{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-11-14_3_StR_538_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-11-14","aktenzeichen":"3 StR 538/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 538/97 vom\n14. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers am 14. November 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Leipzig vom 11. Juni 1997 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat braucht nicht abschließend zu befinden, ob\neine Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR bei tatmehrheitlicher \"mehrfacher Gesetzesverletzung\" als\neine Freiheitsstrafe nach S 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nanzusehen ist oder ob das Tatgericht - vergleichbar der Handhabung bei der Einheitsjugendstrafe (vgl. BGHR StGB § 66 Vorverurteilungen\n\n9) - festzustellen hat, daß wegen einer der von\nder Hauptstrafe erfaßten Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt gewesen wäre. Denn die Voraussetzungen der Anordnung\nder Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB\n\nliegen vor. Nach der im Urteil festgestellten\n\nGefährlichkeit des Angeklagten hätte das Ermessen des Tatrichters nach § 66 Abs. 2 StGB von\nRechts wegen nur dahin ausgeübt werden können,\ndie Sicherungsverwahrung anzuordnen. Der mit einem Messer bewaffnete Angeklagte, der sich u.a.\nwegen Gewalttaten und Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern und Widerstandsunfähigen von\n1971 bis 1996 über 16 Jahre in Untersuchungsund Strafhaft sowie im Maßregelvollzug befand,\nhat noch im Monat der Entlassung aus dreijährigem Maßregelvollzug und in den Folgemonaten einen geistig behinderten 14jährigen Jungen unter\nAusnutzung einer Zwangslage fünfmal zum Analverkehr und einen weiteren 14jährigen sexuell mißbraucht sowie einen 13jährigen Lernbehinderten\nsexuell genötigt. Infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, insbesondere zu reinen Gewaltdelikten und sexuell motivierten Gewaltdelikten bevorzugt zum Nachteil geistig behinderter Jungen, ist der Angeklagte für die Allge-\n\nmeinheit gefährlich.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nKutzer zschockelt Blauth\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-14/3-str-538-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-14/3-str-538-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.112490+00:00"}}