{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-10-22_3_StR_419_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-10-22","aktenzeichen":"3 StR 419/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 419/97 vom\n\n22. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nziffer 2 auf dessen Antrag - am 22. Oktober 1997 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Februar 1997 dahin abgeändert, daß die Verurteilung des\nAngeklagten im Fall II 1 (versuchte\nräuberische Erpressung) der Urteilsgründe im Schuldspruch und Einzel-\n\nstrafausspruch entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachse-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer\nErpressung in acht Fällen und wegen versuchter räuberischer\nErpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon 15 Jahren verurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich des Verhältnisses der Taten\nII 1 und II 2 Erfolg, da das Landgericht diese beiden ersten Fälle zu Unrecht als zwei selbständige Straftaten bewertet hat; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Nach den Feststellungen verfaßte der Angeklagte,\nder seit 1993 einem Sportschützenverein angehört, Mitte Februar 1996 ein Erpresserschreiben an das Land Schleswig-Holstein, in welchem er behauptete, Geiseln in seiner Gewalt zu haben. Für den Fall, daß ihm nicht bis zum 22. Februar 1996 drei Millionen DM übergeben würden, drohte er\ndas Erschießen von Lkw- und Busfahrern an. Dieses Schreiben\nheftete er an einer von ihm für günstig gehaltenen Stelle\neines Wildschutzzaunes an der Bundesautobahn A 24 an, da er\naufgrund der Örtlichkeiten davon ausging, das Schreiben\nwürde innerhalb kürzester Zeit von jemandem gefunden und\nder Landesregierung in Schleswig-Holstein übergeben werden.\nTatsächlich wurde das Schreiben erst am 10. März 1996 ent-\n\ndeckt.\n\nAls in den auf das Anbringen des Briefes folgenden Tagen keine Reaktion erfolgte, faßte der Angeklagte in dem\nirrigen Glauben, sein Schreiben sei den Behörden zugegangen, diese würden aber auf seine Forderung nicht eingehen,\nden Entschluß, seine Androhung in dem Erpresserschreiben\nwahrzumachen und auf Kraftfahrer zu schießen. Damit verfolgte er den Zweck, seiner Forderung auf Zahlung von drei\nMillionen DM Nachdruck zu verleihen. Er begab sich in den\nAbendstunden des 22. Februar 1996 auf eine über die Bun-\n\ndesautobahn A 7 führende Brücke und schoß aus seinem mit\n\neinem Zielfernrohr ausgerüsteten Repetiergewehr auf einen\nsich nähernden Lkw, dessen Führerhaus mittig getroffen wurde. Der Fahrer des Lkw's wurde durch Splitter leicht im Gesicht verletzt; er hielt danach zwar kurz an, fuhr dann\naber weiter. Der Angeklagte, der glaubte, den Lkw verfehlt\nzu haben, und deshalb auch nicht davon ausging, daß die Polizei informiert würde, entschloß sich, auf einen weiteren\nKraftfahrzeugführer zu schießen. Aus diesem Grunde begab er\nsich in den frühen Morgenstunden des 23. Februar 1996 zur\nBundesautobahn A 23, wo er neben dem Autobahnfahrbahnrand\nliegend auf ein ihm geeignet erscheinendes Fahrzeug wartete. Gegen 4.15 Uhr schoß er mit seinem Repetiergewehr, wiederum mittig auf die Vorderfront des Fahrzeugs zielend, auf\neinen Lkw, dessen Fahrer durch das in das Führerhaus eingedrungene Geschoß am Bein verletzt wurde. In den Abendstunden des 26. Februar 1996 schoß der Angeklagte erneut mit\nseinem Repetiergewehr auf fünf Fahrzeuge. Hierzu hatte er\nsich entschlossen, weil seine Taten vom 22. und 23. Februar\n1996 zu keinen Reaktionen der Behörden geführt hatten. Als\nTatorte wählte er verschiedene Stellen an der Bundesautobahn A 24 und einen Parkplatz aus. In vier der Fälle wurden\ndie jeweiligen Fahrer durch Geschosse bzw. Geschoßteile\nverletzt. Da auch auf diese Serie von Anschlägen zunächst\nkeine Reaktionen in der Öffentlichkeit erfolgten, faßte der\nAngeklagte erneut den Entschluß, nochmals auf Kraftfahrer\nzu schießen. In den Morgenstunden des 28. Februar 1996 gab\ner deshalb auf einem Parkplatz an einer Bundesstraße auf\neinen dort parkenden Lkw von vorne zwei Schüsse aus einem\nSchrotgewehr ab, wobei Schrotgeschosse in das Innere des\nFahrzeugs eindrangen. Der dort schlafende Fahrer blieb je-\n\ndoch unverletzt.