{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-10-08_3_StR_470_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-10-08","aktenzeichen":"3 StR 470/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 470/97 vom\n\n8. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer\ndes\n\nfer\n\nAbs.\n\n3.\n\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nzu Zifauf dessen Antrag, am 8. Oktober 1997 gemäß § 349\n\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nLeipzig vom 12. Mai 1997 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt wird, und die in diesem\nFall verhängte Einzelstrafe sowie\ndie Gesamtstrafe, jeweils mit den\n\nFeststellungen, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\n\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\n(Fall II. 1 der Urteilsgründe) und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nführt im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu einer Verurteilung\n(nur) wegen Raubes nach § 249 StGB in Tateinheit mit ge-\n\nfährlicher Körperverletzung.\n\nNach den Feststellungen hierzu hatten der Angeklagte\nund zwei Mittäter den Geschädigten K. aufgesucht, um\nihn wegen einer Äußerung zur Rede zu stellen, und ihm\nschließlich eine \"Abreibung verpaßt\", wobei der Angeklagte\nmit den Fäusten zuschlug, ein Mittäter das Opfer mit vollen\nBierdosen bewarf und die weitere Mittäterin ihn mit einem\nKrückstock \"traktierte\". Als der Geschädigte verletzt dalag, entschloß sich der Angeklagte - ohne Wissen und Wollen\nseiner Mittäter - das Fernsehgerät des Opfers wegzunehmen\nund verbrachte es aus der Wohnung des Geschädigten. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen mit noch hinreichender Bestimmtheit, daß der Angeklagte hierbei nicht nur die mit\nanderer Motivation geschaffene Zwangslage zur Wegnahme ausgenutzt hat, was zur Verwirklichung des Raubtatbestandes\nnicht ausgereicht hätte, sondern daß sich sein Vorgehen als\nkonkludente Androhung weiterer Gewaltanwendung darstellte,\ndie er gezielt zur Wegnahme eingesetzt hatte (vgl. BGHSt\n41, 123, 124; Herdegen in LK 11. Aufl. § 249 Rdn. 16).\n\nAllerdings rechtfertigt dies nur eine Verurteilung wegen Raubes nach S 249 Abs. 1 StGB. Die Mittäter, die zuvor\nbei der Mißhandlung des Opfers Gegenstände verwendet hatten, die als Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in\nBetracht gekommen wären, waren bei der Wegnahmehandlung des\n\nAngeklagten nicht mehr beteiligt. Dafür, daß der Angeklag-\n\nte, der bislang nur Faustschläge eingesetzt hatte, bei der\nkonkludenten Drohung ein Tatmittel des § 250 Abs. 1 Nr. 2\n\nStGB mit sich geführt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.\nDa weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind,\n\nstellt der Senat den Schuldspruch um.\n\nDies führt zur Aufhebung der an sich nicht übersetzten\nEinzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der Ge-\n\nsamtstrafe.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben.\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-08/3-str-470-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-08/3-str-470-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.518173+00:00"}}