{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-10-09_3_StR_422_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-10-09","aktenzeichen":"3 StR 422/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 422/97 vom\n\n9. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betäubungsmitteleinfuhr mit Waffen u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nziffer 2 auf dessen Antrag - am 9. Oktober 1997 gemäß 8§ 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKleve vom 14. Mai 1997, soweit es\nihn betrifft, im Strafausspruch und\ninsoweit mit den jeweils zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, als das\nLandgericht von der Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt abgesehen\n\nhat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betäubungsmittelhandels mit Waffen und zugleich Betäubungsmitteleinfuhr mit Waffen (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt\n\nund die sichergestellte Menge Haschisch eingezogen. Mit\nseiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der\n\nSachrüge zum Teil Erfolg.\n\nIm Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StGB). Angesichts der Feststellungen zur Beschaffenheit des mitgeführten \"Klappmessers\" (Klingenlänge) können keine begründeten\nZweifel daran bestehen, daß es im Sinne von § 30 a Abs. 2\nNr. 2 BtMG seiner Art nach zur Verletzung von Menschen bestimmt und geeignet war, zumal der Angeklagte selbst angegeben hat, er habe das Messer stets zur Verteidigung in der\n\nHosentasche bei sich getragen (UA S. 15).\n\nHingegen kann der Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme\nder Einziehungsanordnung, nämlich der Strafausspruch und\ndie auf die Revision des Angeklagten zu überprüfende\nNichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (BGHSt 37, 5), aus sachlichrechtlichen Gründen nicht\nbestehen bleiben. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrü-\n\ngen kommt es nicht an.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht eine Unterbringung des seit Jahren drogenabhängigen Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt abgelehnt hat, hält rechtlicher\nPrüfung nicht stand. Im Anschluß an die Stellungnahme des\nin der Hauptverhandlung gehörten medizinischen Sachverständigen hat die Strafkammer die Ablehnung der Maßregel darauf\ngestützt, daß es entgegen anders lautendem Bekunden des Angeklagten an einem ernsthaften Therapiewillen fehle und\n\ndeswegen eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für den\n\nMaßregelvollzug (vgl. BVerfGE 91, 1) nicht festzustellen\nsei. Zur weiteren Begründung hat das Landgericht darauf\nverwiesen, daß sich der Angeklagte während einer bis zur\nTatbegehung bereits 18 Monate dauernden \"substituierenden\"\nBehandlung im Rahmen eines sogenannten Methadon-Programms\nzu keinem Zeitpunkt um eine Drogentherapie bemüht habe; er\nhabe zwar den Konsum harter Drogen aufgegeben, dann aber zu\neiner anderen Droge, nämlich Haschisch, gegriffen. Einen\nHinweis darauf, daß dem Angeklagten eine \"Abstinenzmotivation\" fehle, hat das Landgericht ferner darin gesehen, daß\nsich der Angeklagte während der Untersuchungshaft \"nicht\nernsthaft\" um einen Therapieplatz bemüht hat. Diese Erwägungen lassen befürchten, daß das Landgericht von einem zu\nengen Begriff der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht des\nMaßregelvollzugs ausgegangen ist, die Voraussetzung für die\nAnordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nist. Abgesehen davon, daß schon die Mitwirkung in einem\nMethadonprogramm und frühere allein unternommene Versuche,\ndie Abhängigkeit von harten Drogen zu überwinden, Indizien\ndafür sein können, daß der Angeklagte einer Drogentherapie\njedenfalls nicht ablehnend gegenübersteht, hat das Landgericht außer acht gelassen, daß das Fehlen eines (ernsthaften) Therapiewillens für sich die Unterbringung nach S 64\nStGB nicht ohne weiteres hindert (vgl. BGH\n\nNStZ-RR 1996, 163 und 1997, 34; BGH NStZ 1996, 274). Denn\nziel der Behandlung im Maßregelvollzug kann es gerade sein,\nden Therapiewillen beim Angeklagten zu wecken und zu stärken. Daß die vom Sachverständigen nach der Persönlichkeit\ndes Angeklagten vorrangig für erforderlich gehaltene Psychotherapie als begleitende Maßnahme im Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht möglich sein\n\nsoll, ist nicht nachvollziehbar begründet. Da die Maßregel\n\nbei Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts auch\nnicht aus anderem Grunde ausscheidet, bedarf die Frage ihrer - nicht gegen $S 358 Abs. 2 StPO verstoßenden - Anordnung der Prüfung durch den neuen Tatrichter. Die deswegen\ngebotene Urteilsaufhebung erstreckt sich auch auf den\nStrafausspruch, weil der Senat unter den besonderen Umständen des Falles nicht ausschließen kann, daß der Tatrichter\nbei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe\nerkannt hätte (vgl. BGHSt 28, 327, 330; BGHR StGB 8 64 Anordnung 2 und Ablehnung 5 und 7).\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-09/3-str-422-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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