{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-10-17_3_StR_497_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-10-17","aktenzeichen":"3 StR 497/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 497/97 vom\n\n17. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches\n\nBetätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 17. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\n\nvom 3. Juni 1997 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Auslagen der Staatskasse und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (S 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG) zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit\nder Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts\nwendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Der\nGeneralbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil\naufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Zur Begrün-\n\ndung hat er ausgeführt:\n\n\"Das festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt die Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen das die\nPKK betreffende Betätigungsverbot nicht. Zwar können die\nVoraussetzungen des $S 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch die\nBeteiligung an einer Demonstration erfüllt sein, aus der\nheraus Propaganda für die Ziele der mit dem Betätigungsver-\n\nbot belegten Vereinigung gemacht wird. Nach der neueren\n\nRechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 7. Mai 1997\n- 3 StR 185/97 und vom 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97) reichen hingegen die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten im Vorfeld einer solchen Veranstaltung zur Tatbestandserfüllung nicht aus. Soweit es um\nunterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda\ndurch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete Zuwiderhandlung voraus, daß der Täter nach außen hervorgetreten\nist. Eine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und den Bemühungen, sich einer verbotenen Demonstration anzuschließen, nicht zu. Den getroffenen Feststellungen kann ferner nicht entnommen werden, daß der Angeklagte im Auftrag der verbotenen Vereinigung zur Vorbereitung und Steuerung der geplanten Propagandaveranstaltung\n\ntätig geworden ist.\n\nNach Sachlage ist auszuschließen, daß eine neue\ntatrichterliche Verhandlung zu weitergehenden, eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigenden Feststellungen\n\nführen würde. Der Senat kann deshalb in der Sache selbst\n\nentscheiden und den Angeklagten freisprechen (vgl.\n\nvom 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97) .\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nKutzer Rissing-van Saan\n\nMiebach Pfister\n\nBeschluß\n\nBlauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-17/3-str-497-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-17/3-str-497-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.799421+00:00"}}