{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-11-12_3_StR_325_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-11-12","aktenzeichen":"3 StR 325/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n3 StR 325/97\n\nvom\n\n12. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. November 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nwinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 23. Januar 1997 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung ver-\n\nurteilt worden ist;\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenaus-\n\nspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstrek-\n\nkungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund einem Monat verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richten\n\nsich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Neben-\n\nklägers,\n\ndie auf die Verletzung materiellen Rechts,\n\ndie des\n\nNebenklägers darüber hinaus auch auf die formellen Rechts,\n\ngestützt sind. Die Revisionen, die in erster Linie eine\nVerurteilung des Angeklagten wegen eines Tötungsdelikts erstreben, haben auf die Sachrüge hin in dem aus der Urteils-\n\nformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nObwohl Staatsanwaltschaft und Nebenkläger einen unbeschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsamtrag gestellt\nhaben, ergibt sich aus den Revisionsvorbringen im übrigen,\ndaß sich die den Schuldspruch betreffenden Rechtsmittel nur\ngegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\nwenden. Der unbeschränkte Revisionsamtrag steht im Widerspruch dazu, daß beide Beschwerdeführer ihre Revision lediglich mit Ausführungen zu dieser Tat begründen. In einem\nsolchen Fall ist das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGHR StPO § 344 I Antrag 3; Pikart in KK-StPO\n3. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.Nachw.).\n\n1. Der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\n\nliegt folgendes zugrunde:\n\nIn den frühen Morgenstunden des 10. Februar 1995 bestieg der erheblich angetrunkene Angeklagte das Taxi des\nspäter verstorbenen, 64jährigen Alfred W. . Dieser wollte\nihn am Einsteigen hindern, weil ihm das Äußere des Angeklagten Furcht einflößte. Das gelang ihm jedoch nicht.\nSchon bald kam es während der Fahrt zu verbalen Auseinandersetzungen. Der Taxifahrer hielt dann auf Wunsch des Angeklagten an und fuhr, als dieser ausgestiegen war, wieder\nlangsam an. Nachdem der Angeklagte in das Taxi gesprungen\nwar, entstand erneut ein gereizter Wortwechsel. Die Situation eskalierte weiter, bis das Tatopfer auf einer Straße\nin Fahrbahnmitte schließlich anhielt und hilferufend das\n\nTaxi verließ, um dem Angeklagten zu entkommen. Der Ange-\n\nklagte verfolgte ihn mit den Worten \"Du schwule Sau\" und\nergriff ihn. Aus Wut schlug er auf ihn ein und verlangte,\nweitergefahren zu werden. Einem zwischenzeitlich hinzugeeilten Zeugen gab er mit den Worten, er sei eine schwule\nSau, zu verstehen, daß er verschwinden solle. Nach einem\nTritt ging der Taxifahrer zu Boden. Nun trat der mit grobstolligen Springerstiefeln beschuhte Angeklagte auf den am\nBoden Liegenden ein und traf ihn am Körper und mindestens\nsechsmal im Kopfbereich. Die Tritte führten zu Prellungen\nund Hautabschürfungen am Kopf und Körper. Sie waren für\nsich allein genommen nicht geeignet, den Tod des Getretenen\nherbeizuführen. Kurze Zeit später, noch am Tatort, trat der\n\nTod des Opfers durch Herzversagen ein.\n\nDie Kammer ging sachverständig beraten davon aus, daß\nder Verstorbene zur Zeit des Tatgeschehens an einer schweren krankhaften Veränderung der Herzkranzschlagader litt,\nsowie unter Bluthochdruck stand, so daß mit einem jederzeitigen Ableben durch Herzversagen zu rechnen war. Die Kammer\nist der Meinung, daß es wahrscheinlich sei (UA S. 8), \"daß\ndie Aufregung durch den Streit im Taxi und/oder die zugefügten Schläge und Tritte für den krankheitsbedingten Zusammenbruch auslösend war oder diesen erheblich beschleunigt hat. Sicher festzustellen ist das aber nicht. Es ist\nauch möglich, daß das Herzversagen allein aufgrund des\nKrankheitsbildes eingetreten ist, ohne daß die Aufregung\nauslösend oder beschleunigend war.