{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-10-09_3_StR_465_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-10-09","aktenzeichen":"3 StR 465/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, daß der Täter den bei der Betäubungsmittelstraftat mit sich geführten Gegenstand, der keine Schußwaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt\nhat. Dies wird regelmäßig der Fall sein und bedarf keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen, wenn es sich bei dem Gegenstand um eine Waffe im technischen Sinn handelt, z.B. um eine\n\nHieb- oder Stoßwaffe nach § 1 Abs. 7 WaffG.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHS:t: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2\n\nDer Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, daß der Täter den bei der Betäubungsmittelstraftat mit sich geführten Gegenstand, der keine Schußwaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt\nhat. Dies wird regelmäßig der Fall sein und bedarf keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen, wenn es sich bei dem Gegenstand um eine Waffe im technischen Sinn handelt, z.B. um eine\n\nHieb- oder Stoßwaffe nach § 1 Abs. 7 WaffG.\n\nBGH, Beschluß vom 9. Oktober 1997 - 3 StR 465/97 - LG\nKrefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n3 StR 465/97\n\nvom\n\n9. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln mit Waffen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Ok-\n\ntober 1997 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom 20. Mai\n1997 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \"unter Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes\" gemäß\n§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (zur Tenorierung in diesen Fällen\nvgl. BGHR BtMG § 30 a II Urteilsformel 1; Zschockelt NStZ\n1997, 266) zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und acht Monaten (S. ) bzw. von drei Jahren (W. |) verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und dem Angeklagten S. die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revisionen der\n\nAngeklagten haben Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts fuhren die\nAngeklagten mit dem PKW des Angeklagten S. nach Amsterdam, wo der Angeklagte W. für sich und seinen Bekanntenkreis 2,4 kg Haschisch und 128 g Marihuana erwarb. Der Angeklagte S. kaufte gesondert einige Gramm Haschisch für\nden Eigenverbrauch. Der Angeklagte W. hatte dem Angeklagten S. für die Fahrt 400 bis 500 DM versprochen, außer-\n\ndem rechnete der Angeklagte S. damit, von dem durch W.\n\nerworbenen Haschisch \"etwas abzubekommen\". Beide tranken\netwa zwei Bier, rauchten etwas Haschisch und fuhren sodann\nzurück. Nach der Einreise in das Bundesgebiet wurden sie\nfestgenommen. Der Angeklagte S. \"führte hierbei in seiner Tasche ein Einhand-Klappmesser bei sich, auch der Angeklagte W. hatte ein Schweizer Offiziersmesser bei sich\"\n(UA S. 8). Die Untersuchung der dem Angeklagten S. entnommenen Blutprobe ergab, daß dieser unter leichtem Einfluß\n\ndes gerauchten Haschischs stand.\n\nII.\n\n1. Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, daß\nder Täter bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände\nmit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Dem Gesamtzusammenhang\ndes Urteils (UA S. 8 und 10) ist zu entnehmen, daß die Angeklagten die beiden Messer jeweils bewußt gebrauchsbereit\nin der Weise bei sich hatten, daß sie sich ihrer jederzeit\nbedienen konnten. Damit haben sie die Messer mit sich geführt (vgl. BGHSt 43, 8; BGHR BtMG § 30 a II Mitsichführen\n1; BGH NStZ-RR 1997, 50). Es ist aber - was unabhängig von\nder Tathandlung zu prüfen ist (vgl. Sost-Scheible NStZ\n1997, 396 - Anm. zu BGH NStZ-RR 1997, 50) - nicht ausrei-\n\nchend festgestellt, daß es sich bei den Messern überhaupt\n\num Tatgegenstände im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ge\nhandelt hat. Mit der Bezeichnung der Gegenstände als \"Einhand-Klappmesser\" und \"Schweizer Offiziersmesser\" steht\nzwar zur Genüge fest, daß sie zur Verletzung von Personen\ngeeignet waren, indes reicht dies nicht aus, um auch die\ndiesbezügliche Zweckbestimmung der Gegenstände zu belegen.