{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-11-12_3_StR_412_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-11-12","aktenzeichen":"3 StR 412/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 412/97\n\nvom\n\n12. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. November 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dresden vom\n\n24. Februar 1997 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der\n\ner die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Daß das Gericht die\nVoraussetzungen des $S 316 a StGB (vgl. BGHR StGB $S 316 a I\nStraßenverkehr 7 m.w.Nachw.) nicht geprüft hat, beschwert\n\nden Angeklagten nicht.\n\nAuch die Ausführungen des Tatrichters zum Strafausspruch und insbesondere zur Verneinung eines minder schwe-\n\nren Falles des schweren Raubes sind nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer hat bei der Prüfung des S$S 250 Abs. 2\nStGB die zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte rechtlich zutreffend gewürdigt. In die erforderliche Gesamtbetrachtung\n\nhat sie die Umstände einbezogen, die für die Wertung von\n\nTat und Täter bedeutsam waren (vgl. BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 2). Daß das Landgericht fehlerhaft (vgl.\nBGH NStzZ 1989, 430 m.w.Nachw.) beide Alternativen des S$S 21\nStGB (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) angenommen hat,\n\nbeschwert den Angeklagten nicht.\n\nDer Generalbundesanwalt meint, die Abwägung der\nStrafkammer sei zum Nachteil des Angeklagten deshalb\nrechtsfehlerhaft, weil sie hierbei nicht ausdrücklich erwähnt habe, daß der Angeklagte (nur) eine objektiv ungefährliche Waffe eingesetzt habe. Dieser Auffassung vermag\nsich der Senat nicht anzuschließen. Zwar kann der Einsatz\neiner (nicht geladenen) Gaspistole ein für die Annahme eines minder schweren Falls bestimmender Faktor sein. Ob dies\nder Fall ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls\nab und unterliegt der für das Revisionsgericht nur in bestimmten Grenzen überprüfbaren Wertung des Tatrichters\n(BGHR StGB § 250 II Strafrahmenwahl 4). Das Landgericht hat\nin der konkreten Verwendung der Gaspistole (Versetzen des\nTatopfers in Todesangst durch Richten der Waffe gegen den\nKörper und Ansetzen der Waffe an die Schläfe) keinen\nschuldmindernden, sondern einen schulderhöhenden Umstand\ngesehen. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. In diesem\nZusammenhang weist der Senat darauf hin, daß die Ausführungen zur Beschaffenheit der von dem Angeklagten eingesetzten\nwaffe unklar sind. War es eine Gasdruckpistole (UA S. 19)\noder eine Gaspistole, bei der das Gas nach vorne austritt,\nhätte die Anwendung des $S 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Schußwaffe) geprüft werden müssen. Den Angeklagten beschwert dies\njedoch nicht, da das Landgericht zu seinen Gunsten von einer ungeladenen Waffe nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausge-\n\ngangen ist.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken unterliegt, daß die\nStrafkammer in dem konkreten Einsatz der Waffe im Zusammenhang mit den übrigen festgestellten Umständen (Tatbegehung zur Nachtzeit, einsam gelegener und nur schwach\nbeleuchteter Tatort, Anwesenheit eines zweiten Täters, Auslösen von Todesangst, erhebliche persönliche und berufliche\n\nFolgen des Geschädigten) ein brutales Vorgehen gesehen hat.\n\nSoweit darüber hinaus gerügt wird, bestimmte Umstände\nseien \"nicht genügend bedacht und gewertet\", seien \"in ihrer Bedeutung verkannt\" (vgl. Revisionsbegründung S. 2),\nsie seien \"nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit beachtet\" worden (Revisionsbegründung S. 3), zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Sie setzt vielmehr ihre eigene Gewichtung an die des Tatgerichts. Damit kann der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht gehört werden.\nDenn es ist ausschließlich Sache des Tatrichters, welches\nGewicht er einem vorliegenden Milderungsgrund beimißt (vgl.\n\nBCGHR StGB $S 250 II Strafrahmenwahl 4).\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-12/3-str-412-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-12/3-str-412-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.975846+00:00"}}