{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-11-12_3_StR_559_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-11-12","aktenzeichen":"3 StR 559/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 559/97 vom\n\n12. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n\nDer\ndes\n\nfer\n\nAbs.\n\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt.\n\n3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,\n\nzu Zifauf dessen Antrag, am 12. November 1997 gemäß S 349\n\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nItzehoe vom 30. Juni 1997 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter Brigitte verurteilt worden ist (Fälle 1 bis 40\n\nder Urteilsgründe).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts verwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\n\nDie Nachprüfung\n\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,\n\nsoweit\n\ner wegen des Mißbrauchs seiner Tochter Viola verurteilt\n\nworden ist. Hinsichtlich der Taten zum Nachteil seiner\nTochter Brigitte ist das Urteil allerdings auf die Sachrüge\ndes Angeklagten aufzuheben. Insoweit hat das Landgericht\n\nlediglich festgestellt:\n\n\"Ab Anfang April 1991 faßte der Angeklagte seiner\nTochter Brigitte fast täglich, außer an den Tagen, an welchen sie ihre Regel hatte, unter der Kleidung gezielt an\nihr Geschlechtsteil und an ihre Brust. Unter Berücksichtigung ihrer monatlichen Regelblutung von sieben Tagen, einer\neinwöchigen Klassenfahrt nach Berlin und von zwei Tagen im\nJuli 1991 anläßlich der Eröffnung des Weinhandels, an der\ndie Ehefrau des Angeklagten und der Zeuge H.\nteilnahmen, berührte er sie bis zu ihrem Auszug im Juli\n1991 insgesamt mindestens 40 Mal in der geschilderten Weise\n\nin der Wohnung in W. .\"\n\nDiese pauschalen - in der Beweiswürdigung nicht ergänzten - Feststellungen sind keine ausreichende Grundlage,\num einen bestreitenden Angeklagten wegen 40 selbständiger\n\nStraftaten abzuurteilen.\n\nSchon die Ermittlung der Tathäufigkeit und die Festlegung auf gerade 40 Taten genügt nicht den an ein Strafurteil zu stellenden Anforderungen. Nicht eine aufgrund ungenauer Schätzungen des Tatopfers (\"fast\" täglich) hochgerechnete Gesamtzahl von Straftaten ist entscheidend, sondern daß der Richter im Sinne von § 261 StPO davon überzeugt ist, daß der Angeklagte jede einzelne individuelle\nStraftat begangen hat (BGHSt 42, 107, 109). Dabei ist zu\nbedenken, daß sich entsprechend psychologischer Erkenntnisse nach längerer Zeit die Erinnerung an Tatfrequenzen ver-\n\nwischt haben kann (BGHSt aaO 110). Die vom Landgericht\n\nnicht nachvollziehbar begründete Anzahl von 40 Delikten\nschließt nicht aus, daß es tatsächlich z.B. nur 35 Taten\nwaren und erscheint willkürlich. Eine willkürliche Festlegung ist aber rechtlich nicht zulässig (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 8). Bei nur wenigen konkretisierten Taten -\nim Verfahren gegen den Angeklagten wurde nur ein einziges\nTatgeschehen konkretisiert - darf der Richter die Anzahl\nder weiteren (nicht konkretisierten) Fälle nicht ohne Angabe von Anhaltspunkten schätzen, die belegen, daß eine noch\ngeringere Anzahl von Taten ausgeschlossen ist (BGH bei Holz\nMDR 1985, 91). Um eine bestimmte Anzahl von Straftaten einer in allem gleichförmig verlaufenden Serie festzustellen,\nmuß der Richter darlegen, aus welchen Gründen er die Überzeugung gerade von dieser Mindestanzahl von Straftaten gewonnen hat. Das bedeutet nicht, daß er bei einer gleichförmigen Tatserie immer nur eine einzige Tat aburteilen könnte. In aller Regel werden es mindestens zwei, meist mehr\nTaten sein (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 28).\nAusgeschlossen ist es aber, daß ohne nähere Begründung aufgrund einer ungenauen Schätzung objektiv willkürlich eine\n\nzahl von Straftaten festgelegt wird.\n\nAuch die Feststellungen zum Tatgeschehen und den\nTatumständen der 40 Delikte sind unzureichend. Zwar dürfen\nin Fällen, in denen dem Angeklagten eine Vielzahl erst nach\nJahren aufgedeckter sexueller Übergriffe zur Last gelegt\nwird, an die Individualisierung der einzelnen Mißbrauchshandlungen nach Tatzeit und Geschehensablauf keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Aber andererseits\ndarf eine unzureichende Konkretisierung auch nicht dazu\nführen, daß der Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglich-\n\nkeiten beschränkt wird (BGHR StGB S 176 Serienstraftaten\n\n7). Von einer heute 22jährigen Zeugin ist zu erwarten, daß\nsie 40 Straftaten, die an ihr als 15- und 16jähriger begangen wurden, genauer schildert, als mit den Worten, er faßte\n\"unter der Kleidung gezielt an .... Geschlechtsteil und an\nBrust\" (vgl. BGHSt 42, 107, 110). Dabei steht nicht\ndie zeitliche Einordnung innerhalb des Tatzeitraums im Vordergrund, sondern die Feststellung der Geschehensabläufe\nund des Tatrahmens entsprechend den Bekundungen des Tatopfers, um im Vergleich zu früheren Aussagen konkrete Anknüp-\n£fungspunkte zur Beweiswürdigung zu erhalten. Das gilt um so\nmehr, wenn frühere Beschuldigungen abgeschwächt werden\n(BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 7), wofür die Urteilsgründe mit dem Hinweis auf weitere sexuelle Übergriffe (UA\nS. 12) einen Anhalt zu geben scheinen. Anders als das Landgericht meint (UA S. 12), ist nicht so sehr das \"hin-\n\nreichend bestimmte Einordnen\", sondern die Wiedergabe der\n\nSchilderungen der beiden Zeuginnen entscheidend, um individualisierte Straftaten festzustellen, die sich aufgrund der\nmitgeteilten äußeren Tatgegebenheiten in aller Regel auch\n\nin einen Zeitrahmen einfügen.\n\nKutzer Zschockelt Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-12/3-str-559-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-12/3-str-559-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.994044+00:00"}}