{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-09-03_3_StR_427_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-09-03","aktenzeichen":"3 StR 427/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 427/97 vom\n\n3. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 3.\n\nSeptember 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n21. Mai 1997\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte der Anstiftung\nzur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in drei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge, schuldig ist,\n\nb) insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als das Landgericht die Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt abgelehnt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils \"der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\" schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Davon teilweise abweichend\nergeben indes die Urteilsgründe, daß der Angeklagte nicht\nwegen täterschaftlich begangener unerlaubter Betäubungsmitteleinfuhr, sondern - entsprechend dem Anklagevorwurf - we-\n\ngen Anstiftung dazu verurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das\n\nRechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\nDer festgestellte Widerspruch zwischen Urteilsformel\nund Urteilsgründen führt nicht auf die Sachrüge hin zur\nAufhebung des Schuldspruchs. Vielmehr belegt insbesondere\ndie Angabe von § 26 StGB bereits in der Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO), die der handschriftlich formulierten, ersichtlich der Urteilsverkündung\nzugrundegelegten Urteilsformel angefügt ist (Bd. II Bl. 508\nd.A.), daß der Angeklagte nach dem Ergebnis der Urteilsberatung nicht wegen täterschaftlicher Betäubungsmitteleinfuhr, sondern wegen Anstiftung dazu verurteilt werden sollte und daß die Urteilsformel lediglich versehentlich falsch\nformuliert worden ist. Dieses Fassungsversehen kann der Senat entsprechend der Wertung in den Urteilsgründen berich-\n\ntigen. Damit findet zugleich die auf einen Verstoß gegen\n\n§ 265 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ihre Erledigung.\nIm übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben.\n\nAuch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung\nstand. Die Berichtigung der Urteilsformel hat auf ihn keine\nAuswirkung. Aus der Entscheidung des Senats in BGHR StGB\n§ 26 Strafzumessung 1 (insoweit in BGHSt 38, 315 nicht abgedruckt), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, läßt\nsich Gegenteiliges nicht ableiten. Sie betrifft einen anderen Fall. Wie dargelegt, ist davon auszugehen, daß das\nLandgericht den Angeklagten entsprechend dem Beratungsergebnis nicht wegen täterschaftlicher Betäubungsmitteleinfuhr, sondern wegen Anstiftung verurteilen wollte und insoweit lediglich ein Fassungsversehen vorliegt. Bei dieser\nSachlage drängt sich auf, daß die Strafkammer die Strafen\nauch entsprechend dem tatsächlich gewollten Schuldspruch\nbestimmt und bemessen hat. In Fällen, in denen das als Anstiftung gewertete Verhalten wie beim Angeklagten an Mittäterschaft jedenfalls nahe heranreicht, gilt ohnehin, daß\ndie Anstiftung in ihrem für die Strafzumessung bestimmenden\nmateriellen Unwert der Täterschaft im wesentlichen gleichkommt oder u.U. sogar darüber hinausgehen kann (vgl. BGHR\n\naı.2ı.0.).\n\nHingegen kann die von der Anfechtung nicht ausgenommene und daher auf die Sachrüge revisionsrechtlicher Prüfung\nunterliegende Entscheidung des Landgerichts, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen (vgl.\nBGHSt 37, 5; 38, 362), nicht bestehen bleiben. Die dafür im\nUrteil gegebene Begründung ermöglicht dem Senat nicht die\n\nBeurteilung, ob die Ablehnung der Maßregel frei von Rechts-\n\nfehlern ist. Zwar lassen es Formulierungen im Urteil, insbesondere die häufig wiederkehrende Wertung von Angaben des\nAngeklagten als \"unwiderlegt\", zweifelhaft erscheinen, ob\ndas Landgericht einen für die Taten ursächlichen Hang zum\nDrogengenuß im Sinn von § 64 Abs. 1 StGB für positiv festgestellt erachtet oder - was für die Maßregelanordnung\nnicht ausreichen würde - im Zusammenhang mit $S 21 StGB lediglich zugunsten des Angeklagten angenommen hat. Aber darauf hat das Landgericht die Ablehnung der Maßregelanordnung\ngegen den Angeklagten, der einschlägig vorbestraft und gegen den in der Vergangenheit bereits die Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, nicht gestützt. Vielmehr hat es nur ausgeführt, daß es in Übereinstimmung mit dem als überzeugend bezeichneten, indes im Urteil nicht mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen\ngemäß § 64 Abs. 2 StGB von der Anordnung der Maßregel abgesehen habe, \"da der Angeklagte einer derartigen Unterbringung verfestigt ablehnend gegenübersteht, so daß jeglicher\nEntziehungserfolg von vornherein ausgeschlossen ist\". Diese\nknappe Begründung genügt angesichts der Schilderung des\nVorlebens des Angeklagten und aktueller Bemühungen um eine\nDrogentherapie nicht. Wenn das Landgericht diese Bemühungen\nals nicht ernsthaft angesehen hat, hätte es dazu näherer\nAusführungen bedurft. Ein weitere Erörtungen entbehrlich\nmachender Fall, in dem offen zutage tritt, daß eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (vgl.\nBVerfGE 91, 1) nicht besteht, liegt nicht vor. Auch ist\nnicht erkennbar, daß die Maßregel nach S 64 Abs. 1 StGB aus\nanderem Grund offensichtlich ausscheidet. Die Anordnung der\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei Vorliegen\n\nder Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB auch dann zwin-\n\ngend, wenn die Maßregel schon in einem früheren Verfahren\n\nangeordnet war (BGHR StGB § 64 Ablehnung 6).\n\nNach Lage des Falles kann der Senat ausschließen, daß\ndas Landgericht im Fall der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf mildere Strafen erkannt hätte (vgl. BGHR\nStGB § 64 II Aussichtslosigkeit 6; Senatsbeschluß vom\n25. Juni 1997 - 3 StR 255/97).\n\nZschockelt Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-03/3-str-427-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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