\n\nSchließlich wurde in der Folgezeit in den Medien ausführlich über die Anschläge berichtet. Der Angeklagte\nsandte am 4. März 1996 einen zweiten Erpresserbrief an eine\nBoulevardzeitung, in dem er als Übergabetermin den 6. März\n1996 nannte und für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung ein \"Massaker\" androhte. In einem letzten, Mitte Mai\n1996 geschriebenen Brief drohte der Angeklagte, dem klar\ngeworden war, daß seine bisherigen Erpressungsversuche keinen Erfolg gehabt hatten, unter Erhöhung seiner Geldforderung auf 3,2 Millionen DM an, daß er einen Tanklastzug unter einer verkehrswichtigen Brücke in Flammen aufgehen las-\n\nsen werde.\n\n2. Das Landgericht hat die Geschehnisse als elf tatmehrheitlich begangene Straftaten gewertet. Es hat dabei\ndie einzelnen Taten rechtsfehlerfrei teils als versuchten\nMord zum Nachteil des jeweiligen Fahrzeugführers jeweils in\nTateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n(Fälle II 2 bis 9 der Urteilsgründe), teils als versuchte\nräuberische Erpressung (Fälle II 1, 10 und 11 der Urteils-\n\ngründe) gewürdigt.\n\na) Der Schuldspruch bedarf der Änderung, soweit das\nLandgericht in den Fällen II 1 - Anbringung des Erpressungsschreibens am Wildzaun der A 24 Mitte Februar 1996 -\nund II 2 - Schüsse auf den ersten Lkw in den Abendstunden\ndes 22. Februar 1996 - zwei selbständige Erpressungsversuche gesehen hat. Beide Vorfälle stellen sich vielmehr als\nsukzessive Ausführungshandlungen eines einheitlichen Erpressungsversuchs zum Nachteil der Landesregierung Schleswig-Holstein und damit als eine, eine Tat im Rechtssinne\nbildende, tatbestandliche Handlungseinheit dar (vgl. BGHSt\n41, 368, 369; BGH NStZ 1996, 398, 399; BGH, Beschlüsse vom\n\n3. Januar 1997 - 3 StR 545/96, vom 7. Januar 1997 - 4 StR\n603/96, vom 28. Februar 1996 - 2 StR 587/96 und vom 4. Juli\n1997 - 2 StR 278/97). Die tatbestandliche Einheit einer\nsolchen - versuchten - Erpressung endet dort, wo der Täter\nnicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, weil er sein\ntatbestandliches Ziel vollständig erreicht hat oder weil\nder Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. BGHSt 40, 75, 76 £.;\n41, 368, 369). Ziel des Angeklagten war es, die Regierung\ndes Landes Schleswig-Holstein zu einer Geldzahlung in Höhe\nvon drei Millionen DM an ihn zu veranlassen. Es war nicht\nzu erwarten, daß er dies durch einen einfachen Drohbrief\nerreichen konnte, so daß ein mehrmaliges Vorgehen im Sinne\neiner Wiederholung oder Anwendung von Gewalt gegen die ins\nAuge gefaßten Tatopfer auch für den Angeklagten auf der\nHand lag. Diesem Ziel, der Nötigung der Landesregierung\nNachdruck zu verleihen, dienten die ersten Schüsse auf einen auf der A 7 fahrenden Lkw am Abend des 22. Februar\n1996. Der Umstand, daß es sich dabei, wie auch bei den späteren Schüssen auf weitere Fahrzeugführer, um untaugliche\nVersuche der geplanten Erpressung handelt, da der Angeklagte zwar davon ausging, daß sich das Erpressungsschreiben\nbereits entsprechend seinem Plan in den Händen der schleswig-holsteinischen Landesbehörden befand, während es tatsächlich erst am 10. März 1996 aufgefunden und weitergeleitet wurde, steht der Bewertung der sukzessiv begangenen\nAusführungshandlungen als einer tatbestandlichen Handlungs-\n\neinheit grundsätzlich nicht entgegen.\n\nb) Demgegenüber ist die Annahme des Landgerichts, der\nnoch in derselben Nacht durch die an der A 23 auf einen\nweiteren Lkw abgegebenen Schüsse begangene Versuch der\n\nschweren räuberischen Erpressung stehe zu der vorangegange-\n\nnen Versuchshandlung in Tatmehrheit, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat dadurch, wie auch bereits zuvor, tateinheitlich außerdem einen, die Mordmerkmale der\nHeimtücke und zur Ermöglichung einer Straftat erfüllenden\nVersuch des Mordes zum Nachteil des den jeweiligen Lkw lenkenden Fahrers begangen. Die neue Tat beruhte auf einem\nneuen Entschluß, weil der Angeklagte irrtümlich geglaubt\nhatte, den ersten Lkw verfehlt zu haben und sich deshalb\nentschlossen hatte, an einer anderen Stelle auf ein weiteres Kraftfahrzeug und dessen Fahrer zu schießen. Der Senat\nkann offen lassen, ob diese Umstände es schon rechtfertigen, auch den Versuch der Erpressung gemäß den in BGHSt 41,\n368 dargelegten Grundsätzen als in einem ersten Abschnitt\nabgeschlossen, weil