{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-11-19_3_StR_574_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-11-19","aktenzeichen":"3 StR 574/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB vor S$S 52\n\n1. Ein außenstehender Dritter verstößt gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1\nNr. 4 VereinsG auch dann, wenn er dem mit einem Betätigungsverbot belegten Verein freiwillig Geld spendet, und\nzwar ohne Rücksicht darauf, ob die Spenden in Deutschland oder im Ausland verwendet werden sollen (im An-\n\nschluß an BGHSt 42, 30).\n\n2. Jedes Zuwiderhandeln gegen ein Betätigungsverbot nach\n§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist eine selbständige Straftat, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen für die\nAnnahme einer natürlichen Handlungseinheit vorliegen.\nEine rechtliche Verbindung zu einer tatbestandlichen\nHandlungseinheit kommt - anders als bei den Organisationsdelikten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VereinsG - nicht\n\nin Betracht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nVereinsG S 20 Abs. 1\nStGB vor S$S 52\n\n1. Ein außenstehender Dritter verstößt gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1\nNr. 4 VereinsG auch dann, wenn er dem mit einem Betätigungsverbot belegten Verein freiwillig Geld spendet, und\nzwar ohne Rücksicht darauf, ob die Spenden in Deutschland oder im Ausland verwendet werden sollen (im An-\n\nschluß an BGHSt 42, 30).\n\n2. Jedes Zuwiderhandeln gegen ein Betätigungsverbot nach\n§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist eine selbständige Straftat, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen für die\nAnnahme einer natürlichen Handlungseinheit vorliegen.\nEine rechtliche Verbindung zu einer tatbestandlichen\nHandlungseinheit kommt - anders als bei den Organisationsdelikten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VereinsG - nicht\n\nin Betracht.\n\nBGH, Beschluß vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97 - LG\n\nDortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 574/97 vom\n\n- 2 -\n19. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungs-\n\nverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nziffer 3 auf dessen Antrag - am 19. November 1997 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nDortmund vom 27. Mai 1997 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit\ndie Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot außer\nauf die Tat vom 1. März 1996 auf\ndrei weitere gleichartige, zeitlich nicht genau eingeordnete Ta-\n\nten gestützt ist,\n\nbpb) das angefochtene Urteil\n\naa) dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigespro-\n\nchen wird, und\n\nbb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nSoweit das Verfahren eingestellt und\nder Angeklagte teilweise freigespro-\n\nchen wird, fallen die gerichtlichen\n\nAuslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\n\nzur Last.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die (übrigen)\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (S 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG) zu einer Geldstrafe verurteilt, weil\ner die seit November 1993 mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegte Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und\nihre Teilorganisation Nationale Befreiungsfront Kurdistans\n(ERNK) am 1. März 1996 sowie an drei weiteren Tagen in\nder Zeit bis zum 17. Juli 1996 jeweils mit einer Geldspende unterstützt hatte. Den weiteren Anklagevorwurf, der Angeklagte habe die PKK durch die Teilnahme an einer von dieser organisierten Demonstration am 16. März 1996 in Dortmund fördern wollen, hat es zur subjektiven Tatseite als\n\nnicht erwiesen erachtet.\n\nDer Angeklagte hat mit seiner Revision aufgrund der\nSachrüge zum Teil Erfolg. Soweit er sich gegen die Verwertung des Protokolls über seine polizeiliche Vernehmung wendet und in diesem Zusammenhang möglicherweise einen verfahrensrechtlichen Verstoß gegen die $S$S 250, 261 StPO beanstanden will, genügt sein Vorbringen nicht den formellen\n\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n1. Im Schuldspruch begegnet das Urteil insoweit keinen\nsachlichrechtlichen Bedenken, als die Verurteilung auf die\nvon Anklage und Eröffnungsbeschluß erfaßte Spendenleistung\nam 1. März 1996 gestützt ist. Soweit es um das Verhalten\nvon außenstehenden Dritten geht, die - wie der Angeklagte -\nder vom Verbot betroffenen Vereinigung weder als Mitglieder\nangehören noch in deren Auftrag tätig sind, genügt zur Tatbestandsverwirklichung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG jedes auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogene Handeln,\ndas unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erheblich und\nkonkret geeignet ist, die Vereinstätigkeit zu fördern (vgl.