{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-10-29_3_StR_282_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-10-29","aktenzeichen":"3 StR 282/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 282/97 vom\n\n29. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 29. Oktober 1997 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. September 1996 werden\n\nverworfen.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.\n\n3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten S. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des\nvorgenannten Urteils wird auf seine\n\nKosten verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu\nihrem Nachteil ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts\nin seiner Stellungnahme vom 13. Juni 1997 bemerkt der Se-\n\nnat:\n\nDas Landgericht hat die aufgetretenen Verfahrensverzögerungen in noch hinreichender Weise berücksichtigt. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einer\nArt. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufenden Verfahrensverzögerung\nein besonderer Strafmilderungsgrund vor, der neben dem\nstrafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat\nund Aburteilung bestehen kann und als solcher eigenständig\nzu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern\nist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3,\n5 - 7). Der Senat entnimmt den - allerdings recht knappen -\nAusführungen in den Urteilsgründen im Zusammenhang mit dem\neingehenden Beschluß der Strafkammer vom 25. April 1994,\ndaß unter dem Oberbegriff der \"überlangen Verfahrensdauer\"\nneben dem reinen Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung\nauch die rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen festgestellt und berücksichtigt worden sind. In diesem Beschluß\nhat das Landgericht ausführlich den bisherigen Verfahrensgang geschildert und ausgeführt, inwiefern hierin Verstöße\ngegen Art. 6 Abs. 1 EMRK zu sehen sind. Soweit der Beschluß\nallerdings zum Ergebnis gekommen war, daß die Verfahrensverzögerungen ein Ausmaß erreicht hätten, das eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigt, ist er vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 29. Dezember 1994 mit\n\nRecht aufgehoben worden.\n\nDaß der vom Landgericht in den Strafzumessungserwägungen verwendete Oberbegriff der \"überlangen Verfahrensdauer\"\nauch die rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen um-\n\nfaßt, ergibt sich auch aus der allgemein üblichen Verwen-\n\ndung dieses Begriffs wie etwa der Veröffentlichung von einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in\ndenen unter Überschriften und Leitsätzen mit diesem Begriff\nzur Verfahrensverzögerung Stellung genommen wird (vgl.\n\nBVerfG NJW 1984, 967; 1993, 3254; 1995, 277).\n\nDas Landgericht hat auch das Ausmaß der vorgenommenen\nHerabsetzung ausreichend bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluß\nvom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96). Es hat ausgeführt, daß\ndie von den Angeklagten begangene Tat bei zeitgerechter Aburteilung mit einer Freiheitsstrafe hätte geahndet werden\nmüssen, die um \"mehrere Jahre\" über dem verhängten Maß von\nzwei Jahren liegt. Angesichts der gravierenden Umstände,\nwonach das Tatopfer von zwei Männern angegriffen, brutal an\nden Haaren zu Boden gerissen, seine Widerstandskraft durch\ngewaltsames Einflößen von Likör gebrochen worden ist und\ndas dann von beiden Tätern nacheinander vergewaltigt worden\nist, wobei es jeweils der andere festgehalten hat, erschienen auch dem Senat Freiheitsstrafen von mehr als je vier\nJahren bei einer Verurteilung in angemessener Zeit erforderlich, um dem Schuldgehalt gerecht zu werden. Die Herabsetzung auf lediglich zwei Jahre Freiheitsstrafe erscheint\nangemessen, wenn man den vom Landgericht in seinem Beschluß\nvom 25. April 1994 im einzelnen aufgezeigten Verfahrensverzögerungen, die allerdings zu einem nicht unerheblichen\nTeil durch die Erkrankung der für das Verfahren unverzichtbaren Hauptbelastungszeugin mitverursacht worden sind, die\nSchwere der Tat und den Umstand gegenüberstellt, daß die\nAngeklagten nur wenige Tage sich in Untersuchungshaft befunden haben und der Haftbefehl alsbald unter Auflagen au-Ber Vollzug gesetzt worden war. Unter diesen Umständen\n\nliegt auch keine Fallgestaltung vor, die eine Verfah-\n\nrenseinstellung rechtfertigen könnte (vgl. BGH NStZ 1988,\n283; BVerfG NStZ 1984, 128).\n\nBei der nach S 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Betrachtungsweise stellt sich hier $S 177 StGB n.F. nicht als\ndas mildere Gesetz dar. Die Strafkammer hat zu § 177 StGB\na.F. ausdrücklich geprüft, ob unter Berücksichtigung der\nüberlangen Verfahrensdauer ein minder schwerer Fall nach\n§ 177 Abs. 2 StGB a.F. in Betracht kommt und dies im Hinblick auf den gravierenden Unrechtsgehalt der Tat verneint.\nBei dieser Sachlage hätte es auch bei Anwendung des § 177\nStGB n.F. einen besonders schweren Fall nach Abs. 3 dieser\nVorschrift nicht verneint, da zum einen das Regelbeispiel\ndes Beischlafs nach Abs. 3 Nr. 1 zweimal verwirklicht worden und zudem das weitere Regelbeispiel des Abs. 3 Nr. 2\ngegeben ist, weil die Tat von mehreren gemeinschaftlich be-\n\ngangen worden ist.\n\nDie den Angeklagten S. betreffende Kostenentscheidung nach 8 473 Abs. 4 StPO ist nicht zu beanstanden. Da die Herabsetzung des Strafmaßes von zwei Jahren\nund sechs Monaten Freiheitsstrafe auf zwei Jahre mit Strafaussetzung zur Bewährung allein im Hinblick auf die zwi-\n\nschen beiden tatrichterlichen Urteilen liegende weitere\n\nVerfahrensdauer und zusätzliche Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist und der Angeklagte auch gegen ein Urteil\nmit milderem Strafmaß das Rechtsmittel eingelegt hätte, erscheint es nicht unbillig, ihm trotz des geringen Teiler-\n\nfolgs die gesamten Kosten aufzuerlegen.\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-29/3-str-282-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-29/3-str-282-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.378268+00:00"}}