{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-11-19_3_StR_271_97_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-11-19","aktenzeichen":"3 StR 271/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 271/97\n\nvom\n\n19. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 12. November 1997 in der Sitzung am\n\n19. November 1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt '\nRechtsanwältin\nals Verteidiger,\n\n- in der Verhandlung vom 12. November 1997 -,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n5. Juli 1996 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr. R. wegen\nfahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen zu einer CGesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 330 DM verur-\n\nteilt.\n\nI. Der Angeklagte Dr. R. hatte sich als gleichberechtigter Partner an einer Gemeinschaftspraxis mit dem\ninzwischen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten Dr. K. beteiligt. Beide waren Fachärzte für\nRadiologie und Strahlentherapie, jedoch hatten sie intern\neine Arbeitsteilung dahin vorgenommen, daß Dr. K.\ndie Strahlentherapie oblag, während Dr. R. in diesem\nBereich lediglich Urlaubsvertretungen wahrnahm. Ihre\nKenntnisse auf diesem Gebiet erwarben sie bei ihrer Facharztausbildung im Knappschaftskrankenhaus in D.\n\n‚ an dem Dr. K. bis 1968 und Dr. R.\nbis 1974 arbeitete. Die Fortbildung der beiden Ärzte im\nBereich der Strahlentherapie war allenfalls \"rudimentär\".\n\nDr. K. sah keinen Fortbildungsbedarf, da er die\n\nStrahlentherapie für unproblematisch hielt. Entsprechendes\ngalt für den Angeklagten Dr. R. ‚ der auf diesem Ge-\n\nbiet nur Urlaubsvertretungen wahrnahm (UA S. 22).\n\nDie Durchführung der Strahlentherapie in der Praxis\nentsprach im Tatzeitraum nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und den einschlägigen Vorschriften. Die zur größtmöglichen Schonung des gesunden Gewebes entwickelten Methoden wurden unzureichend angewandt. Bei der Mehrfeldertechnik, bei der der Tumor von mehreren Feldern aus abwechselnd bestrahlt wird, wurde meist der tägliche Wechsel\nnicht eingehalten, in zahlreichen Fällen sogar die gesamte\nBestrahlung nur über eines der Felder vorgenommen. Die mit\ndem vorhandenen Gerät mögliche Rotationstechnik, bei der\nsich der Strahlenkopf bewegt, kam nicht zum Einsatz, weil\nDr. K. nicht in der Lage war, die dafür notwendigen\nBerechnungen anzustellen. Die erforderlichen röntgenologischen Feldkontrollaufnahmen, mit denen geprüft wird, ob\neinerseits der Tumorherd getroffen und andererseits wichtige Organe verschont werden, unterblieben bei Bestrahlungen im Brust- und Beckenbereich, weil sie Dr. K.\nfür entbehrlich hielt. Die Bestrahlungen erfolgten in zwei\nSerien mit einer Zwischenpause von sechs bis acht Wochen;\ndiese war jedoch im Tatzeitraum nach dem Stand der Medizin\nnicht mehr vertretbar, da sie dem Tumor Zeit gibt, erneut\n\nzu wachsen, und den Erfolg der Therapie in Frage stellt.\n\nDie Dokumentation der Bestrahlungsbehandlung in den\nKarteikarten erfolgte unzureichend, was der Angeklagte\nDr. R. mehrfach beanstandet hatte, allerdings ohne\neine Änderung zu erreichen. Die Patientenakten wurden auch\nsonst sehr unordentlich geführt; entgegen Ziff. 6.3.6.\n\nAbs. 6 der Richtlinie Strahlenschutz (GMBl 1979, S. 638,\n\n648) wurde das Bestrahlungstagebuch von keinem der beiden\nÄrzte unterzeichnet und auch sonst nachlässig geführt. Das\nfür das Telekobaltgerät vorgeschriebene Betriebstagebuch\n\nfehlte ebenso wie ein Wartungsvertrag; die nach der Strahlenschutzverordnung und der dazu ergangenen Richtlinie er-\n\nforderlichen betriebsinternen Prüfungen unterblieben.