\nBGHSt 42, 30, 36 £f.). Dazu gehört grundsätzlich auch die\nUnterstützung der PKK/ERNK durch Geldzuwendungen (zum insoweit vergleichbaren Verbotstatbestand der § 8$S 42, 47 BVerfGG\na.F.: BGH, Urteil vom 6. März 1961 - 3 StR 4/61, Urteilsabdruck S. 4, zitiert bei Wagner DRiZ 1962, 347, 349 und GA\n1963, 225, 245 Nr. 27). Eine solche materielle Unterstützung kann gemessen an den zum Verbot führenden Gründen mindestens so effektiv und damit für die durch das Betätigungsverbot geschützten Allgemeingüter ebenso gefährdend\nsein wie die von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfaßte Propagandatätigkeit. Werden die Spenden allerdings unter dem\nDruck von \"Spendensammlern\" der PKK/ERNK erbracht, er-\n\nscheint die Tatbestandsverwirklichung auf seiten der \"Spen-\n\nder\" der subjektiven Tatseite nach auch dann zweifelhaft,\nwenn der ausgeübte Druck noch nicht den Grad erpresserischen Handelns erreicht. Doch kann dies dahinstehen. Denn\nder Angeklagte hat die Spende nach eigenem Bekunden freiwillig und, ohne einem Druck ausgesetzt gewesen zu sein,\ngeleistet. Darauf, ob die durch die Sammeltätigkeit erzielten Mittel von der PKK/ERNK letztlich in Deutschland verwendet wurden oder aus der Sicht des Angeklagten im Ausland\n\neingesetzt werden sollten, kommt es nicht entscheidend an.\n\n2. Hingegen durfte das Landgericht die drei weiteren,\nerst aufgrund von Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ermittelten und zeitlich nicht genau eingeordneten\nSpendenfälle nicht zum Gegenstand der Verurteilung machen,\nweil es insoweit an der von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung der Anklage fehlt. Diese weiteren in den\nSpendenleistungen zu sehenden Zuwiderhandlungen gegen das\ngegen die PKK/ERNK gerichtete Betätigungsverbot sind weder\nin materiellrechtlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Teil der von der Anklage betroffenen Taten. Zu ihrer\nEinbeziehung hätte es daher neben der Erhebung einer Nachtragsanklage eines gerichtlichen Einbeziehungsbeschlusses\nbedurft (Ss 266 StPO). Beides fehlt jedoch. Der nach S 265\nAbs. 1 StPO erteilte Hinweis reichte nicht aus. Die ihm zugrundeliegende Meinung des Landgerichts, die vier Spendenfälle stellten eine materiellrechtlich einheitliche Tat\n\ndar, teilt der Senat nicht.\n\nEine Zusammenfassung der vier jeweils den Tatbestand\ndes S$S 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklichenden Spendenleistungen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit entbehrt\nder rechtlichen Grundlage. § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ge-\n\nhört nicht zu den Deliktstatbeständen, die nach ihrer Hand-\n\nlungsbeschreibung, insbesondere aber nach ihrem Sinn in erster Linie ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf\ngleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten, somit\nganze Handlungskomplexe treffen sollen und bei denen die\nrechtliche Verbindung zur tatbestandlichen Handlungseinheit\nnaheliegt (vgl. BGHSt 40, 138, 164). Das Vergehen nach § 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG stellt seiner Deliktsstruktur nach\ndie Verwirklichung eines auf das Betätigungsverbot bezogenen Ungehorsamstatbestands dar. Jede diesem Verbot widersprechende Tätigkeit wird grundsätzlich als solche selbständig tatbestandlich erfaßt. Die Zuwiderhandlung gegen\nein vereinsrechtliches Betätigungsverbot setzt nicht im\nSinne der Aufrechterhaltung, der Stärkung oder der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts der vom Verbot\nbetroffenen Vereinigung einen organisatorischen Erfolg voraus (vgl. BGHSt 42, 30, 35/36), der unter Umständen als\nGrund für die materiellrechtliche Zusammenfassung mehrerer\nzu ihm beitragender Zuwiderhandlungen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit dienen könnte. Das Vergehen nach\n\n§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG unterscheidet sich damit strukturell von den Organisationsdelikten des $S 20 Abs. 1\n\nNr. 1-3 VereinsG und der SS 84, § 5 StGB (a.A. OLG Düsseldorf MDR 1997, 90), die auf einen solchen organisationsbezogenen Erfolg abzielen und für die angenommen wird, daß\nmehrere die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllende\nEinzelakte ein und desselben Täters eine materiellrechtlich\neinheitliche Tat darstellen (vgl. Rudolphi in SK-StGB § 84\nRdn. 20; Tröndle StGB 48. Aufl. $S 84 Rdn. 7; ferner Laufhütte in LK 11. Aufl. $S 84 Rdn. 20 <Dauerstraftat>;\nSchlüchter/Duttge/Klumpe JZ 1997, 995, 997; BGHSt 15, 259,\n261 £f. zur Rädelsführerschaft <gesetzliche Handlungsein-\n\nheit>).