{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-10-17_3_StR_485_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-10-17","aktenzeichen":"3 StR 485/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 485/97 vom\n\n17. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches\n\nBetätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 17. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\n\nvom 20. Mai 1997 aufgehoben.\n\nDie Angeklagten werden freigesprochen.\n\nDie Auslagen der Staatskasse und die\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre Revisionen haben\nmit der Sachrüge Erfolg; auf die vom Angeklagten K. erho-\n\nbene Verfahrensrüge kommt es nicht an.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nu.a. ausgeführt:\n\n\"Das festgestellte Verhalten der Angeklagten rechtfertigt deren Verurteilung nach S§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG\nwegen Zuwiderhandelns gegen das die PKK betreffende Betätigungsverbot nicht. Zwar können die Voraussetzungen des § 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG durch die Beteiligung an einer Demonstration erfüllt sein, aus der heraus Propaganda für die\n\nziele der mit dem Betätigungsverbot belegten Vereinigung\n\ngemacht wird. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 16. Juli 1997 - 3 StR\n314/97 und vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97) reichen hingegen\ndie bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere\nTätigkeiten einer in die verbotene Vereinigung nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingebundenen Person im Vorfeld einer solchen Propagandaveranstaltung zur Tatbestandserfüllung nicht aus. Soweit es um\nunterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda\ndurch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete Verbotszuwiderhandlung ihrem Wesen nach voraus, daß der Täter\nmit seiner eigenen werbenden Tätigkeit nach außen hervorgetreten ist oder einen nach außen wirksamen Beitrag zu der\nvon anderen organisierten Propagierung der Ideen und Parolen der verbotenen Vereinigung geleistet hat. Eine solche\nAußenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und\nden Bemühungen eines unabhängigen, für sich handelnden\nDritten, sich der verbotenen Demonstration anzuschließen,\nnicht zu. Den getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu\nentnehmen, daß die Angeklagten im Auftrag der verbotenen\nVereinigung zur Vorbereitung und Steuerung der geplanten\n\nPropagandaveranstaltung tätig geworden sind.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen eines Vergehens\nnach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG muß demnach aufgehoben wer-\n\nden.\n\nNach Sachlage ist auszuschließen, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weitergehenden, die Anwendung\nvon $S 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG rechtfertigenden Feststellungen führen würde. Der Senat kann daher nach § 354\nAbs. 1, § 349 Abs. 4 StPO selbst in der Sache entscheiden\n\nund die Angeklagten freisprechen.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-17/3-str-485-97","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-17/3-str-485-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.764203+00:00"}}