\n\nDr. K. errechnete ursprünglich die erforderlichen Bestrahlungszeiten für das von ihm eingesetzte Telekobaltgerät selbst. Als er erfahren hatte, daß er bei\nÜberprüfungen des Gewerbeaufsichtsamtes Bestrahlungszeittabellen benötige, ließ er sich solche von dem ebenfalls mitangeklagten, zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten Medizinphysiker Kr. mit Hilfe eines Computerprogramms erstellen, um sie vorweisen zu können, beabsichtigte jedoch ihre Anwendung vorerst nicht. Bei der Erstellung kam es zu einem nicht mehr aufklärbaren Fehler, der\ndie Erhöhung der Werte um den Faktor 2,2 bewirkte. Dies\nbemerkte weder der Kr. noch Dr. K. ‚ der die Tabellen ungeprüft übernommen und nicht einmal eine einfache\nPlausibilitätskontrolle vorgenommen hatte. Während er zunächst noch nach seiner bisherigen Methode die Bestrahlungszeiten errechnete, ging er ab April oder Mai 1986 zunehmend dazu über, die Tabellen zu verwenden, weshalb es\nin der Folgezeit in zahlreichen Fällen zu einer Bestrahlung von Patienten mit mehr als der doppelten der medizinisch indizierten und damit einer unvertretbar hohen Dosis\nbis zur Entdeckung des Fehlers im März 1987 kam.\n\nDr. K. wurde deswegen in diesem Verfahren rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung in vier Fällen und wegen\nfahrlässiger Körperverletzung in 16 Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und der Medizinphysi-\n\nker Kr. - ebenfalls rechtskräftig - wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Monaten, jeweils ausgesetzt\n\nzur Bewährung, verurteilt.\n\nDer Angeklagte Dr. R. hat nach den getroffenen\nFeststellungen als Urlaubsvertreter in fünf Fällen Patienten nach dem von Dr. K. aufgestellten Behandlungs -\nplan in dessen Urlaubszeit vom 2. bis 22. September 1986\nund vom 20. Februar bis 6. März 1987 weiterbehandelt. Er\nprüfte die Indikation zur Behandlung sowie die Feldgröße\nund Herdtiefe; die Bestrahlungszeiten übernahm er jedoch\nungeprüft, da ihm eine Kontrolle weder nötig noch möglich\nerschien, weil er die Dosisleistung des Geräts nicht kannte. Ebensowenig wie sein Kollege kümmerte er sich um die\nerforderlichen Aufzeichnungen und betriebsinternen Prüfungen. Bei einer vom Gewerbeaufsichtsamt veranlaßten Überprüfung der Röntgenanlage am 3. März 1987 bat er die\nPrüfingeneurin S. um eine Dosismessung an der Telekobaltanlage, weil ihm in letzter Zeit außergewöhnliche\nHautreaktionen Anlaß zu Zweifeln gegeben hatten. Die hierfür an sich nicht zuständige Zeugin S. nahm auf\nsein Drängen trotz unzureichender Meßapparatur eine grobe\nMessung vor, die ergab, daß die Bestrahlungszeiten in der\nTabelle mehr als doppelt so lang waren, als es der Dosisleistung entsprochen hätte. Obgleich die Zeugin ihn darauf\nhingewiesen hatte, daß er die Anlage bis zu einer genauen\nMessung nicht mehr benutzen dürfe, führte er in den Folgetagen bei zwei Patienten je drei Bestrahlungen mit der\n\nbisherigen Überdosis durch.\n\nII. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Dr. R.\ndie Verletzung formellen und sachlichen Rechts; das\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seinem Verwerfungsamtrag im einzelnen\nausgeführt hat. Diesen eingehenden und zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und weist ergänzend\ndarauf hin, daß die Ablehnung der Zuziehung eines pathologischen Gutachters neben der strahlentherapeutischen Sachverständigen mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zur Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen bei einer Kompetenzüberschneidung in Einklang\nsteht (vgl. BGHSt 34, 355; BGHR StPO $S 244 IV 2 Zweitgutachter 2, 3).