\nDie Auffassung des Landgerichts (UA S. 13), entscheidend\nsei allein eine allgemeine Zweckbestimmung, ist - wie nachstehend dargelegt - unzutreffend. Die Behauptung des Landgerichts, beide Messer seien allgemein dazu bestimmt, Men-\n\nschen zu verletzen, ist zudem durch Tatsachen nicht belegt.\n\nFür das \"Schweizer Offiziersmesser\" - hier geht der Senat\nmangels anderer Feststellungen davon aus, daß es sich um\nein bei Wanderern gebräuchliches Multifunktionsmesser des\nHerstellers Victorinox oder vergleichbarer Marken handelt -\nliegt dies fern. Bei dem als \"Einhand-Klappmesser\" beschriebenen Gegenstand liegt dies nicht so nahe, daß auf\n\nAusführungen dazu verzichtet werden könnte.\n\n2. Dem Wortlaut des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist nicht\nzu entnehmen, ob sich bei den sonstigen Gegenständen das\nMerkmal \"ihrer Art nach\" nur auf die Eignung zur Verletzung\nvon Personen bezieht oder auch auf die Bestimmung hierzu,\nwas für die Auffassung des Landgerichts sprechen würde. Eine Auslegung an Hand der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und des mit ihr verfolgten Zieles ergibt jedoch,\ndaß es auf eine durch den Täter erfolgte Bestimmung ankommt. Allerdings werden Waffen im technischen Sinne regelmäßig auch vom Täter zur Verletzung von Personen bestimmt\n\nsein.\n\ns$s 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist, soweit die Vorschrift\n\"sonstige Gegenstände\" betrifft, an § 27 Abs. 1 Satz 1 des\nVersammlungsgesetzes angelehnt. Dies ergibt sich aus der\nBegründung des Gesetzentwurfs des Verbrechensbekämpfungsgesetzes (BT-Drucks. 12/6853 S. 41). Eine weitergehende Erörterung der Vorschrift ist den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren nicht zu entnehmen. Diese Bezugnahme auf das\nVersammlG ist ein wesentliches Auslegungskriterium (vgl.\nBCHR BtMG § 30 a II Mitsichführen 1, Waffe 1). Nach S$S 27\nAbs. 1 Satz 1 VersammlG wird bestraft, wer bei Öffentlichen\nVersammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur\nBeschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit\nsich führt. Nach einhelliger Meinung im Versammlungsrecht\nist die subjektive Zweckbestimmung bei den \"sonstigen Gegenständen\" Voraussetzung der Strafbarkeit (vgl. OLG Stuttgart StV 1987, 107, 108; LG Bochum StV 1989, 22; OVG Münster DVBl 1982, 653, 654; VG Braunschweig NVwZ 1988, 661,\n662; Ott/wächtler, VersammlG 6. Aufl. Einleitung Rdn. 25,\n\n§ 2 Rdn. 13 und 16; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrationsund Versammlungsfreiheit 11. Aufl. § 2 VersammlG Rdn. 16;\nRidder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht § 2\nVersammlG Rdn. 68; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche\nNebengesetze 108. ErgLfg. $S 2 VersammlG Rdn. 12; Meyer/\nKöhler, Das neue Demonstrations- und Versammlungsrecht 3.\nAufl. § 2 VersammlG Anm. A d); Füßlein, VersammlG § 2\n\nRdn. 11; Kniesel in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts 2. Aufl. Abschnitt H Rdn. 299; ebenso die Literatur\nzu Art. 8 GG: Herzog in MDH, 26. Lfg. Art. 8 Rdn. 66; Benda\nin Bonner Kommentar, 73. Lfg. Art. 8 Rdn. 53; Schulze-Fielitz in Dreier, Grundgesetz Art. 8 Rdn. 26; von Münch,\nGrundgesetz 3. Aufl. Art. 8 Rdn. 25). Die Bezugnahme des\nGesetzgebers auf das Versammlungsrecht in Kenntnis der hier\nzu den \"sonstigen Gegenständen\" bestehenden einhelligen\nAuffassung spricht dafür, auch bei § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG\nauf eine subjektive Zweckbestimmung durch den Täter abzu-\n\nstellen.