\" Die Kammer wollte sich\ndamit den Ausführungen des Sachverständigen, die in jeder\nHinsicht überzeugend seien und denen nichts hinzuzufügen\nsei (UA S. 12), anschließen, die sie wie folgt wiedergibt\n(UA S. 12):\n\n\"Der Tod sei vielmehr auf ein Herzversagen zurückzuführen, das seine Ursache mit einer stärkergradigen Coronararteriosklerose in der linken Herzkammer in Verbindung mit\neiner Bluthochdruckkrankheit finde. Durch das Krankheitsbild sei es zum Untergang zahlreicher Herzmuskelabschnitte\nund einer Mehrbelastung der rechten Herzkammer gekommen. In\nVerbindung mit einer frischen Herzmuskelschädigung und neuerlicher Durchblutungsnot sei es zum tödlichen Versagen gekommen. Aufregungen, etwa durch Ereignisse der hier in Rede\nstehenden Art, könnten das Herz-Kreislauf-System lebensverkürzend belastet haben. Ein derartiger Zuammenhang sei aufgrund der zeitlichen Nähe von Gewalteinwirkung und Todeseintritt naheliegend. Das Herz des Verstorbenen sei jedoch\nderart vorgeschädigt gewesen, daß mit dem Ableben jederzeit\n\n- auch ohne jede Erregung - zu rechnen gewesen sei.\"\n\nNach Auffassung des Landgerichts fehlt es an einer Kausalität im Rechtssinne zwischen den Handlungen des Angeklagten und dem Tod des Taxifahrers. \"Der Streit und die\nKörperverletzung lassen sich einzeln oder zusammen wegdenken, ohne daß der Erfolg entfiele oder zu einem späteren\n\nZeitpunkt eingetreten wäre\" (UA S. 16/17).\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, es könne den Angeklagten nicht wegen eines Tötungsdelikts verurteilen, weil es\nan der Kausalität fehle, beruht nach den bisherigen Feststellungen auf einer Überspannung der Anforderungen, die\ndie Kammer an den Nachweis der Kausalität zwischen Körper-\n\nverletzungshandlung und Todeseintritt stellt.\n\nDie Strafkammer verneint die Kausalität mit den Argumenten des medizinischen Sachverständigen, ohne zu berück-\n\nsichtigen, daß der Sachverständige einen dem Angeklagten\n\nzurechenbaren Ursachenzusammenhang auch im medizinischen\nSinn als naheliegend bezeichnet hat. Das läßt besorgen, daß\ndas Landgericht dabei nicht bedacht hat, daß ein bestimmter\nUrsachenzusammenhang wegen mehrerer denkbarer Ursachen zwar\nmedizinisch-naturwissenschaftlich möglicherweise nicht positiv festgestellt, aber gleichwohl von dem Tatrichter angenommen werden kann. Denn dessen Überzeugungsbildung darf\nsich nicht auf rein theoretische Möglichkeiten gründen.\nVielmehr ist Voraussetzung dafür, daß sich der Tatrichter\nvom Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes überzeugt,\nnicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit nicht anzuzweifelnde Gewißheit, sondern ein\nnach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit,\ndas vernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt. Außer Betracht zu bleiben haben Zweifel, die sich lediglich auf die\nAnnahme einer bloß gedanklichen, abstrakt theoretischen\nMöglichkeit gründen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5\nm.Nachw.). Deshalb liegt es fern, daß das Herzversagen gerade im unmittelbaren Anschluß an die massive Gewaltanwendung des Angeklagten allein aufgrund des vorhandenen Krankheitsbildes zur Tatzeit eingetreten sei (vgl. Senatsurteil\nNStZ 1997, 341; BGHR StGB § 226 Todesfolge 9 - \"medizini-\n\nsche Rarität\").\n\n3. Unter Berücksichtigung dieser Gründe wird der neue\nTatrichter das Vorliegen eines strafrechtlich erheblichen\nKausalzusammenhangs erneut prüfen müssen. Der aufgezeigte\nRechtsfehler kann sich zudem auf die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes ausgewirkt haben, die mit dem\n\"festgestellten Verletzungsbild und dem oben dargelegten\nTathergang\" (UA S. 12) begründet wird. Auch schließt die\n\nursprüngliche Absicht des Angeklagten, sich von dem Opfer\n\nzu einem Bordell fahren zu lassen, dies aber nur durch einen \"lebenden Taxifahrer\" erreichbar sei (UA S. 13), nicht\naus, daß er dann unter Aufgabe seiner Motivlage den Taxifahrer aus Wut getötet hat. Die Ausführungen auf UA S. 12,\n13 lassen zudem ein Auseinandersetzen mit der Abgrenzung\n\nzwischen bedingtem und direktem Tötungsvorsatz vermissen.\n\n4. Der Schuldspruch, der der Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zugrundeliegt, wird von\nder Aufhebung nicht berührt. Der Strafausspruch war aufzuheben; der Senat kann nicht ausschließen, daß er von der\n\nHöhe der Einsatzstrafe mitbestimmt war.\n\n5. Die Aufhebung der Schuldsprüche und des gesamten\nRechtsfolgenausspruchs hat zur Folge, daß der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen des § 63 StGB erneut wird prü-\n\nfen müssen.\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-12/3-str-325-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-12/3-str-325-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.956583+00:00"}}