\nNr. 2 StPO. Diese Ansicht trifft nicht zu.\n\na) Für die Frage, ob ein Beteiligungsverdacht im Sinne\ndes $S 60 Nr. 2 StPO besteht, ist entscheidend, daß das Verhalten des Zeugen ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges\nund schuldhaftes und deswegen an sich strafbares Tun darstellt (RGSt 22, 99, 100; 28, 111, 112; 55, 233; 57, 417;\nBGHSt 4, 130, 131; 9, 71, 73; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 3). Darauf, daß eine Bestrafung des Täters im\nEinzelfall erfolgen kann, kommt es hingegen nicht an. Demzufolge entfällt ein Beteiligungsverdacht im Sinne dieser\nVorschrift nicht, wenn der Zeuge lediglich wegen eines Verfahrenshindernisses strafrechtlich nicht verfolgt werden\nkann (BGHSt 4, 130: Straffreiheitsgesetz; RGSt 55, 233: Militäramnestieverordnung; BGH NJW 1952, 1146: Verfolgungsverjährung), oder wenn ein persönlicher Strafaufhebungsoder Strafausschließungsgrund eingreift, der aber die\nRechtswidrigkeit und Schuld grundsätzlich unberührt läßt,\nwie etwa die Selbstbegünstigung (BGHSt 9, 71, 73), der\nRücktritt vom Versuch nach § 24 StGB bzw. § 31 StGB (BGH GA\n\n1962, 370; BGH bei Dallinger MDR 1973, 191; BGH NStZ 1982,\n78; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 3) oder die Möglichkeit, nach $S 31 BtMG von der Bestrafung abzusehen (BGH\nNStZ 1983, 516; vgl. zum Ganzen auch Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. $S 60 Rdn. 18 ££f.; Pikart in KK\n\n3. Aufl. $S 60 Rdn. 19 £.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n\nSs 60 Rdn. 14).\n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 1995 ausdrücklich festgestellt, daß die\nvon DDR-Bürgern, auch soweit sie vom Boden der DDR aus gehandelt haben, gegen die Bundesrepublik Deutschland begangenen Spionagestraftaten nach den im Einklang mit dem\nGrundgesetz stehenden SS 94, 99 StGB i.V.m. 8$S 9, 5 Nr. 4\nStGB von Anfang an strafbares Unrecht waren; dabei ist es\nauch geblieben (BVerfGE 92, 277, 330). Daran vermag nichts\nzu ändern, daß das vom Bundesverfassungsgericht begründete\nVerfolgungshindernis nicht nur dem Verfahrensrecht zuzuordnen ist, sondern der Sache nach auch das materiellrechtliche Ziel der Straflosigkeit bestimmter Gruppen von\nDDR-Spionen bezweckt (BGH NJW 1997, 670, 672 m.w.N.). Wie\nder Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 28. November\n1996 zur Zulässigkeit eines auf S 79 Abs. 1 BVerfGG gestützten Wiederaufnahmeantrages ehemaliger DDR-Spione ausgeführt hat (vgl. BGH NJW 1997, 668 ff. und 670 £f.), unterscheidet sich das vom Bundesverfassungsgericht aus der\nVerfassung abgeleitete Verfolgungshindernis von den strafprozessualen Verfahrenshindernissen im herkömmlichen Sinne\ngerade dadurch, daß ihm eine - zusätzliche - materiellrechtliche Wirkung ähnlich einem sachlich-rechtlichen\nStrafausschließungsgrund zukommt (vgl. BGH NJW 1997, 670,\n\n672). Damit ist der Senat aber, ebenso wie das Bundesver-\n\nfassungsgericht, von der fortbestehenden grundsätzlichen\nmateriell-rechtlichen Strafbarkeit nach § 99 StGB auch derjenigen DDR-Agenten ausgegangen, die ausschließlich vom Boden der DDR oder im für sie sicheren Ausland tätig geworden\nsind; das für sie postulierte Verfolgungshindernis, gleich\nob es rein prozessualen Charakter hat oder auch materiellrechtlicher Art ist, beseitigt deshalb einen Beteiligungsverdacht i.S.d. $S 60 Nr. 2 StPO nicht. Dieses Ergebnis entspricht den der Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO zugrundeliegenden Erwägungen, daß ein an der Straftat beteiligter Zeuge bei seiner Aussage nicht diejenige Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten besitzt, wie sie Voraussetzung eines\neinwandfreien Zeugnisses ist. Das Oberlandesgericht hat da-\n\nher zu Recht von einer Vereidigung der Zeugen abgesehen.\n\nIV.\n\nAuch die Überprüfung der Urteilsgründe aufgrund der\nSachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten aufgezeigt.\n\n1. Insbesondere hat das Oberlandesgericht das für die\nZeit von Ende 1976 bis Ende Oktober 1989 rechtsfehlerfrei\nfestgestellte Verhalten des Angeklagten W. zu Recht\nals nach S$S 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbare geheimdienstliche\nAgententätigkeit gewertet. Denn der Angeklagte hat sich aktiv in den Dienst des MfS der ehemaligen DDR gestellt, indem er sich ca. 90mal mit dem Mitangeklagten V. im Ausland traf. Diese Treffen dienten der Mitteilung von politischen Interna aus der Bundesrepublik, insbesondere aus der\n\nSPD, und über das Verhältnis SPD-interner Gruppierungen zu-\n\neinander, über Schwierigkeiten in der bis 1982 regierenden\nSPD/FDP-Koalition, über Äußerungen führender SPD-Politiker\nsowie persönliche Einschätzungen der jeweils aktuellen politischen und wirtschaftlichen Situation. Der \"zentrale\nSpionagetatbestand\" des $S 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl.