{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-11-14_3_StR_529_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-11-14","aktenzeichen":"3 StR 529/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 529/97 vom\n\n14. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 14. November 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Krefeld vom\n\n7. November 1996 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den\nAusführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellung-\n\nnahme vom 16. Oktober 1997 bemerkt der Senat:\n\nDie Rüge in der Revisionsbegründung der Angeklagten\nL. unter A II wegen willkürlicher Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten K. ist jedenfalls unbegründet. Die Verfahrensabtrennung mag zwar - wie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember\n1995 ausgeführt - ermessensfehlerhaft sein, willkürlich ist\nsie jedenfalls nicht. Im übrigen ist die Möglichkeit, den\nfrüheren Mitangeklagten in der Hauptverhandlung persönlich\nzu befragen, nicht durch die Verfahrensabtrennung, sondern\nlediglich durch dessen Flucht vereitelt worden. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO\nsetzt indes die Verletzung einer besonderen Verfahrensbe-\n\nstimmung voraus, die der Sicherung der Verteidigung dient\n\n(Pikart in KK 3. Aufl. § 338 Rdn. 99). Dazu gehört die Aufhebung eines Haftbefehls gegen einen anderen Vefahrensbe-\n\nteiligten nicht.\n\nDie Würdigung des Aussageverhaltens des Angeklagten\nKe. in der Hauptverhandlung enthält keinen den Bestand\ndes Urteils gefährdenden Rechtsfehler.\nDieser hatte im Ermittlungsverfahren umfangreiche und im\nwesentlichen geständige Angaben vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter gemacht. Zu Beginn der Hauptverhandlung\nhat er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Nachdem\nseine früheren Angaben eingeführt worden waren, erklärte\ner, daß er diese Aussagen widerrrufe, ohne dies näher zu\nbegründen. Erst am Ende der Beweisaufnahme gab sein Verteidiger für ihn eine detaillierte Erklärung über die Umstände\ndieser Geständnisse und die von ihm nun geltend gemachte\nVersion des Tatgeschehens ab und wies darauf hin, daß der\nAngeklagte für Fragen hierzu nicht zur Verfügung stehe.\nBei dieser Sachlage durfte die Strafkammer bei der Würdigung der Aussage des Angeklagten Schlüsse aus dem Umstand\nziehen, daß er seinen Aussagewiderruf zunächst nicht näher\nbegründete, sondern zunächst das Ende der Beweisaufnahme\nabwartete, um dann eine \"wie maßgeschneidert\" auf das bisherige Beweisergebnis zugeschnittene Einlassung abzugeben.\nDenn bereits der Widerruf einer umfangreichen früheren Einlassung ist eine Angabe zur Sache und nicht lediglich ein\npauschales Bestreiten, das einem Schweigen gleichstehen\nwürde (vgl. BGHSt 25, 365, 368; 34, 324, 326). Denn mit\ndiesem Widerruf hat der Angeklagte zum Ausdruck gebracht,\ndaß seine bisherige Tatversion, die im wesentlichen Grundlage von Anklage und Eröffnungsbeschluß geworden war, nicht\n\nzutrifft. Auch wenn er damit nicht die Schilderung einer\n\nanderen Tatversion verbunden hat, hat er sich doch damit\nselbst zum Beweismittel gemacht mit der notwendigen Folge,\ndaß seine Erklärung wie jede andere Beweistatsache auch einer umfassenden Würdigung durch den Tatrichter unterworfen\nist. Diesem ist dann auch nicht verwehrt, Schlüsse daraus\nzu ziehen, daß sich ein Angeklagter zwar teilweise einläßt,\nim übrigen aber keine Erklärungen abgibt (vgl. BGHSt 20,\n298, 300; 32, 140, 145).\n\nSoweit bestimmte Formulierungen in der Urteilsbegründung in diesem Zusammenhang die Besorgnis begründen könnten, die Strafkammer habe darüber hinaus auch das anfängliche Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu\nseinem Nachteil gewertet (vgl. zur Unzulässigkeit BCGHSt 38,\n302, 305; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 11 m.w.Nachw.),\nberuht hierauf das Urteil jedenfalls nicht. Angesichts des\nUmstandes, daß einerseits das detaillierte, zulässigerweise\nverwertete Geständnis des Angeklagten vor der Polizei und\ndem Ermittlungsrichter durch das übrige Beweisergebnis\nweitgehend bestätigt wird und andererseits die Strafkammer\n\ndie am Ende der Beweisaufnahme abgegebene Einlassung zu\n\nRecht als abenteuerlich und auf das Beweisergebnis abgestimmt bewertet hat, kann der Senat ausschließen, daß sie\nohne eine solche Erwägung zu einem anderen Ergebnis gelangt\n\nwäre.\n\nKutzer zschockelt Blauth\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-14/3-str-529-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-14/3-str-529-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.093981+00:00"}}