{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-09-10_3_StR_317_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-09-10","aktenzeichen":"3 StR 317/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 317/97\n\nvom\n\n10. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. September 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Nebenklägerin\nwird das Urteil des Landgerichts\nMönchengladbach vom 14. Januar 1997\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n(Tat vom 4. Februar 1996) verurteilt\nworden ist und im Ausspruch über die\n\nGesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit\n\nihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es sich auf\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (Tat vom 25. Juni 1995) zum Nachteil der Nebenklägerin erstreckt, weil der insoweit nur allgemein erhobenen\nSachrüge nicht zu entnehmen ist, welches Ziel die Nebenklägerin mit der Anfechtung dieses Schuldspruchs verfolgt\n(s 400 Abs. 1 StPO; vgl. BGHR StPO $ A400 I Zulässigkeit 2,\n5).\n\nDie Revision ist jedoch zulässig und begründet, soweit\ndie Nebenklägerin wegen des Tatgeschehens vom 4. Februar\n1996 eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags statt wegen gefährlicher Körperverletzung er-\n\nstrebt.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte merkbar an-\n\ngetrunken (maximale BAK 2,57 %) als er kurz nach Mitternacht seine Ehefrau - die Nebenklägerin - wachrüttelte.\nDiese begab sich ins Wohnzimmer, um einer Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen, der Angeklagte folgte ihr jedoch und schlug ihr ins Gesicht. Darauf sprühte sie dem Angeklagten mit einer Sprühflasche, die sie sich in Anbetracht früherer Vorfälle - u.a. wegen des als versuchten\nTotschlags gewerteten Würgens mit beiden Händen am 25. Juni\n1995 - besorgt hatte, Reizgas in das Gesicht und floh aus\nder Wohnung. Sie setzte das Reizgas gegen den Angeklagten\nein weiteres Mal ein, als sie die Wohnung wieder betrat und\nder Angeklagte erneut auf sie eindringen wollte. Die Nebenklägerin verließ daraufhin die Wohnung. Draußen griff der\nAngeklagte sie wiederum an und warf sie zu Boden; sodann\nsetzte er sich auf die am Boden Liegende und drückte ihr\n\nmit der linken Hand den Hals zu, mit der anderen Hand\n\nschlug er auf sie ein und stieß ihr seinen Finger in Augen\nund Nase. Durch die Hilferufe der Nebenklägerin aufmerksam\n\ngeworden, kam deren Sohn ihr zu Hilfe.\n\nDas Landgericht hat das Geschehen als gefährliche Körperverletzung in der Begehungsform der lebensgefährdenden\nBehandlung gewertet, weil der Angeklagte sein Opfer wie bei\nder ersten Tat gewürgt habe, und zwar \"derartig, daß es mit\nSicherheit zu Tode gekommen wäre, wenn nicht der Zeuge\nG. (der Sohn) hinzugetreten wäre\" (UA S. 23). Gleichwohl\nhat es, im Gegensatz zu den Ereignissen vom 25. Juni 1995,\neinen Tötungsvorsatz nicht festgestellt. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht legt nicht\ndar, worauf es seine Wertung stützt und durch welche konkreten Umstände es sich gehindert sah, sich die Überzeugung\nvon einem zumindest bedingten Tötungsvorsatz zu verschaf-\n\nfen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nliegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe,\ndaß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne\nzu Tode kommen, und daß er, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (vgl. u.a. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 35, 40). Im Einzelfall kann es allerdings sein, daß\npsychische Beeinträchtigungen, wie etwa nervliche Überforderung, erhebliche Alkoholisierung oder unkontrollierte Gefühlsausbrüche den Täter hindern können, in der konkreten\nSituation die Lebensgefährlichkeit seines Tuns zu erkennen\n(vgl. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 7, 10, 38). Ob das\nLandgericht einen solchen Ausnahmefall angenommen und einen\nTötungsvorsatz wegen Fehlens des Wissenselements verneint\n\nhat oder ob es das für einen zumindest bedingten Tötungs-\n\nvorsatz erforderliche voluntative Element des billigenden\nInkaufnehmens des Todeserfolges nicht feststellen konnte,\nbleibt nach den Urteilsgründen unklar. Daß der Angeklagte\ndie objektive Gefährlichkeit seines Handelns verkannt oder\nden Tod seiner Frau nicht gewollt oder ernsthaft auf dessen\nNichteintritt vertraut haben könnte, versteht sich nicht\nvon selbst. Die Schuldformen der bewußten Fahrlässigkeit\nund des bedingten Vorsatzes liegen im Grenzbereich eng beieinander; es bedarf deshalb in jedem Einzelfall der Darlegung der konkreten Umstände, auf die sich die Annahme der\neinen oder der anderen Schuldform stützt. Daran fehlt es.\nDas Urteil enthält über die bloße Schilderung des objektiven Geschehensablaufs hinaus und der beiläufigen Erwähnung,\ndaß ein Zeuge am Tattage bei der Nebenklägerin deutlich\nsichtbare und verfärbte Druckspuren am Hals bemerkt hat\n(vgl. UA S. 21), keine Feststellungen zur subjektiven\n\nTatseite.\nzschockelt Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-10/3-str-317-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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