\n\nzur Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO kann der\nSenat offen lassen, ob die Auffassung des Generalbundesanwalts zutrifft, daß die Stützung des Körperverletzungsvorwurfs auf die \"bloße\" Zellschädigung in den Fällen, in denen manifeste Schäden als Folge der Überbestrahlung nicht\nfestgestellt werden konnten, nicht eine Veränderung, sondern lediglich eine Beschränkung des sich aus der zugelassenen Anklage ergebenden Sachverhalts darstellt, die eine\nAnwendung des § 265 Abs. 4 StPO nicht rechtfertigt. Jedenfalls wäre die Ablehnung auch nicht ermessensfehlerhaft\ngewesen, weil in dem Aussetzungsamtrag keine konkreten\nnotwendigen Verteidigungsvorbereitungen benannt waren, die\nnicht in der zur Verfügung stehenden Zeit hätten getroffen\nwerden können, und es im wesentlichen - wie jedenfalls aus\ndem Gang der Hauptverhandlung ersichtlich - nur noch um\n\ndie Rechtsfrage ging, ob die Einwirkung auf Zellen ohne\n\nmanifeste Schäden eine Verletzung der körperlichen Unver-\n\nsehrtheit darstellt.\n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit es in den Fällen\nL. , H. und C. die festgestellten Bestrahlungszeiten aus den von Dr. K. nachträglich gefertigten Bestrahlungsprotokollen entnommen hat, hat es seine\ntatrichterliche Überzeugung ohne Rechtsfehler gewonnen.\nDr. K. hat eingeräumt, daß er bei der Nachfertigung\nder Protokolle in den meisten Fällen die Bestrahlungszeiten unverändert übernommen, in etlichen jedoch um 10 bis\n20 % vermindert habe, um die angewandte Dosis geringer erscheinen zu lassen. Dafür, daß er die Zeiten zu hoch angegeben und damit zu seinem und des Angeklagten Nachteil\nverfälscht haben könnte, hatte die Kammer keine Anhaltspunkte, eine solche Annahme liegt auch fern. Die Strafkammer hat sich auch damit auseinandergesetzt, ob\nDr. K. höhere Angaben aus Versehen gemacht haben\nkönnte und ob die angegebenen Zeiten mit den sonstigen Be-\n\nfunden und Umständen im Einzelfall vereinbar sind.\n\nDer von der Revisionsbegründung geltendgemachte Widerspruch in der Beweiswürdigung im Fall W. besteht\nnicht. Soweit sie beanstandet, daß die Strafkammer bei der\nzweiten Bestrahlungsserie mit insgesamt 25 Terminen, von\ndenen der Angeklagte nur acht wahrgenommen hatte, gleichwohl die gesamte Strahlendosis von 17,6 Gy allein diesem\nangelastet hat, übersieht sie, daß Dr. K. nach seiner Urlaubsrückkehr und der Aufdeckung des Fehlers die\nweiteren Bestrahlungstermine nur zum Schein wahrgenommen\nhatte, um gegenüber der Patientin zu verschleiern, daß die\n\nDosis bereits überschritten war. Tatsächlich hatte er die\n\nÖffnungsblende des Geräts geschlossen gehalten und keine\n\nweiteren Strahlen mehr verabreicht (UA S. 167).\n\n3. Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand der\nKörperverletzung auch in den Fällen L. und C.\nbejaht, in denen keine manifesten Schäden als Folge der zu\nhohen Strahlendosis festgestellt werden konnten. Nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein\nEingriff in die körperliche Unversehrtheit auch dann als\nKörperverletzung zu bewerten, wenn er durch einen Arzt in\nheilender Absicht erfolgt. Die Heilmaßnahme kann im Regelfall nur durch eine wirksame Einwilligung des Patienten\ngerechtfertigt werden (vgl. BGH NJW 1972, 335, 336; BGHSt\n11, 111, 112; BGHR StGB § 223 I Heileingriff 4\n\nm.w.Nachw.).\n\nDie Behandlung mit Gammastrahlen in einer zur Tumorvernichtung ausreichenden Dosis, auch wenn sie medizinisch\nindiziert ist und lege artis ausgeführt wird, bewirkt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten. Die Strafkammer, beraten durch die Sachverständige\nProf. Dr. We. hat dargelegt, daß bei der von den\nAngeklagten angewandten Methode der Strahlung durch die\nHaut zwangsläufig stets gesundes Gewebe mitbestrahlt werden muß, dessen Zellen durch die Strahlen verändert und\ngeschädigt werden. Auch wenn dabei die zur größtmöglichen\nSchonung des gesunden Gewebes entwickelten Techniken (z.B.