fehlgeschlagen, zu werten. Denn die Annahme, daß der durch die weiteren Schüsse begangene Versuch\nder Erpressung zu dem ersten Versuchskomplex in Tatmehrheit\nsteht, ist schon deshalb geboten, weil in beiden Fällen\ntateinheitlich der Tatbestand des versuchten Mordes verwirklicht worden ist. Ein - sukzessiv ausgeführter - Versuch der schweren räuberischen Erpressung hat nämlich als\ngegenüber dem Tatbestand des § 211 StGB geringer gewichtiges, jedenfalls nicht wertgleiches Delikt nicht die Kraft,\ndie mit den einzelnen sukzessiven Ausführungshandlungen\ntateinheitlich begangenen, jeweils auf einem neuen Tatentschluß beruhende Straftaten des versuchten Mordes zum Nachteil verschiedener Menschen zu einer Tat zu verklammern\n(vgl. BGHSt 2, 246; BGHR StGB § 52 Klammerwirkung 4 und\n\n§ 129 a Konkurrenzen 4 jeweils m.w.N.). Dieselben Erwägungen gelten hinsichtlich der am 26. Februar und 28. Februar\n1996 durch Schüsse auf Kraftfahrzeuge und deren Insassen\nbegangene weiteren sechs Straftaten des versuchten Mordes\n\nin Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpres-\n\nsung, so daß auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den\n\nFällen II 3 bis 9 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei ist.\n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine Zusammenfassung mehrerer Mordversuche zu einer natürlichen\nHandlungseinheit, auch soweit der Angeklagte sie in einer\nNacht begangen hat, nicht in Betracht. Denn Handlungen, die\nsich nacheinander gegen verschiedene höchstpersönliche\nRechtsgüter verschiedener Menschen richten, können weder\ndurch ihre Aufeinanderfolge, noch durch einen einheitlichen\nPlan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefaßt werden (BGHSt 2, 246, 247; 16, 347). Insbesondere dann, wenn ein Täter einzelne Menschen nacheinander\nangreift, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu\nvernichten, besteht regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge\nrechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BCH NStz 1984, 311\nund 1996, 129; BGH Stv 1994, 537, 538; BGH bei Holtz MDR\n1995, 880). So lag es hier schon deswegen, weil die einzelnen Taten auf einem jeweils in der konkreten Situation neu\ngefaßten Entschluß, auf ein bestimmtes Fahrzeug und dessen\n\nInsassen zu schießen, beruhten.\n\n4. Im übrigen hat das Landgericht auch zu Recht die\nmit dem Absenden der beiden, erweiterte Drohungen und Forderungen enthaltenden Erpresserbriefe, die den jeweiligen\nAdressaten - eine Boulevardzeitung und eine Filiale der\nKreissparkasse Hamburg - am 4. März bzw. 15. Mai 1996 zugingen, in Gang gesetzten Geschehensabläufe als jeweils\nneue Taten der versuchten räuberischen Erpressung gewertet.\nwie die Urteilsgründe ergeben, hat der Angeklagte diese\nSchreiben angefertigt und abgesandt, nachdem er die Erfolg-\n\nlosigkeit seiner vorherigen Bemühungen erkannt hatte.\n\n5. Der durch die Schuldspruchänderung bedingte Wegfall\nder Einzelstrafe für den Fall II 1 der Urteilsgründe, die\nmit drei Jahren Freiheitsstrafe die niedrigste der verhängten Einzelstrafe ist, erfordert nicht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Angesichts der Einsatzfreiheitsstrafe\nvon acht Jahren und drei Monaten und einer Summe der bestehen bleibenden übrigen Einzelstrafen von noch 64 Jahren und\ndrei Monaten ist auszuschließen, daß die Kammer allein wegen des geänderten Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie für den\n\nFall II 1 keine gesonderte Einzelstrafe festgesetzt hätte.\n\nDa das Rechtsmittel nur unwesentlichen Erfolg hat, erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer in vollem\n\nUmfang mit den Kosten und notwendigen Auslagen zu belasten.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 52\n\nEin sukzessiv ausgeführter Versuch (tatbestandliche Handlungseinheit) der schweren räuberischen Erpressung hat\nnicht die Kraft, mehrere, für sich genommen selbständige\nMordversuche zum Nachteil verschiedener Menschen zu einer\nTat im Rechtssinne zu verklammern.\n\nBGH, Beschluß vom 22. Oktober 1997 - 3 StR 419/97 - LG Lübeck\n\n10","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-22/3-str-419-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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