\nTröndle, StGB 48. Aufl. $S 99 Rdn. 1) erfaßt sowohl nach dem\nWortlaut als auch nach seiner Auslegung und Anwendung in\nder Rechtsprechung jede Art und in allen Bereichen ausgeübte geheimdienstliche Tätigkeit für den Geheimdienst einer\nfremden Macht, die auf Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, ohne\ndaß es auf die Qualifizierung der Information oder darauf\nankommt, ob der Täter sich i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nvorher bereit erklärt hat, insbesondere sich förmlich verpflichtet hat (vgl. BVerfGE 57, 250, 262 ££.; BGHSt 24,\n369; 25, 145; BGH NStZ 1996, 129 £.).\n\n2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das\nOberlandesgericht den Schuldumfang auch nicht geschätzt,\nsondern nach Beweisaufnahme konkret festgestellt. Das Oberlandesgericht hat lediglich die Höhe der monatlichen Zuwendungen an den Angeklagten für die ersten Jahre ab Ende 1976\nbis Mitte 1985 gemäß § 73 b StGB zur Bestimmung der Höhe\ndes für verfallen zu erklärenden Geldbetrages geschätzt\nund, ausgehend vom feststehenden Zuwendungsbetrag von\n10.000 DM ab Mitte 1985, die Höhe des monatlichen Anfangsbetrages Ende 1976 auf 5.000 DM geschätzt; für die Zeit ab\nEnde 1976 bis Mitte 1985 hat es außerdem, ausgehend von der\nAussage des Zeugen Gr. und unter Zugrundelegung einer\nlinearen Steigerung, eine monatliche Durchschnittszuwendung\nin Höhe von 7.500 DM angenommen. Das ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden. Eine Schätzung des Schuldumfangs be-\n\ndeutet diese Vorgehensweise des Oberlandesgerichts nicht.\nDer dem Angeklagten zur Last gelegte Schuldumfang wird bestimmt durch die Dauer der geheimdienstlichen Agententätigkeit, die Anzahl der Treffen und den Gegenstand der Mitteilungen, die aufgrund der Aussagen zahlreicher vernommener\nZeugen feststehen und die der Überzeugungsbildung des Ober-\n\nlandesgerichts zugrundegelegt worden sind.\n\n3. Auch die Strafzumessungserwägungen des Oberlandesge-\n\nrichts begegnen keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDas Oberlandesgericht hat es aufgrund der objektiven Umstände der Tat für naheliegend erachtet, daß das finanzielle Interesse des Angeklagten als maßgebliches Motiv in Betracht kommt, es jedoch auch für möglich gehalten, daß der\nAngeklagte sich aus verletzter Eitelkeit zur Zusammenarbeit\nmit dem MfS entschlossen hatte, oder auch deshalb, weil er\nglaubte, sich schon durch sein Verhalten in den Jahren von\n1970 bis 1974 sehr tief in eine nachrichtendienstliche Verbindung verstrickt zu haben, als er Ende 1976 in V. einen MfS-Mitarbeiter erkannte. Welches der Motive das bestimmende war, hat das Oberlandesgericht nicht sicher feststellen können. Entgegen der Ansicht der Revision war das\nOberlandesgericht nicht verpflichtet, das für den Angeklagten günstigste Motiv als wesentlichen Strafzumessungsgrund\nausdrücklich zu erwähnen. Denn der Unrechtsgehalt und das\nGewicht der Tat werden weniger durch die Frage, welches der\ndrei möglichen Motive das Maßgebliche war, geprägt, als\nvielmehr durch die herausgehobene politische Vertrauensstellung des Angeklagten, die lange Tatdauer und die Annah-\n\nme außergewöhnlich hohen Agentenlohns.\n\nDem Umstand, daß gegen den Angeklagten der Wertersatzverfall des durch die Tat unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachses angeordnet worden ist, kommt - anders als die Revision meint - auch nach der Einführung des Bruttoprinzips\nfür die SS 73 ff. StGB kein strafähnlicher Charakter zu\n(BGH NStZ 1995, 491 £.).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja zu I. - III.\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB $S 99 Abs. 1 Nr. 1, $S 78 c Abs. 3 Satz 2, S$S 52 Abs. 1;\nStPpoO $S 244 Abs. 3, 8 60 Nr. 2\n\n1. Die doppelte Verjährungsfrist des S$S 78 c Abs. 3 Satz 2\nStGB ist ohne eine vorherige Beendigung der Tat kein gesetzlich zulässiges Mittel zur zeitlichen Begrenzung ei-\n\nner tatbestandlichen Handlungseinheit.\n\n2. Zur Bedeutung des Merkmals der Konnexität für einen Beweisamtrag auf Vernehmung eines Zeugen (Fortführung von\nBGHSt 37, 162; 39, 251).\n\n3. Das vom Bundesverfassungsgericht aus der Verfassung abgeleitete besondere Verfolgungshindernis für ehemalige\nDDR-Spione steht der Annahme eines Beteiligungsverdachts\ni1.S.d. $S 60 Nr. 2 StPO an einer durch Dritte begangene\n\ngeheimdienstlichen Agententätigkeit nicht entgegen.\n\nBGH, Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97 - OLG\nDüssel-\n\ndorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-28/3-str-114-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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