{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-10-15_3_StR_515_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-10-15","aktenzeichen":"3 StR 515/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 515/97 vom\n\n15. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nziffer 2 auf dessen Antrag - am 15. Oktober 1997 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nChemnitz vom 12. Juni 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat der\nStrafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat dem zur\nSache schweigenden Angeklagten sowohl bei der Verneinung\ndes minder schweren Falles, der allerdings nach den Gesamtumständen nicht nahe liegt, als auch bei der Strafzumessung\nim engeren Sinne erschwerend zur Last gelegt, daß er keine\n\nReue gezeigt hat. Dies ist bei einem leugnenden oder\n\nschweigenden Angeklagten nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4; Tröndle, StGB 48. Aufl. 8 46 Rdn. 29 je m.w.Nachw.).\n\nZum Tatbestandsmerkmal der Drohung mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib und Leben wird auf Tröndle, StGB 48. Aufl.\n§ 178 Rdn. 8 hingewiesen.\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-15/3-str-515-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-15/3-str-515-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.716507+00:00"}}