{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-09-05_3_StR_451_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-09-05","aktenzeichen":"3 StR 451/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 451/97 vom\n3 SLR 27\n\n5. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef S CN aus KW, dort geboren am\nEEE 15:2,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n„733\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKrefeld vom 27. Februar 1997\n\na) mit den Feststellungen im Fall\nII.2.b) der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren insoweit\neingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der\n\nStaatskasse zur Last;\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte in Nr. 2 der\nUrteilsformel des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen und des sexuellen Mißbrauchs\nvon Widerstandsunfähigen schuldig\n\nist;\n\nc) soweit das Landgericht es unterlassen hat, in den Fällen II.2.d)\nder Urteilsgründe Einzelstrafen\nzu bilden, und im Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafe mit den zugehö-\n\n„32\n\n133\n\nrigen Feststellungen aufgehoben;\ninsoweit wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 19. August 1997 ausgeführt:\n\n\"Der Fall II.2.b) der Urteilsgründe (sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger zum Nachteil der Nebenklägerin\nFlügel) wird durch die zugelassene Anklage nicht erfaßt.\nDies führt zur Einstellung des Verfahrens, weil insoweit\n\neine Verfahrensvoraussetzung nicht gegeben ist.\n\nDer danach verbleibende Schuldspruch ist zu berichtigen. Der Berichtigungsbeschluß des Landgerichts (Bd. III\nBl. 408 d.A.) ist unwirksam, weil er nicht auf die Berichtigung eines Versehens, sondern auf eine sachliche Änderung\nabzielt (vgl. BGHSt 3, 245). Der Senat kann die Änderung\nwie beantragt selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom\n23.10.1952 - 5 StR 480/52 - Umdruck S. 5, insoweit in BGHSt\n3, 245 nicht abgedruckt).\n\nDas Landgericht hat es in den Fällen II.2.d) der Urteilsgründe (dreimaliger sexueller Mißbrauch von Kindern\nzum Nachteil der Nebenklägerin Flügel) versäumt, Einzelstrafen zu benennen. Dies führt zur Aufhebung der Gesamt-\n\nstrafe. Der neue Tatrichter wird die Gelegenheit haben, die\n\nEinzelstrafen nachzuholen.\n\nDaß das von Nr. 8 der Anklage erfaßte Geschehen weder\ndurch Einstellung erledigt noch Gegenstand des Urteils geworden ist, unterliegt nicht der Prüfung des Revisionsge-\n\nrichts (BGH, NStZ 1993, 551).\n\nIm übrigen hat die durch die Sachrüge veranlaßte Über-\n\nprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten aufgedeckt.\"\n\nDem tritt der Senat mit dem Hinweis bei, daß es sich\nzum besseren Verständnis eines Urteils empfiehlt, die\nStraftaten - in aller Regel in zeitlicher Reihenfolge -\nnacheinander jeweils mit einer gleichen Ordnungszahl darzustellen, in Tateinheit stehende Delikte nicht getrennt zu\nschildern (wie Fall II.1.b) - $S 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG - in\nTateinheit mit Fall II.3. - $S 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB -) und\ndieselben Ordnungszahlen für Beweiswürdigung und Strafzu-\n\nmessung zu verwenden.’\n\nVon der Schuldspruchänderung im Fall II.2.a) der Urteilsgründe wird die Einzelstrafe von drei Monaten Frei-\n\nheitsstrafe nicht berührt.\nZschockelt Rissing-van Saan Blauth\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-05/3-str-451-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-05/3-str-451-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.558062+00:00"}}