{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-10-17_3_StR_355_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-10-17","aktenzeichen":"3 StR 355/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 355/97 vom\n\n17. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nziffer 2 auf dessen Antrag - am 17. Oktober 1997 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nChemnitz vom 11. März 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben; insbesondere sind auch\ndie auf die Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfah-\n\nrensrügen offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Das\nLandgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit\n\ndes Angeklagten verneint, weil weder die Tatzeitblutal-\n\nkoholkonzentration noch die vom Sachverständigen diagnostizierte \"erhebliche Persönlichkeitsstörung\" des Angeklagten\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllten. Es hat jedoch\nnicht ausdrücklich geprüft, ob infolge des Zusammenwirkens\nvon alkoholischer Beeinflussung und Persönlichkeitsstörung\nzum Zeitpunkt der Tat die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gerechtfertigt sein kann. Dies\nführt unter den gegebenen Umständen zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Aus den festgestellten Umständen der\nTatausführung, des Tatnachverhaltens und der Persönlichkeit\ndes Angeklagten ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte\nfür eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB, die das\n\nLandgericht schon deshalb zu Recht verneint hat.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-17/3-str-355-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-17/3-str-355-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.748152+00:00"}}