{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-09-03_3_StR_410_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-09-03","aktenzeichen":"3 StR 410/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 410/97\n\nvom\n3. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches\n\nBetätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1997 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstim-\n\nmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n15. April 1997 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der\n\nStaatskasse zu Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (S 20\nAbs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 Vereinsgesetz) zu einer\n\nGeldstrafe verurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-\n\nten ist begründet.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung\nnicht. Soweit es um unterstützende Handlungen durch außenstehende Dritte im Bereich der Propaganda für eine mit einem Betätigungsverbot belegte Vereinigung geht, setzt die\nvollendete Verbotszuwiderhandlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4\nVereinsgesetz voraus, daß der Täter mit seiner eigenen wer-\n\nbenden Tätigkeit irgendwie nach außen hervorgetreten ist\n\noder einen nach außen wirkenden Beitrag zu der von anderen\norganisierten Propagierung der Ideen und Parolen der verbotenen Vereinigung geleistet hat (vgl. BGH NJW 1997, 2251).\nEine solche Außenwirkung kommt der im Urteil geschilderten\nAnreise des Angeklagten zum Demonstrationsort und seinen\nweiteren Bemühungen, sich der verbotenen Demonstration anzuschließen, nicht zu. Dies hat der Senat in gleichgelagerten Fällen bereits wiederholt entschieden (Beschl. v.\n\n7. Mai 1997 - 3 StR 185/97 -, v. 18. Juni 1997 - 3 StR\n206/97 und v. 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97). Ein darüber\nhinausgehendes Verhalten des Angeklagten ist nicht festgestellt. Nach Sachlage kann der Senat ausschließen, daß eine\nneue tatrichterliche Prüfung zu weiterreichenden, die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz rechtfertigenden Feststellungen führen würde. Der Senat entscheidet daher nach § 354 Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO selbst in der Sache und spricht den Angeklagten unter Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils frei.\n\nZschockelt Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-03/3-str-410-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-03/3-str-410-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.417457+00:00"}}