{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-10-22_3_StR_539_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-10-22","aktenzeichen":"3 StR 539/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 539/97 vom\n\n22. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nziffer 2 auf dessen Antrag - am 22. Oktober 1997 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nV. wird das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 21. März\n1997 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben,\n\na) soweit es ihn und die Mitangeklagten H. , D.\nsowie M. be-\n\ntrifft und\n\nb) soweit es den Schuldspruch gegen\nden Mitangeklagten T.\nwegen Anstiftung zur Erpressung\nin Tateinheit mit Beihilfe zur\nräuberischen Erpressung, die deswegen verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe gegen diesen Mitangeklag-\n\nten betrifft.\n\nJedoch bleiben die bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen und zur inneren\n\nTatseite aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten V. wegen\n- mittäterschaftlich begangener - räuberischer Erpressung\nwird insoweit von den Urteilsfeststellungen nicht getragen,\nals das Landgericht Tatvollendung bejaht hat. Nach der Tatschilderung im Urteil ist davon auszugehen, daß die\nGeldübergabe von der zuvor informierten Polizei insgeheim\nbeobachtet wurde; sie griff nach der Aushändigung des Geldes zu und verhaftete die zur Übergabe erschienenen vier\nAngeklagten. Danach ist es zumindest möglich, daß die letzte Phase der Tatausführung in einer Weise von Polizeibeamten überwacht wurde, die den Tätern keine Chance ließ, mit\ndem\nerbeuteten Geld zu entkommen. In einem solchen Fall tritt\naber der zur Tatvollendung nach den §§ 253, 255 StGB vorausgesetzte Vermögensnachteil beim Erpreßten auch in Gestalt konkreter Vermögensgefährdung nicht ein (vgl. BGHR\nStcB § 253 I Vermögensschaden 6 sowie § 255 Versuch 1 und\nVollendung 1). Zur Klärung der Frage der Tatvollendung hät-\n\nte das Landgericht daher feststellen und im Urteil darlegen\n\nmüssen, ob das Geld der Geschädigten alsbald wieder sichergestellt wurde und ob nach den Umständen der polizeilichen\nÜberwachung der Geldübergabe eine für die Täter erfolgreiche Tatausführung von vornherein ausgeschlossen war. Da insoweit eine genauere Schilderung fehlt, muß die Verurtei-\n\nlung des Angeklagten V. wegen vollendeter räube-\n\nrischer Erpressung auf seine mit der Sachrüge begründete\nRevision aufgehoben werden. Allerdings können die bisher\ngetroffenen Feststellungen zum äußeren Tatablauf und zur\ninneren Tatseite bestehen bleiben; sie sind von Rechtsfehlern nicht beeinflußt und bedürfen lediglich in der aufgezeigten Richtung der Ergänzung durch den neuen Tatrichter\n\n(vgl. BGHR StGB § 253 I Vermögensschaden 6).\n\nDa die Verurteilung der tatbeteiligten Mitangeklagten\n\nH. „, D. und M. sowie der\n\nSchuldspruch gegen den Mitangeklagten T. wegen\nAnstiftung zur Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur\n\nräuberischen Erpressung auf demselben sachlich-rechtlichen\nMangel beruhen, muß die Urteilsaufhebung gemäß S 357 StPO\n\nauch darauf erstreckt werden.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-22/3-str-539-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-22/3-str-539-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.022094+00:00"}}