{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-09-10_3_StR_274_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-09-10","aktenzeichen":"3 StR 274/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 274/97 vom\n\n10. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Flensburg\nvom 20. Dezember 1996 wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß in\nden Fällen II 1 bis 8 der Urteilsgründe\nder Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbe-\n\nfohlenen entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat\n\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"1. ... Die Verurteilungen wegen tateinheitlich begangener\n\nVergehen des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den\n\nFällen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 8 der Urteilsgründe (haben) zu entfallen, weil wegen dieses Deliktes\nStrafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß $S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf\nJahre. Die unter Abschnitt II Nr. 1 kis 8 der Urteilsgründe festgestellten Taten wurden in den Jahren 1984\nbis 1988 begangen. Strafverfolgungsverjährung ist daher insoweit spätestens Ende 1993 eingetreten. Bis dahin wurde eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Unterbrechungshandlung nicht vorgenommen. Die erste zur Unterbrechung geeignete Handlung war die mit\nder Vorladung zur verantwortlichen Vernehmung verbundene Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Angeklagten vom 15. Juni 1994 (vgl. Bd. I Bl. 41 d.A.).\nZu diesem Zeitpunkt war somit bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Der Verjährung steht\nnicht entgegen, daß die Vergehen nach S$S 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentreffen. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (ständige\n\nRechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).\n\nAuf den Rechtsfolgenausspruch hat die Änderung des\nSchuldspruchs keinen Einfluß. Zwar hat das Landgericht\nbei der Strafzumessung in den Fällen II Nr. 1 bis 8\nder Urteilsgründe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er zusätzlich zu den Vergehen nach $S 176\nStGB noch solche nach § 174 StGB verwirklicht hat (UA\nSs. 16). Das zwingt hier aber nicht zur Aufhebung der\nEinzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstra-\n\nfe. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes dürfen auch verjährte Taten - wie andere\nUmstände aus dem Lebensbereich des Täters - bei der\nStrafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht\nverjährte Straftaten (vgl. BGHR StGB $S 46 Abs. 2, Vorleben 11 und 20; BGH, Beschluß vom 9. August 1995 -\n\n2 StR 379/95; BGH, Beschluß vom 3. November 1993 -\n\n4 StR 506/93; Senatsentscheidung vom 9. Oktober 1996 -\n3 StR 352/96 -). Angesichts der maßvollen Rechtsf£folgenbemessung in den vorbezeichneten Fällen kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer den rechtlichen\nAspekt des § 174 StGB mit zu großem Gewicht bei der\nFindung der Strafe berücksichtigt hat.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-10/3-str-274-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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