\n\nEine Dauerstraftat, bei der der Tatbestand über die\nformelle Tatvollendung hinaus entweder durch pflichtwidriges Aufrechterhalten eines vom Täter geschaffenen rechtswidrigen Zustandes oder durch ununterbrochenes Fortsetzen\nder Handlung im Sinne einer einheitlichen Tat weiter verwirklicht wird (vgl. zum Begriff des Dauerdelikts: BGHSt\n42, 215, 216 m.w.Nachw.), stellt das Vergehen nach § 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG ebenfalls nicht dar.\n\nAnders als nach früherem Recht (vgl. zu SS 42, 47\nBVerfGG a.F. BGHSt 16, 26, 33) kommt auf der Grundlage der\nEntscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 40,\n138 und der sich daran anschließenden Rechtsprechung die\nAnnahme einer Handlungseinheit auf Grund Fortsetzungszusam-\n\nmenhangs nicht mehr in Betracht.\n\nEs bleibt lediglich die Möglichkeit, mehrere Tatbestandsverwirklichungen nach den Grundsätzen sogenannter natürlicher Handlungseinheit (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10,\n129, 130; BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit,\nEntschluß, einheitlicher 4, 6, 8, 12) zu einer materiellrechtlichen Tat zusammenzufassen. Dazu ist erforderlich,\ndaß der Täter aufgrund eines einheitlichen Willens im Sinne\nderselben Willensrichtung handelt und die einzelnen tatbestandsverwirklichenden Handlungen in einem derart engen\n- zeitlichen, räumlichen und sachlichen - Zusammenhang stehen, daß sie bei natürlicher, an den Anschauungen des Lebens orientierter Betrachtungsweise als ein einheitliches\nzusammengehörendes Tun erscheinen. Dies wird am ehesten im\nRahmen mitgliedschaftlicher Betätigungen, insbesondere bei\nununterbrochen fortlaufenden, gegen das Betätigungsverbot\nverstoßenden Handlungen der Fall sein, die sich häufig ei-\n\nner genauen abgrenzenden und differenzierenden Feststellung\n\nentziehen. In vorliegender Sache sind die Voraussetzungen\nnatürlicher Handlungseinheit bezogen auf die insgesamt vier\nSpendenleistungen jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben. Zweifelhaft ist schon, ob dafür die\nauf die Einlassung des Angeklagten gestützten Feststellungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite eines einheitlichen Willens ausreichen. Denn der Angeklagte hat lediglich ausgesagt, er gebe in unregelmäßigen Zeitabständen\nSpenden an die ERNK, wenn man auf ihn zukomme und er genügend Geld habe. Doch kann dies offen bleiben. Jedenfalls\nbesteht zwischen den Spendenleistungen kein derart enger\nZusammenhang, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise\naufgrund der Anschauungen des Lebens als ein einheitliches\n\nzusammengehörendes Tun erscheinen würden.\n\nLetztlich ist auch verfahrensrechtliche Tatidentität\n(s 264 StPO), die weiterreichen kann als die materiellrechtliche Tateinheit, nicht gegeben. Die von der Anklage\nbetroffene Spendenleistung und die aufgrund der Angaben des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung ermittelten weiteren\ndrei Spendenfälle bilden nach der Auffassung des Lebens\nnicht derart eine Einheit, daß die Aburteilung in getrennten Verfahren zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (vgl. zum verfahrensrechtlichen Tatbegriff: BGHSt 13, 21, 26; 23, 141, 145;\n23, 270, 273; 29, 288, 293; 32, 215 £.; 35, 60, 61 £.; BGH,\nUrteil vom 1. Oktober 1997 - 2 StR 520/96, zum Abdruck in\nBGHSt bestimmt).\n\n3. Die wegen fehlender Anklage gebotene Teileinstellung des Verfahrens läßt den rechtlichen Bestand des auf\ndie Spendenleistung am 1. März 1996 gestützten Schuld-\n\nspruchs nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG als solchen unbe-\n\nrührt. Jedoch wird dadurch der Schuldumfang eingeschränkt,\n\nso daß der Strafausspruch aufgehoben werden muß.\n\n4. Soweit das Landgericht den weiteren Anklagevorwurf\nder Teilnahme an einer von der PKK organisierten Demonstration nicht für begründet erachtet hat, bedarf es zur Ausschöpfung von Anklage und Eröffnungsbeschluß des klarstellenden Teilfreispruchs, weil dieses weitere Verhalten im\nFalle des Tatnachweises als eine gegenüber der abgeurteilten Zuwiderhandlung rechtlich selbständige Tat zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGHR StPO $S 260 I Teilfreispruch 4\nund 7). Insoweit gelten die Erwägungen zur rechtlichen\nSelbständigkeit der Tatbestandsverwirklichungen durch Spen-\n\ndenleistungen entsprechend.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach RiBGH Pfister ist durch\nUrlaub verhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-19/3-str-574-97","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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