\n\nSchließlich würde eine objektive Auslegung der Zweckbestimmung dem gesetzgeberischen Anliegen, der besonderen\nGefährlichkeit bewaffneter Betäubungsmitteltäter entgegenzutreten, nur unzureichend gerecht werden, weil Gegenstände, die ihrer Art nach etwa durch den Hersteller oder nach\ndem typischen Gebrauch zu anderen Zwecken dienen, von\nStraftätern gleichwohl häufig als Bewaffnung verwendet werden, wie Baseballschläger, große Küchenmesser, Starkstromkabelabschnitte als Totschläger u.ä., außer Betracht blie-\n\nben.\n\nFührt der Täter eine Schußwaffe mit sich, kommt es bei\n§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf die Bestimmung durch den Täter\nzur Verletzung von Personen nicht an. Davon weicht die Regelung in § 27 Abs. 1 VersammlG insofern ab, als es dort\nbei allen Waffen (im technischen Sinn) keiner Eignung und\nBestimmung zur Verletzung von Personen bedarf. Da Schußwaffen eine Untergruppe der Waffen im technischen Sinn sind,\ngehören zu den \"sonstigen Gegenständen\" im Sinne des S 30 a\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG - weitergehend als bei S 27 Abs. 1\n\nVersammlG - auch die Waffen im technischen Sinn, die keine\nSchußwaffen sind, z.B. die Hieb- und Stoßwaffen gemäß § 1\nAbs. 7 WwaffG. Die Zweckbestimmung der \"sonstigen Gegenstände\" kann nicht innerhalb ein und derselben Vorschrift unterschiedlich erfolgen. Daher bedarf es stets der Zweckbestimmung durch den Täter. Eine Auslegung, die bei allen\nwaffen im technischen Sinne auf diese Zweckbestimmung verzichtet, würde den Unterschied zwischen den Begriffen\nSchußwaffe und Waffe beseitigen und ginge über den Gesetzeswortlaut hinaus. Führt der Täter eine Waffe im technischen Sinn mit sich, die keine Schußwaffe ist, so liegt eine Bestimmung dieser Waffe durch den Täter zur Verletzung\nvon Personen allerdings regelmäßig so nahe, daß es einer\nausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen nicht bedarf.\n\nDie subjektive Bestimmung eines sonstigen Gegenstandes\nzur Verletzung von Menschen durch den Täter bedeutet indes\nnicht, daß er diese im Hinblick auf die konkret beabsichtigte Straftat zu treffen hätte, denn eine Verwendungsabsicht erfordert § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht (BCH NStz\n1996, 498; BGHR § 30 a II Mitsichführen 1). Es genügt, daß\ner diese Bestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbegehung getroffen hat, etwa einen Gegenstand zu seiner Bewaffnung in seinem zu Kurierfahrten eingesetzten Kraftfahrzeug bereitlegt (vgl. Sost-Scheible, NStZ 1997, 396) und\n\nsich dessen bei der Tatausführung bewußt ist.\n\n3. Das Landgericht hat bislang nicht festgestellt, daß\nes sich bei den beiden Messern um Waffen im technischen\nSinn, also hier um Hieb- oder Stoßwaffen, gehandelt hat\n(vgl. dazu Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 1 Waff£fG\nRdn. 38; Hinze, Handbuch zum Waffenrecht 2. Aufl.\n\nRdn. 2244; Apel, Waffenrecht 2. Aufl. § 1 WaffG Anm. 8). Es\nhätte deshalb ausdrücklich erörtern müssen, ob die beiden\nMesser von den Angeklagten jeweils zur Verletzung von Per-\n\nsonen bestimmt waren.\n\nIII.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß die auf die Umschreibung des gesetzlichen Wortlauts beschränkte Begründung für\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis hier nicht ausreicht (vgl.\nBGHR StGB § 69 I Entziehung 6 m.w.Nachw.). Daran ändert der\nUmstand, daß der Angeklagte unter leichtem Einfluß des zuvor genossenen Haschischs stand, nichts. Fahruntüchtigkeit\n\ndes Angeklagten ist damit nicht festgestellt.\n\nKutzer Blauth Miebach\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-09/3-str-465-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":7},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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