{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-10-29_3_StR_554_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-10-29","aktenzeichen":"3 StR 554/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 554/97 vom\n\n29. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches\n\nBetätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 29. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\n\nvom 24. Juni 1997 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Auslagen der Staatskasse und die\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift\n\nvom 8. Oktober 1997 aus:\n\n\"Das festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt die Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen das die\nPKK betreffende Betätigungsverbot nicht. Zwar können die\nVoraussetzungen des $S 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch die\nBeteiligung an einer Demonstration erfüllt sein, die von\nder mit dem Betätigungsverbot belegten Vereinigung gesteuert wird. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH\nNStZ 1997, 497; Beschl. v. 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97)\nreichen hingegen die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten im Vorfeld einer solchen\nVeranstaltung zur Tatbestandserfüllung nicht aus. Soweit es\n\num unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propa-\n\nganda durch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete\nZuwiderhandlung voraus, daß der Täter nach außen hervorgetreten ist. Eine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum\nDemonstrationsort und den Bemühungen, sich einer verbotenen\nDemonstration anzuschließen, nicht zu. Den getroffenen\nFeststellungen kann ferner nicht entnommen werden, daß der\nAngeklagte im Auftrag der verbotenen Vereinigung zur Vorbereitung und Steuerung der geplanten Propagandaveranstaltung\n\ntätig geworden ist.\n\nNach Sachlage ist auszuschließen, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weitergehenden, eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigenden Feststellungen führen\n\nwürde.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Er entscheidet entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 354\nAbs. 1, 8 349 Abs. 4 StPO in der Sache selbst und spricht\nden Angeklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\nfrei.\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-29/3-str-554-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-29/3-str-554-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.417145+00:00"}}