{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-10-22_3_StR_394_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-10-22","aktenzeichen":"3 StR 394/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 394/97\n\nvom\n\n22. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBitte Blatt 1\n\naustauschen, da\nim Rubrum Schreibfehler.\n\nwegen Totschlags\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Kiel\n\nvom 12. März 1997 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt,\nda sie sich, trotz des weitergehenden Antrags, allein gegen\nden Strafausspruch wendet, indem sie beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des S$S 213 1. Alt. StGB angenommen und den\nStrafrahmen des § 213 StGB noch zusätzlich gemäß SS 21, 49\nStGB gemildert.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\n\nhat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen lebte die zur Tatzeit 27\nJahre alte Angeklagte, die zuvor als Prostituierte gearbeitet hatte, mit dem späteren Tatopfer, dem 30 Jahre alten\n\nP. ab Sommer 1996 in einer kleinen Ortschaft in der\nNähe von K. zusammen. Nachdem sich die Beziehung zwischen\nihnen zunächst harmonisch entwickelt hatte, kam es im weiteren Verlauf wiederholt zu Streitigkeiten, bei denen die\nEifersucht der Angeklagten eine wesentliche Rolle spielte.\nDie Angeklagte, die aus unbedeutenden Anlässen in Wut geriet, reagierte auch aggressiv; einmal, nach einem Streit\nin einer Gaststätte, trat sie P. in den Rücken, bei\neiner weiteren Gelegenheit drohte sie, sich oder P.\numzubringen, gleichzeitig hielt sie ein Messer und ein\nKleinkalibergewehr in der Hand. P. ‚ der bei den\nAuseinandersetzungen, die von der Angeklagten zum Teil auch\nin Gegenwart von Familienangehörigen und anderen Zeugen begonnen und oft lautstark geführt wurden, meist ruhig blieb,\nwaren die vor Zeugen geführten Streitigkeiten peinlich. Er\nsprach dann oft längere Zeit nicht mit der Angeklagten. Es\n\nkam jedoch immer wieder zur Versöhnung.\n\nAm Tattat, Samstag den 5. Oktober 1996, besuchte die\nAngeklagte zusammen mit P. , dessen Familie und\nFreunden eine Tanzveranstaltung. Im Verlauf des Abends wurde die Angeklagte wütend, als sie bemerkte, daß P.\nsich auch mit einer Frau, einer früheren Schulkameradin,\nunterhielt und später mit dieser auch tanzte. Obwohl\nP. darüber hinaus in seinem Verhalten keinen Anlaß für\nEifersucht bot, steigerte sich die Verärgerung und die Wut\n\nder Angeklagten. Schließlich forderte sie P. , der\n\nsich inzwischen in der Sektbar mit einem Bekannten über ihre in unmittelbarer Nachbarschaft durchgeführten gewerblichen Bauvorhaben unterhielt, im nachdrücklichen Ton auf,\nmit ihr nach Hause zu gehen. Nachdem die Angeklagte ihre\nAufforderung \"in Kommandoton\" wiederholt und P.\n\nebenso bestimmt erwidert hatte, daß er nicht mitkommen wolle und der Angeklagten anschließend den Rücken zuwandte,\nschlug diese ihm derart mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf, daß ein klatschendes Geräusch entstand und sein\nKopf unwillkürlich eine Bewegung nach vorne machte.\n\nP. war erregt, konnte sich aber nach außen hin beherrschen. Als die immer noch wütende Angeklagte einige Zeit\nspäter eine an dem Streit mit P. nicht beteiligte\nFrau zu Boden stieß, weil diese ihr im Wege stand, diese\nbeschimpfte und Anstalten machte, auf die am Boden liegende\nFrau einzudringen, griff der in der Nähe befindliche\n\nP. ein, drängte die Angeklagte nach draußen und stieß sie\ndort zu Boden. Sodann holte er mit einem Fuß aus und trat\nnach ihr, traf sie jedoch nicht mit voller Wucht, sondern\nstreifte mit der Spitze seines Stiefels ihren oberen rechten Brustbereich. Das Geschehen beobachtende Zeugen trennten P. von der Angeklagten. Im Haus entschuldigte\nsich P. bei dem Ehemann der von der Angeklagten angegriffenen Frau; als die Angeklagte ebenfalls in das Haus\nzurückgekehrt war, versuchte sie, P. zu treten und\n\nbeschimpfte ihn mit den Worten \"verpiss dich, du Wichser\".\n\nwährend des späteren Heimweges stritten die Angeklagte\nund P. mit Worten. Die Mutter des P. , die\nbeide auf dem Heimweg begleitet hatte, bat die Angeklagte\nvor dem Haus, auf die im Haus schlafenden Feriengäste Rück-\n\nsicht zu nehmen und ruhig zu sein. Sodann ging sie in ihre\n\nwohnung. Bevor die Angeklagte und P. dessen Wohnung\nbetraten, sagte P. zur Angeklagten \"Pack deine Sachen und hau ab\". In der Wohnung begann die Angeklagte alsbald zu schreien und \"zu keifen\" (UA S. 20), während\n\nP. ruhig blieb. Kurze Zeit später ergriff die Angeklagte\nein spitzes, einseitig geschliffenes Küchenmesser mit einer\nKlingenlänge von 20 cm und stieß dieses dem auf dem Sofa\nsitzenden, sich keines Angriffs versehenen P. mit\nsolcher Wucht von oben nach unten in die Brust, daß die\nKlinge in voller Länge in den Brustkorb eindrang, eine Rippe und die rechte Lungenhälfte durchtrennte; P.\nverstarb kurz darauf infolge Verblutens. Die Angeklagte\nhatte zur Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration\n\nvon 2,57 %o.