{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-09-10_3_StR_337_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-09-10","aktenzeichen":"3 StR 337/97","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n3 StR 337/97\n\nvom\n\n10. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. September 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau\nvom 23. Januar 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, elf\nMonaten und drei Wochen verurteilt\n\nwird.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten\ndadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten und\ndrei Wochen verurteilt und die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme eines minder schweren Falles\nder Vergewaltigung. Auch habe die Strafkammer den Härteausgleich fehlerhaft vorgenommen. Die Begründung, mit\n\nder die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung\n\nausgesetzt worden sei, sei ebenfalls fehlerhaft. Das\n- vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des gewährten\nHärteausgleichs vertretene - Rechtsmittel hat nur inso-\n\nweit Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\n1. Die Auffassung des Landgerichts, daß die Tat des\nAngeklagten als minder schwerer Fall der Vergewaltigung\nzu werten sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die strafmildernde Überlegung wendet, das Vortatverhalten der Geschädigten sei geeignet gewesen, bei dem Angeklagten die\nHoffnung zu erwecken, sie sei bereit, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, unternimmt sie eine eigene\nwürdigung des Sachverhalts und entfernt sich dabei von\n\nden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen.\n\nAuch § 21 StGB ist nicht rechtsfehlerhaft angenommen\nworden. Zwar ist die Formulierung auf UA S. 28 bei der\nwiedergabe des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens\n- isoliert betrachtet - mißverständlich, wenn es dort\nheißt, es sei \"davon auszugehen, daß der Angeklagte in\nseiner Fähigkeit, eigene Handlungsabläufe zu steuern, bei\nBegehung der Tat erheblich beeinträchtigt im Sinne des\n§ 21 StGB gewesen ist. Gleiches gilt für die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten.\" Der Senat schließt jedoch aus,\ndaß das Landgericht damit beide Alternativen des S 21\nStGB - die nicht gleichzeitig gegeben sein können (vgl.\nBGH NStZ 1989, 430 m.Nachw.) - bejahen wollte. Sowohl aus\ndem Zusammenhang dieser den Inhalt des Sachverständigengutachtens referierenden Urteilsstelle als auch aus der\nGesamtheit der Feststellungen ergibt sich, daß der\nTatrichter nur von einer erheblichen Beeinträchtigung der\n\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund übermäßigen\n\nAlkoholgenusses (BAK von 2,33 %0o zum Tatzeitpunkt) ausge-\n\ngangen ist (UA S. 9, 31).\n\n2. 8 56 Abs. 2 StGB ist ebenfalls nicht verletzt.\nDie Strafkammer hat ihre Erwartung, daß sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen\nund künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine\nStraftaten mehr begehen wird, und daß aufgrund der Gesamtheit der erörterten und für den Angeklagten sprechenden Umstände besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2\nStGB vorliegen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet. Die Wertung des Landgerichts liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens\nund ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung - wie sie\ndie Beschwerdeführerin vornimmt - ebenfalls rechtlich\nmöglich gewesen wäre, und das Revisionsgericht die gegenteilige Auffassung für zutreffender halten würde (vgl.\nBGH NStzZ 1981, 389, 390; BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung 4; vgl. Urteil vom 28. Mai 1997 - 3 StR 145/97).\nDaran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß das\nLandgericht nicht ausschließbar den zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkt, daß er sich nach der\nTat straffrei geführt hat, deshalb überbewertet haben\nmag, weil der Angeklagte sich seit der Tatbegehung in Untersuchungshaft befunden hat. Indes kommt diesem Strafmilderungsgrund angesichts zahlreicher anderer, für den\nAngeklagten sprechender gewichtiger Umstände erkennbar\n\nkeine bestimmende Bedeutung zu.\n\n3. Das Landgericht hat für die Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für schuldangemessen gehalten. Zu-\n\ntreffend hat es weiter ausgeführt, daß mit einer Strafe\n\nvon zehn Tagessätzen wegen Nötigung eine Gesamtstrafe\nhätte gebildet werden müssen, wäre nicht diese Strafe bereits vollstreckt worden. Dieser Nachteil müsse nachträglich ausgeglichen werden. Dazu heißt es im Urteil\n\n(UA S. 33): \"Im Wege eines Härteausgleiches ist deswegen\neine fiktive Gesamtstrafe unter Anrechnung der bereits\nvollstreckten Strafe aus der früheren Verurteilung zu\nbilden (Dreher/Tröndle, StGB, 47. Auflage, Rdnr. 7b zu\n\n§ 55). Nach Durchführung des Nachteilsausgleiches hält\ndeshalb die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr\nneun Monaten und drei Wochen für angemessen. Die bereits\nvollstreckte Strafe war - abweichend vom gesetzlichen Regelfall - hier nach Wochen zu berücksichtigen (Dreher/\n\nTröndle, StGB, 47. Auflage, Rdnr. 6 zu § 39) .\"\n\nDiese Berücksichtigung des Härteausgleichs entspricht nicht dem Gesetz. Allerdings hat das Landgericht\nentgegen seiner Wortwahl keine \"fiktive Gesamtstrafe\" gebildet. Eine solche \"fiktive Gesamtstrafe\", die vom Landgericht auch nicht mitgeteilt wird, hätte nämlich über\nzwei Jahren Freiheitsstrafe liegen müssen. Von dieser wäre dann der Härteausgleich für die Geldstrafe von zehn\nTagessätzen abzuziehen gewesen. Aus der gefundenen Strafe\nvon einem Jahr, neun Monaten und drei Wochen wird vielmehr deutlich, daß das Landgericht den Härteausgleich\ntatsächlich bei der Festsetzung der neuen Strafe von zwei\nJahren Freiheitsstrafe berücksichtigen wollte. Aber auch\nin diesem Fall darf die Freiheitsstrafe nicht so niedrig\nausfallen. Denn von der nach Auffassung des Landgerichts\nzu mindernden Freiheitsstrafe von zwei Jahren sind lediglich zehn Tagessätze Geldstrafe abzuziehen, was nach der\n\nerkennbaren Wertung des Landgerichts statt eines Monats\n\ndrei Wochen Freiheitsstrafe ergibt. Der Abzug weiterer\nzwei Monate Freiheitsstrafe ist bei einem Härteausgleich\nfür lediglich zehn Tagessätze Geldstrafe wegen seiner Unangemessenheit rechtlich nicht möglich. Ersichtlich beruht der Strafausspruch durch das Landgericht auf einem\nVersehen. Der Generalbundesanwalt hat in der Hauptverhandlung beantragt, die Strafe richtig auf ein Jahr, elf\nMonate und drei Wochen festzusetzen. Dem entspricht der\nSenat (5 354 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGHR StPO § 354 I\n\nStrafausspruch 9).\n\n4. $s 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl 1997 I S. 1607) stellt bei konkreter Betrachtung nicht das mildere Recht im Sinne von S$S 2\n\nAbs. 3 StGB dar.\n\n5. Der Senat weist erneut darauf hin, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben\nwurde, und die Aussagen der Zeugen umfänglich wiederzugeben. Mit der Beweiswürdigung soll - unter Berücksichtigung\nder Einlassung des Angeklagten - lediglich belegt werden,\nwarum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden\n\nsind. Hierzu sind die Bekundungen der Zeugen, Urkunden o.ä.\n\nheranzuziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist (BGH, bei Zschockelt, NStZ 1997, 266;\nBCH, Beschl. vom 14. Mai 1997 - 3 StR 193/97; vgl. auch BCH\nNStzZ 1985, 184).\n\nzschockelt Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-10/3-str-337-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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