{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-11-05_3_StR_558_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-11-05","aktenzeichen":"3 StR 558/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 558/97 vom\n\n5. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5. November 1997 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Juli 1997 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen verurteilt und wegen\nweiterer zwei angeklagter Fälle freigesprochen. Der Angeklagte beanstandet mit der Sachrüge zu Recht die unzurei-\n\nchende Beweiswürdigung.\n\nDer nicht vorbestrafte Angeklagte, der die Taten bestritten und sich auf ein Komplott zwischen seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau und den geschädigten Kindern,\ndie im Tatzeitraum sieben und neun Jahre alt waren, berufen\nhat, wird durch die beiden Mädchen belastet, ohne daß weitere aussagekräftige Beweismittel zur Tatbegehung zur Verfügung stehen. Bei einer solchen Sachlage, bei der Aussage\ngegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, müssen\n\ndie Urteilsgründe für das Revisionsgericht nachvollziehbar\n\nerkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die\nEntscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in\nseine Überlegungen einbezogen hat (BGH StV 1995, 6, 7\nm.w.Nachw.). Unter diesem Gesichtspunkt hält das Urteil\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nIn den Urteilsgründen wird die Entstehungsgeschichte\nder Aussagen der beiden Töchter mit keinem Wort erörtert,\nobgleich dieser bei der Bewertung kindlicher Zeugen in Mißbrauchsfällen besondere Bedeutung zukommt (BGH NStZ 1994,\n227).\n\nDie Strafkammer führt aus, daß ein Motiv für eine\nFalschbelastung nicht ersichtlich sei, ohne zu erörtern, ob\ndie Belastungen im Zusammenhang mit dem Ehescheidungs- und\nSorgerechtsverfahren stehen könnten. Schließlich wertet die\nStrafkammer den Umstand, daß die beiden Mädchen im Ermittlungsverfahren je zwei Vorfälle geschildert hatten, in der\nHauptverhandlung aber nur noch die Beschuldigung für ein\nGeschehen aufrechterhalten haben, als ausdrücklichen Beleg\nfür die \"Wahrheitsliebe\" der Zeuginnen, weil sie bei einer\n\"eingetrichterten\" Aussage eine solche Reduzierung nicht\nvorgenommen hätten. Sie hätte jedoch näher der Frage nachgehen müssen, ob nicht die fehlende Aussagekonstanz Anlaß\nzu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit gibt, und sich hierzu\nmit der Entwicklung des Aussageverhaltens näher auseinandersetzen müssen. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, wie detailliert die Zeuginnen ursprünglich beide Vorfälle geschildert, wie sie diese Schilderungen jeweils gegenüber Angehörigen, Polizei, Ermittlungsrichter und der\nSachverständigen wiederholt hatten und ob es nachvollzieh-\n\nbare Erklärungen für die Aussageeinschränkung gibt.\n\nUnzureichend ist schließlich die Darstellung des Ergebnisses der Glaubwürdigkeitsbegutachtung. Die Strafkammer\nhat sich damit begnügt, lediglich pauschal darauf hinzuweisen, daß die Sachverständige zu \"demselben Ergebnis\" gelangt sei. Will sich der Tatrichter der Beurteilung eines\nSachverständigen anschließen, muß er entweder die eigenen\nErwägungen oder aber die Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen des Sachverständigen in einer Weise wiedergeben,\ndie dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 2 StR\n393/97).\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird schließlich in\ndie rechtliche Prüfung den Straftatbestand des § 174 Abs. 1\nNr. 3 StGB einzubeziehen haben.\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-05/3-str-558-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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