\nMehrfeldertechnik) lege artis eingesetzt werden, ist die\nStrahlentherapie regelmäßig mit Nebenwirkungen verbunden,\ndie allerdings bei ordnungsgemäßer Dosierung in der Regel\nalsbald wieder abklingen, wie zum Beispiel Rötungen der\nHaut, Übelkeit und Erbrechen. Das bestrahlte Gewebe, zum\n\nBeispiel die Haut, bleibt auch nach dem Abklingen der aku-\n\nten Nebenwirkungen anfälliger für Verletzungen und heilt\nschwerer. Daneben können als dauerhafte Folgen u.a. Nekrosen (Absterben von Gewebe), Fibrosen (Vermehrung des Bindegewebes), Proktitis (Mastdarmentzündung) oder Stenosierung (Verengung) des Darms eintreten, wobei solche Folgen\nhäufig erst längere Zeit nach Abschluß der Bestrahlung erkennbar werden (UA S. 24). Angesichts dieser Nebenwirkungen und möglichen Folgen ist der mit der Strahlenanwendung\nverbundene Eingriff in den menschlichen Organismus durchaus als erheblich im Sinne der Rechtsprechung anzusehen\n(vgl. zur Körperverletzung durch Gammastrahlenbehandlung\nOLG Stuttgart NJUW 1983, 2644 £f.). Für die entsprechende\nProblematik bei der Behandlung mit Röntgenstrahlen zur\nEntfernung von Warzen hat der Bundesgerichtshof bereits\nentschieden, daß die Anwendung von Röntgenstrahlen in therapeutisch wirksamer Dosis einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet, da eine planmäßige Gewebsschädigung erfolge (VI. Zivilsenat, NJW 1972, 335,\n336). Für den nicht weniger gefährlichen Bereich der\nGammastrahlen gilt nichts anderes. Auch die in der Revisionsbegründung zitierte Entscheidung des Landgerichts München I (NStZ 1982, 470) geht grundsätzlich davon aus, daß\ndurch die Zuführung von Gammastrahlung eine Körperverletzung begangen werden kann; allerdings war dort die in Betracht kommende Dosis (aus einem Prüfgerät für Schweißnähte) sehr gering und in der genauen Höhe nicht bekannt, so\ndaß ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht\n\nfestgestellt werden konnte.\n\nEine wirksame Einwilligung der Patienten für diese Eingriffe lag nicht vor, denn diese bezog sich schon wegen\n\nFehlens einer weitergehenden Aufklärung nur auf eine lege\n\nartis, das heißt nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführte Heilbehandlung (vgl. Laufs, Arztrecht\n5. Aufl. Rdn. 693; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 223 Rdn. 9 a;\nBGH, Urteil vom 25. März 1982 - 1 StR 674/81; OLG Stuttgart NJW 1983, 2644). Daß dies bei einer Bestrahlung mit\nfehlerhaft ermittelten Überdosen von mehr als dem Doppel-\n\nten nicht der Fall ist, bedarf keiner näheren Darlegung.\n\n4. Soweit der Angeklagte in den Fällen W. und C.\ndie Bestrahlungen mit Überdosen auch noch nach dem\n3. März 1987 mit je drei Terminen fortgesetzt hatte, obgleich er von der Zeugin S. auf das alarmierende\nMeßergebnis und die Notwendigkeit, die Anlage vor einer\nendgültigen Messung nicht mehr zu benutzen, hingewiesen\n\nworden war, liegt Fahrlässigkeit ohnehin auf der Hand.\n\nHinsichtlich der übrigen Bestrahlungen hat das Landgericht den Fahrlässigkeitsvorwurf zu Recht darin gesehen,\ndaß der Angeklagte die Bestrahlungszeiten aus dem von seinem Kollegen Dr. K. aufgestellten Behandlungsplan\nungeprüft übernommen und nicht einmal eine stichprobenartige Plausibilitätsprüfung vorgenommen hatte, obgleich\nausreichende Anhaltspunkte für ernste Zweifel an dessen\n\nRichtigkeit für ihn erkennbar gegeben waren.