\n\n2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 1. Alt. StGB\nals erfüllt angesehen, weil der Tritt des späteren Tatopfers gegen die Brust der Angeklagten zwar keine körperliche\nMißhandlung im Sinne dieser Vorschrift, wohl aber eine\nschwere Beleidigung darstelle, da P. durch den\nTritt seine Mißachtung und Nichtachtung der Person der Angeklagten zum Ausdruck gebracht habe. Ferner hat es angenommen, die Beleidigung habe die Angeklagte ohne eigene\nSchuld getroffen, weil der Tritt keine angemessene Reaktion\nauf das vorhergehende Fehlverhalten der Angeklagten gewesen\nsei. Dabei ist das Landgericht zugunsten der Angeklagten\ndavon ausgegangen, \"daß dieser Tritt ihre ohnehin schon\nvorhandene Wut und ihren Zorn auf P. noch mehr gesteigert hat und daß dieser gesteigerte Zorn noch bis zur\nAusführung der Tat fortgewirkt hat\" (UA S. 40). Ausdrück-\n\nlich erwogen hat das Landgericht zwar auch, daß der Äuße-\n\nrung des später Getöteten, die Angeklagte solle ihre Sachen\npacken und gehen, für den Tatentschluß der Angeklagten eine\nwesentlich größere Bedeutung zukommen könnte, als dem zeitlich früher liegenden Tritt gegen ihre Brust; es hat jedoch\ndas Geschehen anders gewertet, weil der psychiatrische\nSachverständige nicht auszuschließen vermochte, daß \"in dem\ngegen die Angeklagte geführten Tritt ein konstellativer\nFaktor\" für die spätere Tat liege (vgl. UA S. 41). Diese\nBegründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil\ndas Landgericht die Anforderungen an die Schwere der Belei-\n\ndigung im Sinne des § 213 1. Alt. StGB verkannt hat.\n\na) $S 213 1. Alt. StGB setzt eine schwere Beleidigung\nvoraus, durch die der Täter ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt und im berechtigten Zorn auf der Stelle zur Tat hingerissen wird. Der hohe Rang des durch $S 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die unter den Voraussetzungen des § 213\nStGB außerordentlich milde Beurteilung der Vernichtung\nmenschlichen Lebens gebieten es, die Anforderungen an die\nSchwere der Provokation und an die Bewertung der auf die\ntatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Beziehung zwischen Täter und Opfer nicht gering anzusetzen (vgl.\nBGH NStZ 1996, 33; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6\nund 8; BGHSt 34, 37, 39; Jähnke in LK 10. Aufl. § 213\nRdn. 4; Tröndle StGB 48. Aufl. $S 213 Rdn. 2 d). Daher genügen nur solche Provokationen den Anforderungen des § 213\n1. Alt. StGB, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind,\nden Täter die Beleidigung als schwere Beeinträchtigung der\nPersönlichkeit empfinden zu lassen und ihn deshalb in heftige Gemütsbewegung versetzen (BGH NStZ 1996, 33 m.w.N.).\nDiese Voraussetzung erfüllt der Tritt des Tatopfers gegen\n\ndie Angeklagte nicht, weil der Tritt zwar keine billigens-\n\nwerte, wohl aber verständliche Reaktion des Opfers auf die\nvorherigen Provokationen durch die Angeklagte darstellt. Im\nübrigen erscheint es fraglich, wie die Strafkammer auch\nselbst erkannt hat, ob dem auf der Tanzveranstaltung gegen\ndie Angeklagte geführten Tritt überhaupt die Bedeutung einer den konkreten Tatentschluß auslösenden Provokation zukommt. Das Landgericht hat deshalb den Tritt auch nur als\neinen den Tathintergrund bildenden konstellativen Faktor\ngewertet (vgl. UA S. 41) und damit schon selbst in seinem\nGewicht und seiner Bedeutung für die Tat relativiert. Das\n\nreicht für die Annahme des $S 213 1. Alt. StGB nicht aus.\n\nb) Außerdem fehlt es an dem für $S 213 StGB erforderlichen Merkmal \"ohne eigene Schuld\", wenn der Täter zu dem\nVerhalten des Tatopfers in nahem zeitlichen Zusammenhang\nmit dem Tatgeschehen schuldhaft Veranlassung gegeben hat\n(BGHR StGB § 213 1. Alt. Verschulden 2). So liegt es hier.\nDie Strafkammer ist zwar davon ausgegangen, daß die Angeklagte ohne eigene Schuld beleidigt worden sei, weil es den\nTritt als unangemessene Reaktion des Tatopfers gewertet\nhat. Tatsächlich trifft die Angeklagte nach den bisherigen\nFeststellungen aber ein erhebliches Mitverschulden hieran.\nDenn sie hat den später getöteten P. erst durch ihr\naggressives Verhalten gegenüber einer an ihren Differenzen\nmit diesem unbeteiligten Frau dazu veranlaßt, seinerseits\ngegen sie tätlich zu werden. Völlig außer Acht gelassen hat\ndas Landgericht bei der Bewertung der Geschehensabläufe zudem, daß die Angeklagte selbst zuvor P. in aller\n\nÖffentlichkeit geschlagen hatte.\n\nc) Demgegenüber war das Landgericht, das von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Ange-\n\nklagten infolge alkoholischer Beeinträchtigung und affekti-\n\nver Erregung ausgegangen ist, aus Rechtsgründen nicht gehindert, den Strafrahmen des § 213 StGB nach § 21 StGB zu\nmildern; die Milderung des § 21 StGB war nicht gemäß $S 50\nStGB verbraucht, da sie gegenüber dem Tatbestand des $S 213\n1. Altern. eine selbständige tatsächliche Grundlage hat\n\n(vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 213 Rdn. 2 a m.w.Nachw.).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-22/3-str-394-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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