{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-08-27_3_StR_420_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-08-27","aktenzeichen":"3 StR 420/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 420/97 vom\n\n27. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches\n\nBetätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 27. August 1997 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 14. April 1997 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Zuwiderhandlung gegen ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz\" zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 DM\nverurteilt und sichergestellte Aufkleber und Plakate einge-\n\nzogen.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-\n\nten ist begründet.\n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen\ndie Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.\n§ 18 Satz 2 VereinsG nicht. Wie der Senat in seinem Urteil\nvom 12. März 1997 - 3 StR 607/96 (NJW 1997, 2251) näher\ndargelegt hat, erfüllt das die Weiterverbreitung vorberei-\n\ntende Aufbewahren von Material, das für die Propaganda zu-\n\ngunsten einer mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung wie der PKK/ERNK geeignet ist, die tatbestandlichen\nVoraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG im Falle\neines weder mitgliedschaftlich eingebundenen noch im Auftrag der verbotenen Vereinigung handelnden Dritten nicht.\nDarüber hinausgehende Feststellungen hat das Landgericht\njedoch nicht getroffen. Insbesondere ergibt sich aus dem\nUrteil nicht, daß der Angeklagte das sichergestellte Propagandamaterial im Auftrag von Funktionsträgern oder Mitgliedern der PKK/ERNK vorrätig gehalten und sich aus diesem\nGrunde nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG strafbar gemacht\nhätte. Da sich jedoch die Möglichkeit ergänzender Feststellungen in dieser Richtung nach Sachlage nicht ausschließen\nläßt, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung im Sinne eines Freispruchs verwehrt. Die Sache bedarf vielmehr\n\nneuer tatrichterlicher Prüfung.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-27/3-str-420-97","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-27/3-str-420-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.126946+00:00"}}