{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-10-09_3_StR_500_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-10-09","aktenzeichen":"3 StR 500/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 500/97 vom\n\n9. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 9. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Leipzig vom\n4. Juni 1997 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war vom Schwurgericht des Landgerichts\nLeipzig wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im\nübrigen freigesprochen worden. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat jenes Urteil im Schuldspruch dahin ab, daß der Angeklagte der Körperverletzung und der\nBeihilfe zur schweren Körperverletzung schuldig ist; außerdem hob er den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an eine andere\n\n(allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurück.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nunmehr auf der\nGrundlage des teilrechtskräftigen Schuldspruchs zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Auch dieses Urteil muß jedoch auf die Revision des\n\nAngeklagten aufgehoben werden. Das Rechtsmittel hat mit der\n\nSachrüge Erfolg; auf die außerdem erhobene Verfahrensrüge\n\nkommt es nicht an.\n\nDas angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben,\nweil das Landgericht den Umfang der Bindungswirkung des\nteilrechtskräftigen Schuldspruchs des ersten Urteils falsch\nbestimmt hat. Aus der Verweisung auf Blatt 2 bis 27 des ersten Urteils, die das Landgericht im Zusammenhang mit der\nErörterung der Bindung an die frühere Entscheidung vorgenommen hat, ergibt sich, daß es auch die Feststellungen zu\nden persönlichen Verhältnissen und zum Vorleben des Angeklagten sowie die Beurteilung der Frage einer erheblichen\nVerminderung der Schuldfähigkeit infolge des genossenen Alkohols für bindend erachtet hat. Dies war rechtsfehlerhaft,\nweil die damit angesprochenen Umstände, Gesichtspunkte und\nWertungen zur Straffrage gehören und von der Bindung an den\nteilrechtskräftigen Schuldspruch und die zugrundeliegenden\nFeststellungen, soweit sie nicht doppelrelevant sind, nicht\nerfaßt werden (vgl. BGHSt 24, 274, 275). Das Landgericht\nhätte daher Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten,\nzu seinem strafrechtlichen Vorleben und zu seinen derzeitigen Verhältnissen eigenständig treffen und in den Urteilsgründen - ohne Bezugnahme auf die insoweit aufgehobenen\nFeststellungen im früheren Urteil (vgl. BGHSt 24, 274, 275;\nHürxthal in KK StPO 3. Aufl. § 267 Rdn. 4 mit weiteren\nRechtsprechungsnachweisen) - darstellen müssen. Darüber\nhinaus hätte es auf der Grundlage der Feststellungen im ersten Urteil zum Tatgeschehen die Frage einer erheblichen\nVerminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten selbständig beurteilen müssen. Da dies nicht geschehen ist, entbehren die Strafzumessungserwägungen der erforderlichen Grund-\n\nlage.\n\nEinzelne zumindest mißverständliche Formulierungen im\nangefochtenen Urteil, aber auch die Begründung für den Aufhebungsamtrag des Generalbundesanwalts geben dem Senat Anlaß zum Hinweis, daß der rechtskräftige Schuldspruch wegen\nKörperverletzung sich auf die zwei wuchtigen Faustschläge\nbezieht, die der Angeklagte dem Verletzten\nS. zunächst versetzte, und daß die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung zum Nachteil von\n\nSs. darauf beruht, daß der Angeklagte\nspäter den Zeugen W. durch eine kräftige Ohrfeige daran hinderte, zugunsten von S.\neinzugreifen und die Täterinnen R. und\nV. von weiteren Mißhandlungen abzuhalten. Die Verfolgung des zuletzt genannten Geschehens als zugleich begangene Körperverletzung zum Nachteil von W. wurde\nbereits vom Schwurgericht nach § 154 Abs. 2 StPO (richtig:\n§ 154 a Abs. 2 StPO) ausgeschieden und war nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (Bd. III Bl. 322 d. Akten).\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-09/3-str-500-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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