{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-10-17_3_StR_488_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-10-17","aktenzeichen":"3 StR 488/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 488/97 vom\n\n17. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches\n\nBetätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 17. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 11. Juni 1997 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 150 DM verurteilt.\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die mit\nder Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet\nwird. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß auf die Ver-\n\nfahrensrüge nicht eingegangen zu werden braucht.\n\nNach den getroffenen Feststellungen wollte der Angeklagte am 16. März 1996 in die Räumlichkeiten des \"Deutsch-Kurdischen Kulturvereins e.V.\" in Dortmund gelangen, um von\ndort aus einen Beitrag zur Organisation einer an diesem Tag\nin der Innenstadt Dortmunds von der PKK durchgeführten und\n- wie der Angeklagte wußte - mit Verfügung des Polizeipräsidenten in Dortmund verbotenen Demonstration zu leisten\n\nund so seiner Verbundenheit mit den organisatorischen Zie-\n\nlen der PKK Ausdruck zu verleihen. In den Räumen lagerte\neine große Menge Propagandamaterial für die PKK. Als der\nAngeklagte im Begriff war, die Vereinsräume zu betreten,\nwurde er in Polizeigewahrsam genommen. Zu den verantwortlichen Organisatoren der Demonstration zählte er nicht; er\nwollte der Führungszentrale der verbotenen Demonstration\n\naber seine Dienste anbieten.\n\nDas bisher festgestellte Verhalten des Angeklagten\nrechtfertigt die Verurteilung nach $S 20 Abs. 1 Nr. 4\nVereinsG wegen Zuwiderhandelns gegen das gegen die PKK ergangene Betätigungsverbot nicht. Wie der Senat in seinen\nähnlich gelagerte Fälle betreffenden Beschlüssen vom 7. Mai\n1997 - 3 StR 185/97 (NStZ 1997, 497), vom 16. Juli 1997\n- 3 StR 314/97 und vom 3. September 1997 - 3 StR 410/97 näher dargelegt hat, reichen die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten einer in die verbotene Vereinigung nicht mitgliedschaftlich und auch sonst\nnicht organisatorisch eingebundenen Person wie des Angeklagten im Vorfeld einer solchen Propagandaveranstaltung\nzur Tatbestandserfüllung nicht aus. Vielmehr muß bei der\nWeite des Tatbestands nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG dem\nUmstand, daß der Versuch der Verbotszuwiderhandlung nicht\nmit Strafe bedroht ist, durch einschränkende Anwendung der\nStrafnorm Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteil vom\n12. März 1997 - 3 StR 607/96, BGHR VereinsG § 20 I Nr. 4\nDritthandeln 1). Soweit es um unterstützende Handlungen im\nBereich verbotener Propaganda durch außenstehende Dritte\ngeht, setzt die vollendete Verbotszuwiderhandlung ihrem Wesen nach voraus, daß der Täter mit seiner eigenen werbenden\nTätigkeit irgendwie nach außen hervorgetreten ist oder ei-\n\nnen nach außen wirksamen Beitrag zu der von anderen organi-\n\nsierten Propagierung der Ideen und Parolen der verbotenen\nVereinigung geleistet hat. Eine solche Außenwirkung kommt\nder Anreise zum Demonstrationsort und den von der Polizei\nvereitelten Bemühungen des Angeklagten, die Vereinsräume,\nin denen eine erhebliche Menge von Propagandamaterial lagerte, zu betreten und seine Kenntnisse und Fähigkeiten in\nden Dienst des Veranstalters zu stellen, nicht zu. Auch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht, daß\nder Angeklagte Kontakt zu den Demonstranten oder Organisatoren hatte und diese in irgendeiner Weise zumindest mit\nbedingtem Vorsatz unterstützte. Den getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte im\nAuftrag der verbotenen Vereinigung zur Vorbereitung und\nSteuerung der geplanten Propagandaveranstaltung tätig geworden ist. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist nach Sachlage aber nicht auszuschließen, daß\neine neue tatrichterliche Verhandlung zu dem letztgenannten\nPunkt zu weiteren Feststellungen führen kann, die eine Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG rechtfertigen wür-\n\nden.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-17/3-str-488-97","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-17/3-str-488-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.781803+00:00"}}