\n\nBei den ihm bekannten Verhältnissen in der Praxis konnte sich der Angeklagte nicht auf den Vertrauensgrundsatz\nberufen. Dieser ist zwar in der Rechtsprechung auch für\nden Fall der Zusammenarbeit von Ärzten der gleichen Fachrichtung bei sogenannter horizontaler Arbeitsteilung (also\nnicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis) grundsätzlich anerkannt (vgl. BGHR StGB § 15 Fahrlässigkeit 1;\nBGH - VI. Zivilsenat - NJW 1989, 1536, 1538; 1994, 797,\n\n798). Jedoch gilt dieser Grundsatz nur, wie das Landgericht zutreffend ausführt, solange keine ernsthaften Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorarbeiten des Kollegen\nerkennbar sind (BGH - VI. Zivilsenat - aaO). Hier war jedoch die Tätigkeit des Dr. K. in der Strahlentherapie für den Angeklagten erkennbar von zahlreichen Nachlässigkeiten, wie mangelhafter Dokumentation, fehlenden Aufzeichnungen und unterlassenen nach den Strahlenschutzbestimmungen vorgesehenen Überprüfungen, aber auch dadurch\ngekennzeichnet, daß die Strahlenbehandlung selbst nicht\nmehr dem aktuellen Stand der ärztlichen Kunst entsprach.\nBei der Fülle und Schwere der Anhaltspunkte hätte der Angeklagte auch nicht auf die Richtigkeit der von\n\nDr. K. angegebenen Bestrahlungszeiten vertrauen\ndürfen, zumal er keinen Anhalt hatte, daß dieser die von\ndem Medizinphysiker Kr. stammenden Tabellen seinerseits\nkontrolliert hatte. Die Anforderungen an die Geltung des\nVertrauensschutzes sind um so höher, je größer das Risiko\neines Behandlungsfehlers und die daraus resultierende Gefährdung des Patienten ist (vgl. Ulsenheimer, Arztstraf-\n\nrecht in der Praxis 1988, S. 103).\n\nDas Landgericht hat für die Frage der Erkennbarkeit\ndieser Anhaltspunkte zu Recht auf den Stand eines Facharztes abgestellt, der ihn befähigt, die übernommenen Aufgaben lege artis durchzuführen. Der Angeklagte kann sich dabei nicht darauf berufen, er habe Mängel der Strahlentherapie seines Kollegen Dr. K. deswegen nicht erkennen können, weil er seinerseits mangels Fortbildung den\naktuellen Stand der Strahlentherapie nicht gekannt habe.\nDenn ein Arzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fortzu-\n\nbilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner\n\nBerufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist\n(vgl. die vom 100. Deutschen Ärztetag 1997 beschlossene\nMuster-Berufsordnung in § 4 Abs. 1, NJW 1997, 3076). Ein\närztlicher Urlaubsvertreter muß danach über die Fachkenntnisse verfügen, die ihn befähigen, die bei der Vertretung\nvorgenommenen Behandlungen lege artis durchzuführen. Hätte\nsich der Angeklagte wenigstens über die wesentlichen Fortentwicklungen der Strahlentherapie informiert, wäre er\nauch in der Lage gewesen, die Mangelhaftigkeit der von\nseinem Kollegen Dr. K. ausgeübten Strahlentherapie\nzu erkennen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch\nderjenige schuldhaft handeln kann, der eine Tätigkeit vornimmt, obwohl er weiß oder erkennen kann, daß ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen, wobei das Verschulden sowohl in der Übernahme einer die Fähigkeit des Handelnden übersteigenden Tätigkeit liegen kann, wie auch in\nihrer Fortführung (BGH JR 1986, 248, 250 m.w.Nachw.; BGHZ\n88, 248, 257 ££.).\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler\n\nNachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB SS 223, 226a, 230\n\n1. Die Behandlung mit Gammastrahlen in therapeutisch wirksamer Dosis stellt einen erheblichen Eingriff in die\nkörperliche Unversehrtheit dar. Die Einwilligung des Patienten rechtfertigt bei Fehlen einer weitergehenden\nAufklärung nur eine lege artis durchgeführte Strahlen-\n\ntherapie.\n\n2. Ein ärztlicher Urlaubsvertreter darf eine von dem vertretenen Arzt begonnene Therapie nach dessen Bestrahlungsplan jedenfalls dann nicht ungeprüft weiterführen,\nwenn ausreichende Anhaltspunkte für ernste Zweifel an\n\ndessen Richtigkeit für ihn erkennbar sind.\n\nBGH, Urteil vom 19. November 1997 - 3 StR 271/97 - LG Düs-\n\nseldorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-19/3-str-271-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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